@uwes
Ich glaube, die Begründung ist eindeutig:
Wenn der Vertrag durch Kündigung wirksam beendet wurde und sich die Parteien hiernach über die Begründung eines neuen Vertragsverhältnisses einig sind, ohne sich zugleich über den Preis geeinigt zu haben, so entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass dabei dem Energieversorger nach §§ 315, 316 BGB ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt sein soll.
Diese Rechtsprechung ist so alt und gefestigt, dass das OLG Brandenburg wohl keine Veranlassung zu einer weitergehenden Begründung sah (vgl. BGH, NJW-RR 1992, 183 ff.; OLG München, NJW-RR 1999, 421; BGH NJW-RR 2006, 915; BGH NJW 2006, 1667, 1670, jeweils m.w.N.).
Warum sollte es angesichts dieser gefestigten Rechtsprechung einer weiteren Begründung bedürfen?
Es ist dem OLG Brandenburg wohl eigen, dass es sich nicht unbedingt vertieft mit der langjährigen, gefestigten Rechtsprechung auseinandersetzt.