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Autor Thema: Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger  (Gelesen 95035 mal)

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Offline RuRo

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Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger
« am: 03. November 2006, 20:01:50 »
Grundsätzliches

Diese Zusammenfassung soll allen Neu-Einsteigern helfen, die sich mit der Thematik des Unbilligkeitseinwands nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB auseinander setzen wollen.

Der Beitrag ist als Basisinformation gedacht, um den bestehenden Diskussionsthemen schneller folgen zu können.

Die Regelung

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html

Diese Regelung findet auf alle Verträge, die ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht enthalten, Anwendung. Dazu gehören insbesondere auch Strom- und Gaslieferverträge (Daseinsvorsorge). Bevor der Unbilligkeitseinwand geführt werden kann, bedarf es also einer einseitigen Preisfestlegung durch den Versorger.


Tarifkunde (lt. GVV jetzt Haushaltskunde) oder Sonderkunde?

Diese Abgrenzung ist von grundlegender Bedeutung.

Tarifkunden werden zu allgemeinen Tarifen versorgt. Vom Versorger nicht ins Bockshorn jagen lassen – hier werden oft Begriffe verwendet, die den Verbraucher irritieren. :wink:
Neben dem mit dem Versorger i.d.R. durch schlüssiges Handeln geschlossenen Versorgungsvertrag (Tarifkunde) gelten ergänzend

bei Strom:
Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Strom-GVV)
http://www.gesetze-im-internet.de/stromgvv/index.html

:!: Achtung :!:
Die Strom-GVV sind nur auf Vertragsabschlüsse nach dem 12.07.05, sofern diese nicht vor dem 08.11.06 beendet worden sind, anwendbar.
Heißt im Klartext: Für Altverträge gelten weiterhin die AVBEltV.

bei Gas:
Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gas-GVV)
http://www.gesetze-im-internet.de/gasgvv/index.html

:!: Achtung :!:
Die Gas-GVV sind nur auf Vertragsabschlüsse nach dem 12.07.05, sofern diese nicht vor dem 08.11.06 beendet worden sind, anwendbar.
Heißt im Klartext: Für Altverträge gelten weiterhin die AVBGasV.

Bei Fehlen einer Verbraucherunterschrift auf dem Vertragspapier ist man Tarifkunde. Der Unbilligkeitseinwand kann geführt werden.

Sondervertragskunde ist derjenige, der einen unbefristeten Vertrag mit dem Versorger durch Gegenzeichnung des Vertrags, geschlossen hat. Der Vertrag enthält auch den Verbrauchspreis.

Das Vertragswerk wird durch allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ergänzt. Grundlage ist § 305 BGB. Die AGB\'s unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.  Die Sonderverträge und deren Ergänzung durch die AGB halten einer Inhaltskontrolle nach §307 BGB i.d.R. nicht stand.

Besonderheiten zum Unbilligkeitseinwand bei Sonderverträgen, siehe hier: - Danke an eislud
eprimo

Beispiele zu unwirksamen Klauseln:
http://www.pontepress.de/pdf/200602U13.pdf

Auf Sondervertragskunden finden die GasGVV und StromGVV keine Anwendung.

Sonderfall Festpreisangebot

Wer ein Festpreisangebot seines Versorgers annimmt, ist damit für einen befristeten Zeitraum und zu einem festen Verbrauchspreis, Kunde des Versorgungsunternehmens. Unbilligkeitseinwand ausgeschlossen für die Vertragslaufzeit.

 
Inhalt des Unbilligkeitseinwands

Mit dem Einwand wird die Preisgestaltung des Versorgers in der Gesamthöhe als nicht angemessen gerügt. Dies gilt sowohl für Grundpreis, Servicepauschale, Arbeitspreis, oder wie es sonst noch heißt.

Wie hoch die angemessenen Preise überhaupt sein können, liegt nach dem Einwand, weder an der Feststellung des Versorgers und schon gar nicht an der, des Verbrauchers, sondern wird durch Urteil festgestellt.

Die Antwort der Versorger verweist oftmals auf vorliegende Gutachten unabhängiger Wirtschaftsprüfer. Wer diese Aussage mit Bedacht liest, wird feststellen, dass sich die Gutachten i.d.R. auf die Preiserhöhung, aber nie auf die Höhe des Verbrauchspreises insgesamt bezieht. Unabhängig davon, bleibt es bei der Festlegung durch Urteil.

Woher soll der Verbraucher diese Preise auch kennen ??? In diesem Zusammenhang sollte es der Verbraucher tunlichst vermeiden den Begriff angemessen zu verwenden. In jedem Fall sollte eine bestehende Einzugsermächtigung gegenüber dem Versorger widerrufen werden.

Ab dem Zeitpunkt, wo dem Versorger der Unbilligkeitseinwand vorliegt, gibt es keine berechtigte Forderung seinerseits. Der geschuldete Preis für seine erbrachte Leistung ist strittig. Zahlungskürzungen erst nach Übersendung an den Versorger. Am Besten per Einschreiben mit Rückschein.


Mahngebühren/Mahnbescheid

Eine wirksame Mahnung setzt die Berechtigung einer Forderung voraus. Damit ist eine rechtswirksame Mahnung nach Unbilligkeitseinwand überhaupt nicht möglich. Versucht es der Versorger trotzdem, ist einem gerichtlichen Mahnbescheid in jedem Fall zu widersprechen. Das erlassende Gericht prüft die Berechtigung der Forderung gerade nicht.


Sperrandrohung

Eine ausgesprochene Sperrandrohung auf jeden Fall Ernst nehmen. Die Vorankündigungsfrist beträgt 14 Tage. Es bleibt also genügend Zeit, mit Hilfe eines Rechtsbeistandes, die unzulässige Sperrandrohung abzuwenden. Die Versorger sehen dies teilweise anders und drohen trotzdem. Fakt ist – sie dürfen nach Unbilligkeitseinwand nicht sperren.


Verrechnung mit zuviel bezahltem in der Vergangenheit

Finger weg – es gilt das Aufrechnungsverbot.
Ggf. können bereits erbrachte Abschlagszahlungen oder Jahresendrechnungsbeträge durch Rücklastschrift zurückgeholt werden. Dann ist der Unbilligkeitseinwand in jedem Fall mit einer eigenen Verbrauchsberechnung zu verbinden, die die Überzahlung belegt.

Was zahle ich in Zukunft?

Hier gibt es zwei Varianten:

1. Die weiche Verbraucherwehr bezieht sich auf die Preisgestaltung von August 2004.

2. Die harte Verbraucherwehr zahlt gar nichts mehr.

In beiden Fällen wartet der Verbraucher ab. Bei Variante 1, jede Überweisung mit Angabe des Verbrauchs und des zugehörigen Monats

Da jeder eigenverantwortlich handelt, bleibt es ihm auch selbst überlassen, wie sie/er es handhaben möchte, denn sie/er trägt das Prozess-Risiko. Trittbrettfahren ausgeschlossen.

Verjährung/Verwirkung

Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre.

Nach geführtem Unbilligkeitseinwand hat der Versorger, wie oben schon erwähnt, keine berechtigte Forderung (Anspruch) gegen den Verbraucher. Verjährung setzt aber voraus, dass ein Anspruch besteht.

Die Verjährung kann nicht eintreten, weil es an den Voraussetzungen überhaupt fehlt.

Unter diesem Gesichtspunkt kommt der rechtliche Begriff der Verwirkung zur Anwendung. Die Verwirkung ist zeitlich nicht bestimmt, sie ist Ausfluss aus § 242 BGB (Leistung nach Treu und Glauben). Die Verwirkung wird ggf. von Amts wegen vom Gericht  festgestellt.

Dieser Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Viele der angesprochenen Themen sind im Forum in den Bereichen "Stadt/Versorger" oder "Grundsatzfragen" oder "Ich brauche dringend Hilfe" ausgiebig und mit ergänzendem juristischen Sachverstand diskutiert.

In diesem Sinne :wink:
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline Free Energy

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Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger
« Antwort #1 am: 03. November 2006, 23:36:24 »
Hallo RuRo

wundebare Aufstellung mit einem kleinen Schreibfehler:

Zitat

Was zahle ich in Zukunft?

Hier gibt es zwei Varianten:

1. Die weiche Verbraucherwehr bezieht sich auf die Preisgestaltung von August 2004.

2. Die harte Verbraucherwehr zahlt gar nichts mehr.

In beiden Fällen wartet der Verbraucher ab. Bei Variante 2, jede Überweisung mit Angabe des Verbrauchs und des zugehörigen Monats

Da jeder eigenverantwortlich handelt, bleibt es ihm auch selbst überlassen, wie sie/er es handhaben möchte, denn sie/er trägt das Prozess-Risiko. Trittbrettfahren ausgeschlossen.

Dieser Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Viele der angesprochenen Themen sind im Forum in den Bereichen "Stadt/Versorger" oder "Grundsatzfragen" oder "Ich brauche dringend Hilfe" ausgiebig und mit ergänzendem juristischen Sachverstand diskutiert.


Es muss heissen, bei Variante 1 jede Überweisung mit Angabe des Verbrauchs und des zugehörigen Monats.

Bei Variante 2 zahlt der Verbraucher ja nichts mehr !

Möchte nicht kleinlich erscheinen, aber das ist m.E. doch wichtig.:wink:

Gruß

Free Energy

Offline superhaase

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Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger
« Antwort #2 am: 04. November 2006, 10:43:42 »
Zitat von: \"RuRo\"
Diese Regelung findet auf alle Verträge der Daseinsvorsorge Anwendung, die ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht beinhalten.
...
Inhalt des Unbilligkeitseinwands
Mit dem Einwand wird die Preisgestaltung des Verbrauchers in der Gesamthöhe als nicht angemessen gerügt.


Sehr gut RuRo, hatte mir auch schon überlegt so eine "Anleitung" nach derzeitigem Stand des Wissens zu basteln, kann ich mir ja jetzt sparen.

Zwei kleine Fehler sind mir noch aufgefallen (siehe Zitate oben):
1. §315BGB findet meines Wissens auf alle Verträge mit einseitigem Leistungsbestimmungsrecht Anwendung, nicht nur bei der Daseinsvorsorge, oder?
2. es müsste heißen: ... wird die Preisgestaltung des Versorgers in der Gesamthöhe ...

Außerdem wäre doch noch die Möglichkeit einer angepassten Abschlagszahlung konstanter Höhe zu erwähnen, denn nicht jeder will jeden Monat den Zählerstand ablesen und eine maßgeschneiderte Überweisung basteln, also mir wäre das zu umständlich - Dauerauftrag ist mir lieber.

@Moderator: diesen Thread bitte mit Ausrufezeichen oben hinkleben!

ciao,
sh
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Offline RuRo

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Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger
« Antwort #3 am: 04. November 2006, 13:56:40 »
@Free Energy
Vielen Dank für\'s Korrekturlesen und deinen Hinweis - ich habe den Text editiert.

@Superhaase
Auch dir lieben Dank für\'s Drüberschauen.

Punkt 1, ist mir so im Gedächtnis, wie ich es schrieb. Da gibt es ein BGH-Urteil. Muss ich nochmal stöbern und ggf. korrigieren.

Anmerkung vom 04.11.06 - 18.15 Uhr:
Du hast Recht, ich hab\' es abgeändert. Die Entscheidung des BGH stellte fest, dass auch gegen Strom- und Gaslieferverträge, die der Daseinsvorsorge zuzurechnen sind, der Unbilligkeitseinwand geführt werden kann.

Punkt 2 wurde ebenfalls editiert.

Selbstverständlich ist auch dein beschriebener Zahlmodus möglich. Wichtig bleibt aber, dass es zu keiner Überzahlung an den Versorger kommt.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline Kampfzwerg

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Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger
« Antwort #4 am: 05. November 2006, 13:38:00 »
@RuRo

prima Sache!

Was hältst du davon, vielleicht ergänzend, noch einen kleinen Hinweis bei den Sondervertragskunden einzubauen?:

Die Sonderverträge und deren Ergänzug durch die AGB halten einer Inhaltskontrolle nach §307 BGB i.d.R. nicht stand.
Beispiele zu unwirksamen Klauseln:
http://www.pontepress.de/pdf/200602U13.pdf


Vielleicht wäre es auch sinnvoll, deine Aufstellung ebenfalls an den Anfang von "Ich brauche dringend Hilfe" zu setzen??
Die Erfahrung zeigt, dass viele Newcomer die Grundsatzfragen nicht zwingend zuerst lesen. :wink:

Offline superhaase

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Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger
« Antwort #5 am: 05. November 2006, 14:11:22 »
Zitat von: \"RuRo\"
Wie hoch die angemessenen Preise überhaupt sein können, liegt nach dem Einwand, weder an der Feststellung des Versorgers und schon gar nicht an der, des Verbrauchers, sondern wird durch Urteil festgestellt.

Nicht unbedingt.

Theoretisch könnte es sein, dass sich ein Versorger einmal durchringt, wirklich seine Kalkulation offenzulegen. Wenn er dies in ausreichendem Umfang außergerichtlich tun sollte, sollte man auch einen billigen Preis anerkennen, auf den der Versorger dabei runtergeht.

Klar ist das derzeit noch nicht zu erwarten. Aber sollte durch zunehmenden Verweigererdruck einmal ein Versorger das doch z.B. vor Gericht durchziehen, wird er anschließend nicht jeden einzelnen vor den Kadi zerren, sondern dann auf die im Präzedenzfall veröffentlichten Kalkulationen verweisen, die man dann tunlichst anerkennen sollte - sonst trägt man nämlich selbst die Gerichtskosten.

Ich will damit sagen:
Es wird für die allermeisten Unbilligkeitseinwender gar nicht zu einem Gerichtsverfahren kommen.
Denn entweder wird der Druck für die Versorger nie groß genug, und sie legen nie ihre Kalkulation offen. Dann kann man weiterhin wenig zahlen und die Ansprüche der Versorger verjähren/verwirken dann Stück für Stück.
Oder es kommt zu dem obenerwähnten Präzedenzfall, und alle anderen Unbilligkeitseinwender erkennen dann den festgestellten billigen Preis an.
Das ist doch eine gute Nachricht für alle Neueinsteiger und sollte ihnen die Angst vor einem Prozess nehmen, den die meisten Leute ja doch sehr scheuen.
ciao,
sh
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Offline ESG-Rebell

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Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger
« Antwort #6 am: 07. November 2006, 12:06:16 »
Zitat von: \"superhaase\"
Das ist doch eine gute Nachricht für alle Neueinsteiger und sollte ihnen die Angst vor einem Prozess nehmen, den die meisten Leute ja doch sehr scheuen.

In diesem Zusammenhang kann man nur nochmal auf den Prozesskostenfonds des BdE hinweisen.

Für nur 10 Euro im Jahr erhalten verklagte Mitglieder die Prozesskosten erstattet.

Das ist für die Ängstlichen bzw. Vorsichtigen unter den Kunden m. E. eine sehr preiswerte Versicherung.

Herr Dr. Peters wartet nur darauf, dass endlich mal jemand etwas von den derzeit 18.000 Euro im Fonds benötigt.  :wink:

Offline Floryk

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Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger
« Antwort #7 am: 07. November 2006, 19:48:20 »
Wer garantiert denn den Kostenschutz, wenn sich plötzlich alle Versorger an die nichtzahlenden Kunden wenden und diese verklagen?
Dann sind läppische € 18.000,-- nicht annähernd genug.

Offline Free Energy

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Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger
« Antwort #8 am: 11. November 2006, 13:59:04 »
Hallo Floryk,

dann können die örtlichen Initiativen immer noch zusammenlegen, und den verklagten "Gaspreisrebellen" versuchen zu unterstützen ! 8)

Entweder man ist eine Gemeinschaft, oder nicht  
! :wink:

Außerdem ist dieses "Szenario" ja wohl eher unwahrscheinlich !

Gruß

Free Energy

Offline superhaase

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Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger
« Antwort #9 am: 12. November 2006, 11:06:47 »
@Floryk:
ich habe ja oben genau begründet, warum dieses Szenario eben mit Sicherheit nicht eintretem wird.
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Offline uwes

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Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger
« Antwort #10 am: 15. November 2006, 09:26:43 »
Zitat von: \"Free Energy\"
dann können die örtlichen Initiativen immer noch zusammenlegen, und den verklagten "Gaspreisrebellen" versuchen zu unterstützen ! 8)

Entweder man ist eine Gemeinschaft, oder nicht  
! :wink:


Gemeinschaft. Das heißt nach der Auffassung vieler satter Bürger:

"Wenn jeder nur an sich denkt, dann ist wenigstens an alle gedacht"

Nein, meine Erfahrung mit den Gaspreiswiderständlern ist eine andere. Alle können schreien und sich heftigst beklagen. Wenige sind bereit, etwas zu tun. Nahezu keiner ist bereit, Kosten zu investieren.

Da werden große Palaver abgehalten um sich über die vermeintliche Ungerechtigkeit und Selbstherrlichkeit der Versorgungsunternehmen zu echauffieren und wenn man dann fragt, weshalb die Leute das wegen 30 - 100 € pro Jahr mehr an Energiekosten tun, dann erhält man die Antwort: "Das machen wir, weil es uns um das Prinzip (der Waffengleichheit) und darum geht, dass wir nicht immer nur der Spielball großer Unternehmensinteressen sein wollen. Dann fragt man herum, wer sich wegen dieses wunderbaren Prinzips dagegen auch gerichtlich wehren würde....
Schweigen im Walde bis ein einzelner jemand ruft, "ich!" - "aber nur wenn meine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt."

So ist die "Gemeinschaft" gestrickt.

Und hat denn schon irgendjemand bei den Gaspreiswiderständlern bermerkt, dass es hier nicht um eine örtliche, sondern eine gesellschaftspolitische Angelegenheit, die alle betrifft, geht? Heißt das nicht, dass sich die einzelnen "Gemeinschaften" auch um die Belange der anderen "Gemeinschaften" kümmern müssten, damit eine breite Basis der Solidarität entsteht?

Ach nein, das kostet ja Mühe und Arbeit und wahrscheinlich sogar Geld. Da hört dann das Geschreie und Gezetere abrupt auf und es bleibt... das Schweigen im Walde.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
____________________________________________________
Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

Offline AKW NEE

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Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger
« Antwort #11 am: 15. November 2006, 13:31:58 »
@ uwes

Der Titel für diese Diskussion ist

Titel: Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger


Ihre Kritik in allen Ehren und um es gleich zu sagen, Sie haben recht! Nur hat Ihr Beitrag unter diesem Titel nichts zu suchen. Hier soll Menschen Angst genommen werden um sich dann gegen die Versorger zu wehren. Sie schüren hier neue Ängste und demotivieren.
Gruß

Offline fobie

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Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger
« Antwort #12 am: 30. November 2006, 00:24:13 »
@AKW NEE

Da muß ich Ihnen Zustimmen.  

Als "Neuling" in Sachen Gasrebellion schwankt man bei solchen Beiträgen.

Aber @uwes zum Thema Solidarität der Gemeinschaft: Es ist doch nichts neues, daß viele Leute den Mund weit aufreissen und nix tun. Da kenne ich in meinem Umfeld auch viele, die gereizt reagieren beim Thema Jahresabrechnung und dann trotzdem stillschweigend zahlen.
Andererseits muß man auch die Leute verstehen, die nicht so bewandert sind in Sachen Beamtendeutsch, Gesetzestexte lesen und verstehen, Urteile anwenden etc. und zu allem Übel noch Geldmangel im Haushalt herrscht. (Meine nicht HatzIV,denen ist das alles schnuppe habe ich so mitbekommen in der letzten Zeit).  Da riskiert dann keiner einen (Rechts)Streit wegen 50€-100€. Und somit kommen die EVU auch immer mit Ihren Drohungen und Lügen durch.

Offline freiwi

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Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger
« Antwort #13 am: 30. November 2006, 02:13:20 »
Hallo.
Super Beschreibung.

Doch eines verstehe in nicht ganz.
In einigen Urteilen, wird in Verbindung  mit der (einseitigen Preisfestlegung durch den Versorger) immer noch die Monopolstellung des Versorgers erwähnt.
Wie ist das nun zu verstehen.
Ist kein Unbilligkeitseinwand nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB möglich, wenn es einen weiteren Anbieter gibt?

LG
freiwi

Offline superhaase

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Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger
« Antwort #14 am: 30. November 2006, 08:20:01 »
@freiwi:
Doch, Unbilligkeitseinwand ist immer möglich, wenn Du beim örtlichen Grundversorger bist und keinen Sondervertrag unterschreibst. Inwieweit er bei Sonderverträgen möglich ist, ist komplizierter, das wird immer noch diskutiert und hängt wohl auch vom Einzelfall ab.
§§315 ist generell bei einseitigem Preisbestimmungsrecht anwendbar, das hat mit Monopolstellung erst mal nichts zu tun.
Es hat allerdings wenig Sinn, einen Vertrag mit z.B. Strom abzuschließen, und dann auf Unbilligkeit zu machen.  :?
Da unterschreibst Du explizit einen Vertrag mit Preisangabe. Du kannst nur die Preiserhöhungsklauseln als unwirksam anprangern (was sie meistens sind) und darauf bestehen, den Anfangspreis zu zahlen. Die werden Dir dann aber wahrscheinlich einfach kündigen.  :idea:
Beim Gas ist hingegen im Gegensatz zum Strom fast überall noch eine Monopolstellung gegeben. Und hier lohnt sich der Unbilligkeitseinwand besonders, da es erstens um höhere Beträge geht (i.A. braucht man mehr Geld zum Heizen als für den Strom), und zweitens der Gaspreis viel stärker überhöht zu sein scheint.  :idea:
ciao,
sh
8) solar power rules

 

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