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Autor Thema: Hausverbot ausgesprochen , durch Stadtwerke missachtet  (Gelesen 18247 mal)

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Offline lolle

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Hausverbot ausgesprochen , durch Stadtwerke missachtet
« am: 21. November 2006, 22:52:16 »
Hallo zusammen,
seit dem 13.06.2005 habe ich unter Mithilfe der bekannten Musterschreiben die Gaspreise/Erhöhungen wegen Unbilligkeit wiedersprochen und auch die Zahlungen gekürzt. Auf eine Androhung der Einstellung der Energieversorgung durch die Stadtwerke, habe ich mit einer Schutzschrift beim Amtsgericht und einem Schreiben reagiert in dem ich dem Energieversorger ein Hausverbot erteilt habe.
Jetzt habe ich eine Jahresabrechnung erhalten in dem ein abgelesener Zählerstand als Berchnungsgrundlage genommen wurde. Folglich muß ein Mitarbeiter der Stadtwerke auch gegen das Hausverbot verstossen haben.
Ist jetzt eigentlich der Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt ?

Mit freundlichen Grüßen

A.Winter
P.S. Ich selber wohne nicht in der Inmobilie, bekomme also auch nicht mit  
       ob Stadtwerkemitarbeiter mein Grundstück betreten.

Offline Cremer

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Hausverbot ausgesprochen , durch Stadtwerke missachtet
« Antwort #1 am: 21. November 2006, 23:51:31 »
@lolle,

ich würde sagen, ja, sofern nicht ein Mieter den Mitarbeiter reingelassen hat und der Mieter von dem Hausverbotr nichts weis.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Monaco

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Hausverbot ausgesprochen , durch Stadtwerke missachtet
« Antwort #2 am: 22. November 2006, 16:34:29 »
@lolle
@Cremer


Das Hausverbot wurde sicher nur zur Vermeidung einer Versorgungsunterbrechung ausgesprochen.

Diese hat wohl nicht stattgefunden.

Zum Zwecke des Zählerstandablesens sollte der Beauftragte des Versorgers schon Zutritt haben. Dieser steht ihm wohl auch laut ABGasV bzw. GasVV zu. Hierfür dürfte sich das Hausverbot sicher nicht erstreckt haben.

Also auch kein Grund, Hausfriedensbruch zu unterstellen.  Es sei denn, unter diesem Vorwand wurde die Versorgungsunterbrechung durchgeführt?


Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline Cremer

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Hausverbot ausgesprochen , durch Stadtwerke missachtet
« Antwort #3 am: 22. November 2006, 22:13:35 »
@Monaco,

ja, auch richtig :wink:
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline Pelikan

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Hausverbot ausgesprochen , durch Stadtwerke missachtet
« Antwort #4 am: 22. November 2006, 22:50:58 »
moin moin,

ein bischen Hausverbot?

Oder gibt es ein kleines und ein großes Hausverbot?

Wenn ein Hausverbot ausgesprochen wurden, betrifft das alle Aktivitäten des Versorgers.

Mit Gruß vom
Pelikan

Offline RR-E-ft

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Hausverbot ausgesprochen , durch Stadtwerke missachtet
« Antwort #5 am: 23. November 2006, 10:58:54 »
@Pelikan

Man sollte immer nur Hausverbot zum Zwecke der Versorgungungsunterbrechung/ -einstellung aussprechen.

Sonst riskiert man tatsächlich zurecht eine einstweilige Verfügung wegen des Zutrittsrechts aufgrund aller anderen Gründe aus AVBV/ GVV.

Gut beraten ist deshalb, wer das Hausverbot beschränkt, ähnlich wie bei der Einzugsermächtigung.

Wäre der Zähler nicht abgelesen worden, hätte der Verbrauch geschätzt werden dürfen...

Es ist doch wohl nichts geschehen, womit man die Justiz behelligen sollte.
Hat man sich erst einen Ruf als Querulant erarbeitet, behält man diesen auch leicht.

Offline AKW NEE

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Hausverbot ausgesprochen , durch Stadtwerke missachtet
« Antwort #6 am: 23. November 2006, 11:26:13 »
@RR-E-ft

Ihre Antwort ist kurz knapp und richtig.

Ansonsten die Kraft für Klagen sparen, die wirklich notwendig sind.

Gruß

Offline Pelikan

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Hausverbot ausgesprochen , durch Stadtwerke missachtet
« Antwort #7 am: 26. November 2006, 22:42:20 »
moin moin,

"...einem Schreiben reagiert in dem ich dem Energieversorger ein Hausverbot erteilt habe..."

Da steht nichts von einem eingeschräntem Hausverbot.
Alles andere ist Glaskugelkuggen.

"...Ist jetzt eigentlich der Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt ? .."
Das war die eigendliche Frage.

Mit Gruß vom
Pelikan

Offline RR-E-ft

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Hausverbot ausgesprochen , durch Stadtwerke missachtet
« Antwort #8 am: 27. November 2006, 12:48:54 »
@Pelikan

Ein Rechtsanwalt wird nach Unterbreitung des gesamten Sachverhaltes sicher eine Einschätzung dazu abgeben können und dies auch tun, wenn man dessen Dienste in Anspruch nimmt. Hiernach wird ggf. eine Strafverfolgungsbehörde, sollte sie damit befasst werden, nach Abschluss der Ermittlungen zu ihrer eigenen Einschätzung kommen. Wer also eine abschließende Klärung der Rechtsfrage will, die von den Tatsachenfragen nicht losgelöst beurteilt werden kann, der möge ggf. die Justiz bemühen, auch auf die Gefahr hin, sich einen Ruf als Querulant zu erarbeiten.

Als unabhängiges Organ der Rechtspflege bin ich nur selbst der Auffassung, dass die Justiz nicht mit folgenlosen Belanglosigkeiten behelligt und somit daran gehindert werden sollte, ihren eigentlichen Aufgaben nachzukommen. Man mag es mir nachsehen.

 

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