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Autor Thema: Rheingas bietet Preisanpassung auf Basis stat Bundesamt an  (Gelesen 7510 mal)

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Offline REKLOV

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Rheingas bietet Preisanpassung auf Basis stat Bundesamt an
« am: 11. November 2006, 10:52:04 »
Hallo in die Runde...ich habe vor graumer Zeit den Preiskampf mit meinem Energieversorger für Flüssigas (aus Gemeindetank) aufgenommen. Ich habe vor einem Jahr Widerspruch eingelegt gegen die vorgesehenen Preiserhöhungen. Seit dem jede Menge Schriftverkehr mit dem ersten Teilerfolg : Anerkennung ohne jede Rechtsverpflichtung....

Nun heute eine neue Variante : Man bietet uns ein Preisanpassung an
den Preisindex der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte Flüssiggas (LPG)

Basis soll das Jahr 2000 sein, alles bezieht sich auf den Arbeitspreis, Preisänderung jeweils Jahresmitte und Jahresende.

Formel AP = AP0 x ( 0,5 + 0,5 x Index/Index0 ) + EnergieSt.

AP = Arbeitspreis im Halbjahr C/KwH
AP0= Basiswert Arbeitspreis : 4,42 C/KwH ohne Energiesteuer
Index = stat. BUAMT Erzeugerpreise für gewerb Prod.
Index0= Basiswert 80
Ernergiest = Energiesteuer auf Brenngas z. Zt. 0,44 C/KwH

Bei Unterschrift unter den Vertrag würde man Großzügiger Weise
auf weitere Rechtsschritte und Nachforderungen verzichten. Zusätzlich weis man daraufhin, dass auch andere Energiequellen genutzt werden
könnte als Flüssigas...

Ich glaube die Sache stinkt...bin mir aber nicht sicher...Unterschrieben ist schnell, aber die Auswirkungen langfristig...

Hat jemand schon Erfahrung oder ähnliches ...Oder noch besser einen Rat ?

Gruss an alle gepeinigten...deren Freizeit für soetwas drauf geht ! :twisted:

Offline Cremer

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Rheingas bietet Preisanpassung auf Basis stat Bundesamt an
« Antwort #1 am: 12. November 2006, 23:58:32 »
@REKLOV,

Sie schreiben ja selbst, dass Sie Widerspruch eingelegt hatten und dass sich bisher nichts ereignet hatte.

Das Ihnen nun ein neuer Vertrag vorgelegt wird, da hat vermutlich der Flüssiggaslieferant eingesehen, dass ihm die Felle wegschwimmen und versucht jetzt auf dierse Art und Weise sein Schiff wieder in tiefes Fahrwasser zu lenken.

Also ich empfehle keine Unterschrift.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline REKLOV

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Rheingas bietet Preisanpassung auf Basis stat Bundesamt an
« Antwort #2 am: 20. November 2006, 11:52:23 »
Stimmt, werde ich nicht tun...ich denke ich verweise auf meinen
Einspruch und zeige an, dass es sich hier lediglich um eine Preisgleitklausel handelt und nicht die Offenlegung der Kalkulation.

Oder gibt es noch einen Tip?

DANKE :D

Offline Kokomiko

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Rheingas bietet Preisanpassung auf Basis stat Bundesamt an
« Antwort #3 am: 02. Juni 2007, 16:51:47 »
Hallo Energiesparer,

ich hänge ebenfalls an einem Gemeinschaftstank von Rheingas, der hier ein Neubaugebiet versorgt. Vor etwa einem Jahr habe ich den letzten Preiserhöhungsverlangen wiedersprochen und seither auch die üblichen Schriftwechsel mit Rheingas geführt.

Heute habe ich eine Mitteilung über Vertragsänderungen bekommen, die unter Anderem auch eine ähnliche Preisgleitklausel enthält, wie REKLOV sie oben zitiert hat. Die Preise sollen nach dieser Klausel 2-mal jährlich angepasst werden.

Ich soll das prüfen und etwaige Anliegen bis zum 15.06.2007 geltend machen. Dann heißt es \"Die Preis- und Vertragsänderungen werden für Sie ab 01.07.2007 bzw. nach Klärung Ihrer bis zum 15.06.2007 vorgebrachten Anliegen wirksam.\"

Ach ja, der Arbeitspreis wird nochmal kräftig angehoben.

Ich werde natürlich der Vertragsänderung widersprechen und mich auf meinen bisherigen Vortrag beziehen. Was mich jedoch interessiert:

Hier war wiederholt zu lesen, dass eine Preisanpassungsklausel auf einer mathematischen Formel basieren muss, um gültig zu sein. Das wäre ja jetzt der Fall, nur garantiert diese Formel absolut nicht, dass der errechnete Preis ein billiger ist.

Liege ich richtig wenn ich die jetzige Preisgleitformel ebenso ablehne wie die vorherige?

Hier mal die genaue Formel:

APn = (APn-1 - F -E) dann ohne Rechenzeichen, ich vermute hier soll multipliziert werden (INDEXn / INDEXn-1) + F + E

APn = Arbeitspreis für das jeweilige Kalenderhalbjahr in Cent/kWh

APn-1 = Arbeitspreis in dem vorangegangenen Kalenderhalbjahr in Cent/kWh

INDEX = Veröffentlichung des Statistischen Bundesamtes, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte, Flüssiggas (LPG) zur Verwendung als Kraft- oder Brennstoff, Zeitreihe 6124BM017, Durchschnittwsert gem. Ziffer 4

INDEXn = Index gem. Ziffer 4

INDEXn-1 = Index gem. Ziffer 5

F = Festanteil von 2,5 Cent

E = Energiesteuer auf Brenngas, z. Zt. 0,44 Cent/kWh

Die Ziffern 4 und 5 erläutern, welche Zeiträume für den Index herangezogen werden.

Dank dieser Formel sollen die Preise jetzt jederzeit für den Kunden berechenbar sein. Rheingas wird keine Preisänderungsmitteilungen mehr verschicken, auf Anfrage aber Auskunft über die Indexwerte geben (dabei haben sie noch nicht einmal die aktuellen Indexwerte mitgeteilt, die der Preiserhöhung ab 01.07.07 zu Grunde liegen).

Ich würde mich freuen, wenn mir zu der Gültigkeitdieser Preisgleitklausel etws schreiben könnte.

Einen Gruß vom schönen Niederrhein,

Mario

Offline RR-E-ft

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Rheingas bietet Preisanpassung auf Basis stat Bundesamt an
« Antwort #4 am: 06. Juni 2007, 13:40:58 »
@Kokomiko

Ich würde denken, ein durchschnittlicher Verbraucher sei mit einer solchen Berechnungsvorschrift vollkommen überfordert, um die Auswirkungen der Anwendung einer solchen Formel im Voraus abzusehen und Preisänderungen anhand der Klausel selbst zu kontrollieren.

Meines Erachtens  viel zu kompliziert.

Oder ist der Nachweis eines mit \"gut\" bestandenen Mathe- Abiturs Voraussetzung für den Vertragsabschluss ?

Man sollte sich nicht darauf einlassen.

Offline Kokomiko

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Rheingas bietet Preisanpassung auf Basis stat Bundesamt an
« Antwort #5 am: 19. Juni 2007, 11:11:31 »
@RR-E-ft

Hallo + Danke für das Statement.

Zu der Kompliziertheit der Berechnung kommt meiner Meinung nach noch, dass zwar der Preis berechenbar wird - im Prinzip wenigstens - aber nicht transparent. Was sich z. B. hinter dem mit enthaltenen Pauschalbetrag von 2,5 Cent genau verbirgt, bleibt ungeklärt. Außerdem basiert die Formel u. a. auf dem vorherigen Preis, ohne dass dessen Berechnungsgrundlage offengelegt worden wäre.

Naja, ich werde das erstmal aussitzen; bis jetzt habe ich auf meinen Widerspruch zu der Vertragsänderung / Preiserhöhung noch nichts wieder gehört.

Gruß,
Mario

Offline Kokomiko

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Rheingas bietet Preisanpassung auf Basis stat Bundesamt an
« Antwort #6 am: 27. September 2007, 17:55:53 »
Hallo Energiesparer,

ich habe wieder Post von Rheingas bekommen. Ich fürchte, wenn ich der Änderung unter diesen Voraussetzungen zustimme, dann akzeptiere ich die oben schon gepostete Anpassungsklausel und verliere damit die Möglichkeit, bei weiteren Preiserhöhungen zu widersprechen, oder?

Hier mal der Inhalt des Schreibens (Achtung, länglich):

Sehr geehrter Herr ,

.....

Im Interesse der von uns stets angestrebten größtmöglichen Transparenz im Verhältnis zu unseren Kunden möchten wir Ihnen zunächst die Beweggründe für die notwendige Vertragsänderung und die rechtlichen Hintergründe erläutern.

Der BGH hat mit Urteil vom 13.12.2006, Geschäftsnummer VIII ZR 25/06 die auch in dem mit Ihnen bestehenden Vertrag enthaltene Preisanpassungsklausel als unwirksam angesehen. Diese Klausel sollte Rheingas bei einer Änderung des Einstandspreises und/oder Kosten zu einer Anpassung des Flüssiggaspreises berechtigen.

In seiner Begründung hat der BGH darauf abgestellt, dass die Preisanpassungsvoraussetzungen an betriebsinterne Berechnungsgrößen geknüpft seien und deshalb die Grundlagen einer Preisanpassung für den Kunden nicht transparent bzw. überprüfbar seien. Wir haben in der Vergangenheit schon aus Gründen der Wettbewerbsfähigkeit auf dem Markt dafür Sorge getragen, die Preise im Ergebnis angemessen zu bilden.

Wenn die rechtliche Grundlage dieser von uns im Ergebnis angemessen ausgeübten Preisbildung nach Auffassung des BGH unwirksam ist, so haben wir dieses zu respektieren.

Die rechtliche Folge der Unwirksamkeit der Klausel ist natürlich nicht, dass wir für das gelieferte Gas keine Gegenleistung verlangen können.

Nach Auffassung des BGH (Urteil vom 01.02.1984, Geschäftsnummer VIII ZR 54/83) ist vielmehr die Rechtsfolge der Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel, dass die hierdurch entstehende Lücke durch eine ergänzende Vertragsauslegung geschlossen wird.

Im Ergebnis vertritt der BGH die Auffassung, dass sodann der Verwender der AGB die Preise in angemessener Weise anpassen dürfe und der Kunde bei einer unangemessenen Preiserhöhung den Vertrag vorzeitig kündigen dürfe.

Die nunmehr vorgeschlagene Vertragsänderung schafft durch die Anbindung der Preisanpassung an einen sachgerechten Index, nämlich den Flüssiggaspreisindex des Statistischen Bundesamtes, eine aus unserer Sicht transparente Grundlage für die Preisanpassungen. Sie macht die Preisbildung nachvollziehbar, weil sie nicht mehr an betriebsinterne Größen anknüpft, wie die beanstandete Klausel. Auch wird die Benachteiligung der Kunden dadurch vermieden, dass durch die Anbindung an den Flüssiggaspreisindex unverhältnismäßige oder gar willkürliche Preisanpassungen von vornherein ausgeschlossen sind.

Das bei einem Anstieg des Flüssiggaspreisindexes auch im Verhältnis zu den Endverbrauchern eine Preisanpassung nach oben gerecht erscheint, ist aus unserer sicht plausibel. Umgekehrt profitiert der Kunde von einem Sinken des Indexes.

Hinsichtlich etwaiger Bedenken zum Festanteil teilen wir Ihnen mit, dass der Festanteil sich aus unserer gegenwärtigen Kosten- und Erlösstruktur ergibt und nicht einseitig anpassbar ist. Wenn sich wesentliche Änderungen der Kostensituation ergeben, werden diese in geeigneter Weise dokumentiert, und es wird dann eine wiederum notwendige Vertragsänderung vorgeschlagen.

Sollte es nun nicht zu einer Vertragsänderung kommen, könnte Rheingas im Ergebnis einen \"angemessenen Preis\" verlangen, über dessen Höhe man dann sicherlich streiten könnte. Im Streitfall müsste dann ein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt werden.

Jedenfalls dann, wenn sich Rheingas bei Preisanpassungen an der Entwicklung des Flüssiggaspreisindexes orientieren würde, bestünde allerdings für uns kein Risiko, in einem solchen Rechtsstreit zu unterliegen.

Denn der Index beruht auf einem Marktvergleich, der auch Maßstab für die Überprüfung der Angemessenheit wäre. Im Ergebnis könnte deshalb Rheingas die nach der Indexklausel sich ergebenden Preise auch ohne Vertragsänderung durchsetzen.

Wir bieten die Vertragsänderung gleichwohl aus dem Grund an, für uns wie für unsere Kunden gleichermaßen Preisklarheit und Rechtssicherheit zu schaffen.

Unabhängig von dem Vorstehenden besteht hier nach allgemeinen Rechtssprechungsgrundsätzen ein Anspruch auf Zustimmung zu einer Vertragsänderung, die die AVBGas (Verordnung über Allgmeeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21.06.1979), auf die in dem Altvertrag Bezug genommen wurde, außerkraftgetreten und durch die Gas GVV (BGBl. II 2006, 2391, 2396) ersetzt worden ist.

Hinsichtlich einer weiteren guten Kundenbeziehung und einer neuen Basis für unsere weitere Zusammenarbeit räumen wir Ihnen ab 01.07.2007 einen Gaspreis von 5,61 Cent / kWh netto entspricht 6,68 Cent / kWh brutto ein. Ausgehend von dieser Preisbasis werden zukünftige Preisanpassungen gemäß § 2 der neuen Preisanpassungsklausel vorgenommen. Ein geändertes Exemplar haben wir diesem Schreiben beigefügt.

Die Jahresabrechnung vom 30.07.2007 werden wir Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Zählerstandes erstellen. Dieser wurde irrtümlich nicht berücksichtigt. Wie sie der beiliegenden Berechnung ausgehend von einem Preis von 4,96 Cent / kWh netto unter Berücksichtigung der Indexwerte entnehmen können, haben sich die Preise deutlich verändert.

01. Halbjahr 2005 5,45 Cent / kWh
02. Halbjahr 2005 5,35 Cent / kWh
01. Halbjahr 2006 6,14 Cent / kWh
02. Halbjahr 2006 6,07 Cent / kWh
01. Halbjahr 2007 5,84 Cent / kWh

Wir schlagen Ihnen daher folgendes vor:

Die Differenz (strittiger Betrag) aus der Abrechnung per 30.06.2006 werden wir ohne Präjudiz auf die Rechtslage aus Kulanz entsprechend verbuchen bzw. das Guthaben gemäß Ihrer Berechnung in Höhe von 43,26 €. Die Korrektur der Jahresabrechnung per 30.06.07 werden wir auf der Basis von 5,61 Cent / kWh erstellen. Dieser Preis ist, wie bereits oben erwähnt, dann auch Grundlage für die weiteren Abrechnungen gemäß § 2.

Verneinendenfalls bieten wir Ihnen die Möglichkeit eines Produktwechsels (Rheingas Kompakt Versorgung Einzeltank) an. Hierfür ist ein Rückbau der Anlage notwendig, da keine Abrechnung über Zähler erfolgt, sondern das eingelieferte Flüssiggas dirket nach Rechnungslegung zu begleichen ist. Bei diesem Vertragsmodell entstehen Streitigkeiten über Preisanpassungsfragen nicht, Sie haben die Möglichkeit vor jeder Bestellung den aktuellen Preis bei uns zu erfragen. Sollte Ihnen ein anderer als der vertraglich genannte mitgeteilt werden und Sie wider Erwarten mit diesem nicht einverstanden sind, können Sie kostenfrei von der bestellung Abstand nehmen und ggf. den Vertrag kündigen. Damit ist die größtmögliche Freiheit von Ihnen als Kunde verwirklicht.

Weitere Zugeständnisse sind leider nicht möglich, hoffen aber, dass wir Ihnen einen akzeptablen Vorschlag unterbreitet haben und erwarten gerne Ihre Rückäußerung.

.......\"

Puuh, das war viel. Über jeden Hinweis zu den Ausführungen in diesem Schreiben bin ich dankbar, weil ich im Moment etwas ratlos bin, wie ich damit umgehen soll. Das Musterantwortschreiben scheint mir nicht ganz passen zu wollen.

Vielen Dank für Eure Geduld.

Ciao,
Mario

 

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