Hallo Energiesparer,
ich habe wieder Post von Rheingas bekommen. Ich fürchte, wenn ich der Änderung unter diesen Voraussetzungen zustimme, dann akzeptiere ich die oben schon gepostete Anpassungsklausel und verliere damit die Möglichkeit, bei weiteren Preiserhöhungen zu widersprechen, oder?
Hier mal der Inhalt des Schreibens (Achtung, länglich):
Sehr geehrter Herr ,
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Im Interesse der von uns stets angestrebten größtmöglichen Transparenz im Verhältnis zu unseren Kunden möchten wir Ihnen zunächst die Beweggründe für die notwendige Vertragsänderung und die rechtlichen Hintergründe erläutern.
Der BGH hat mit Urteil vom 13.12.2006, Geschäftsnummer VIII ZR 25/06 die auch in dem mit Ihnen bestehenden Vertrag enthaltene Preisanpassungsklausel als unwirksam angesehen. Diese Klausel sollte Rheingas bei einer Änderung des Einstandspreises und/oder Kosten zu einer Anpassung des Flüssiggaspreises berechtigen.
In seiner Begründung hat der BGH darauf abgestellt, dass die Preisanpassungsvoraussetzungen an betriebsinterne Berechnungsgrößen geknüpft seien und deshalb die Grundlagen einer Preisanpassung für den Kunden nicht transparent bzw. überprüfbar seien. Wir haben in der Vergangenheit schon aus Gründen der Wettbewerbsfähigkeit auf dem Markt dafür Sorge getragen, die Preise im Ergebnis angemessen zu bilden.
Wenn die rechtliche Grundlage dieser von uns im Ergebnis angemessen ausgeübten Preisbildung nach Auffassung des BGH unwirksam ist, so haben wir dieses zu respektieren.
Die rechtliche Folge der Unwirksamkeit der Klausel ist natürlich nicht, dass wir für das gelieferte Gas keine Gegenleistung verlangen können.
Nach Auffassung des BGH (Urteil vom 01.02.1984, Geschäftsnummer VIII ZR 54/83) ist vielmehr die Rechtsfolge der Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel, dass die hierdurch entstehende Lücke durch eine ergänzende Vertragsauslegung geschlossen wird.
Im Ergebnis vertritt der BGH die Auffassung, dass sodann der Verwender der AGB die Preise in angemessener Weise anpassen dürfe und der Kunde bei einer unangemessenen Preiserhöhung den Vertrag vorzeitig kündigen dürfe.
Die nunmehr vorgeschlagene Vertragsänderung schafft durch die Anbindung der Preisanpassung an einen sachgerechten Index, nämlich den Flüssiggaspreisindex des Statistischen Bundesamtes, eine aus unserer Sicht transparente Grundlage für die Preisanpassungen. Sie macht die Preisbildung nachvollziehbar, weil sie nicht mehr an betriebsinterne Größen anknüpft, wie die beanstandete Klausel. Auch wird die Benachteiligung der Kunden dadurch vermieden, dass durch die Anbindung an den Flüssiggaspreisindex unverhältnismäßige oder gar willkürliche Preisanpassungen von vornherein ausgeschlossen sind.
Das bei einem Anstieg des Flüssiggaspreisindexes auch im Verhältnis zu den Endverbrauchern eine Preisanpassung nach oben gerecht erscheint, ist aus unserer sicht plausibel. Umgekehrt profitiert der Kunde von einem Sinken des Indexes.
Hinsichtlich etwaiger Bedenken zum Festanteil teilen wir Ihnen mit, dass der Festanteil sich aus unserer gegenwärtigen Kosten- und Erlösstruktur ergibt und nicht einseitig anpassbar ist. Wenn sich wesentliche Änderungen der Kostensituation ergeben, werden diese in geeigneter Weise dokumentiert, und es wird dann eine wiederum notwendige Vertragsänderung vorgeschlagen.
Sollte es nun nicht zu einer Vertragsänderung kommen, könnte Rheingas im Ergebnis einen \"angemessenen Preis\" verlangen, über dessen Höhe man dann sicherlich streiten könnte. Im Streitfall müsste dann ein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt werden.
Jedenfalls dann, wenn sich Rheingas bei Preisanpassungen an der Entwicklung des Flüssiggaspreisindexes orientieren würde, bestünde allerdings für uns kein Risiko, in einem solchen Rechtsstreit zu unterliegen.
Denn der Index beruht auf einem Marktvergleich, der auch Maßstab für die Überprüfung der Angemessenheit wäre. Im Ergebnis könnte deshalb Rheingas die nach der Indexklausel sich ergebenden Preise auch ohne Vertragsänderung durchsetzen.
Wir bieten die Vertragsänderung gleichwohl aus dem Grund an, für uns wie für unsere Kunden gleichermaßen Preisklarheit und Rechtssicherheit zu schaffen.
Unabhängig von dem Vorstehenden besteht hier nach allgemeinen Rechtssprechungsgrundsätzen ein Anspruch auf Zustimmung zu einer Vertragsänderung, die die AVBGas (Verordnung über Allgmeeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21.06.1979), auf die in dem Altvertrag Bezug genommen wurde, außerkraftgetreten und durch die Gas GVV (BGBl. II 2006, 2391, 2396) ersetzt worden ist.
Hinsichtlich einer weiteren guten Kundenbeziehung und einer neuen Basis für unsere weitere Zusammenarbeit räumen wir Ihnen ab 01.07.2007 einen Gaspreis von 5,61 Cent / kWh netto entspricht 6,68 Cent / kWh brutto ein. Ausgehend von dieser Preisbasis werden zukünftige Preisanpassungen gemäß § 2 der neuen Preisanpassungsklausel vorgenommen. Ein geändertes Exemplar haben wir diesem Schreiben beigefügt.
Die Jahresabrechnung vom 30.07.2007 werden wir Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Zählerstandes erstellen. Dieser wurde irrtümlich nicht berücksichtigt. Wie sie der beiliegenden Berechnung ausgehend von einem Preis von 4,96 Cent / kWh netto unter Berücksichtigung der Indexwerte entnehmen können, haben sich die Preise deutlich verändert.
01. Halbjahr 2005 5,45 Cent / kWh
02. Halbjahr 2005 5,35 Cent / kWh
01. Halbjahr 2006 6,14 Cent / kWh
02. Halbjahr 2006 6,07 Cent / kWh
01. Halbjahr 2007 5,84 Cent / kWh
Wir schlagen Ihnen daher folgendes vor:
Die Differenz (strittiger Betrag) aus der Abrechnung per 30.06.2006 werden wir ohne Präjudiz auf die Rechtslage aus Kulanz entsprechend verbuchen bzw. das Guthaben gemäß Ihrer Berechnung in Höhe von 43,26 €. Die Korrektur der Jahresabrechnung per 30.06.07 werden wir auf der Basis von 5,61 Cent / kWh erstellen. Dieser Preis ist, wie bereits oben erwähnt, dann auch Grundlage für die weiteren Abrechnungen gemäß § 2.
Verneinendenfalls bieten wir Ihnen die Möglichkeit eines Produktwechsels (Rheingas Kompakt Versorgung Einzeltank) an. Hierfür ist ein Rückbau der Anlage notwendig, da keine Abrechnung über Zähler erfolgt, sondern das eingelieferte Flüssiggas dirket nach Rechnungslegung zu begleichen ist. Bei diesem Vertragsmodell entstehen Streitigkeiten über Preisanpassungsfragen nicht, Sie haben die Möglichkeit vor jeder Bestellung den aktuellen Preis bei uns zu erfragen. Sollte Ihnen ein anderer als der vertraglich genannte mitgeteilt werden und Sie wider Erwarten mit diesem nicht einverstanden sind, können Sie kostenfrei von der bestellung Abstand nehmen und ggf. den Vertrag kündigen. Damit ist die größtmögliche Freiheit von Ihnen als Kunde verwirklicht.
Weitere Zugeständnisse sind leider nicht möglich, hoffen aber, dass wir Ihnen einen akzeptablen Vorschlag unterbreitet haben und erwarten gerne Ihre Rückäußerung.
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Puuh, das war viel. Über jeden Hinweis zu den Ausführungen in diesem Schreiben bin ich dankbar, weil ich im Moment etwas ratlos bin, wie ich damit umgehen soll. Das Musterantwortschreiben scheint mir nicht ganz passen zu wollen.
Vielen Dank für Eure Geduld.
Ciao,
Mario