Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger
RuRo:
@mcalfa29
Wer die Gewissheit hat, er sei Sondervertragskunde und bekommt dies auch noch durch Gerichtsurteil bestätigt, mag sich in die Riege der glücklichen Verbraucher einreihen.
Neuer Versuch:
GVV\'s, sei es Strom oder Gas, 1:1 abgeschrieben oder ummodelliert, sind keine gültigen AGB\'s.
§ 305 eröffnet das Recht AGB\'s zu definieren und der Vorschrift entsprechend in ein Vertragsverhältnis im beiderseitigen Einvernehmen vor Vertragsabschluss einzubeziehen.
Die Wirksamkeit dieser AGB\'s hängt aber immer von § 307 BGB ab. Siehe genau Abs. 2 dieser Norm. Womöglich sind die AGB\'s so verfasst, dass der gesetzliche Inhalt des Unbilligkeitseinwands im § 315 Abs. 3 BGB unzulässig eingeschränkt wird!?
Sollte dem so sein, gibt es einen durch Angebot und Annahme zustande gekommenen Anfangspreis im Sondervertrag. Das Recht auf Preisanpassungen, egal in welche Richtung, wird voraussichtlich aber an § 307 i.V.m. § 315 Abs. 3 BGB scheitern, da die AGB\'s schon gar nicht wirksam einbezogen wurden oder dem Transparenzgebot nicht genügen.
RR-E-ft:
@mcalfa29
in den jüngeren Musterbriefen wird das Recht zur einseitigen Preisneufestsetzung bestritten und erst dann folgt vorsorglich der Einwand der Unbilligkeit.
@Ruro
Bei Sonderverträgen wird immer ein Gas- Sonderpreis vereinbart. Sollte ausnahmsweise ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB vertraglich vereinbart sein, folgt die Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB auf den Gesamtpreis unmittelbar aus dem Gesetz.
Ob in einem Sondervertrag der Preis nachträglich einseitig abgeändert werden kann, hängt davon ab, ob überhaupt eine Preisänderungsklausel gem. § 305 Abs. 2 BGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurde, Einzelfallfrage. Beweislast liegt beim Lieferanten.
Im Falle der Einbeziehung stellt sich die Frage nach der Wirksamkeit einer solchen AGB- Klausel anhand von § 307 BGB. Der weite Spielraum der Billigkeit genügt den Anforderungen nach Konkretisierung und Begrenzung, die § 307 BGB erfordert, gerade nicht.
Deshalb kann es auf eine Billigkeitskontrolle bei Sonderverträgen nicht ankommen.
Nur bei Tarifkunden/ grundversorgten Kunden besteht ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht, auf das § 315 BGB ebenfalls unmittelbare Anwendung findet. Der zu zahlende Entgelt ist dabei das Ergebnis der Ermessensentscheidungen des Versorgers, die Preise nach Vertragsabschluss zu erhöhen, abzusenken oder aber stabil zu halten. Diese Ermessensentscheidungen unterliegen der Billigkeitskontrolle, nicht der Preis als solcher.
mcalfa29:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@mcalfa29
in den jüngeren Musterbriefen wird das Recht zur einseitigen Preisneufestsetzung bestritten und erst dann folgt vorsorglich der Einwand der Unbilligkeit.
...
--- Ende Zitat ---
Danke für die Info. Ich hatte in den Musterbriefen vergeblich nach einer konkreten Angabe des § 307 BGB gesucht.
Somit wäre das als Beispiel der folgende Absatz:
\"Ich fordere Sie auf, mir Ihre Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung nachzuweisen. Ich verweise auf das Urteil des BGH vom 29.04.2008 (Az.: KRZ 2/07) und die weitere Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Preisklauseln, soweit diese unbestimmt sind, keine Beschränkungen der Höhe enthalten, eine nachträgliche Erhöhung des Gewinnanteils am Preis zulassen oder in irgendeiner Weise nicht den gesetzlichen Anforderungen an Preisklauseln entsprechen.\" [Musterbrief Verbraucherschutzverein]
§ 315 BGB:
Ich muss da leider eine kleine Anmerkung bezüglich der Rüge des GESAMTPREISES als unbillig machen. Dies dürfte nach der aktuellen BGH Rechtsprechung nämlich im Zweifel keinen Sinn mehr machen. Der BGH hat in einem Urteil vom 19.11.2008 nämlich ausdrücklich festgestellt, dass lediglich vom Kunden beanstandete Preisanpassungen einer Billigkeitskontrolle zu unterziehen sind und nicht der Preissockel. In dem Urteil heißt es:
\"Der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB entzogen ist der Preissockel, der durch den vertraglich vereinbarten Preis bis zum 31. Dezember 2004 gebil-det wird, auch dann, wenn der Kläger - wie die Revisionserwiderung geltend macht - schon mit seiner Klage und sodann auch gegenüber der Widerklage den bzw. die Tarife ab dem 1. Januar 2005 jeweils insgesamt als unbillig beanstandet. Hat der Abnehmer den zuvor maßgeblichen Preis im Wege einer vertraglichen Vereinbarung akzeptiert, kann er gegenüber dem neuen Tarif nicht einwenden, schon der alte Preis sei unbillig überhöht gewesen. Denn mit dem in dem alten Preis zum Ausdruck kommenden Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung hat er sich im Wege einer Vertragserklärung einverstanden erklärt.\"
userD0009:
@§ 315 BGB
Ich muss leider ebenso eine kleine Anmerkung bzgl. der Rüge das GESAMTPREISES als unbillig machen.
Sie zitieren ein Urteil des 8. Zivilsenats des BGH.
Der Kartellsenat, welcher nach § 107 EnWG über die Revision in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, entscheidet, ist wohl anderer Ansicht, vgl. BGH, Urteil v. 29.04.2008 – KZR 2/07, Rdnr. 26.
Da der Gasversorger, wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13. Juni 2007 (BGHZ 172, 315) entschieden hat, nach der GasGVV den allgemeinen Gastarif nach billigem Ermessen zu bestimmen habe, ergibt sich die Rechtspflicht des Versorgers, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen (BGH, Urteil v. 29.04.2008 – KZR 2/07, Rdnr. 26, NJW 2008, 2172ff.).
Da der Energieversorger also verpflichtet ist, Kostensenkungen nach gleichen Maßstäben zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen, ergibt sich, dass dies auch eine Verpflichtung zur Absenkung unter die bei Vertragsabschluss geltende Entgelthöhe bedeuten kann und damit der Einwand der Unbilligkeit nicht lediglich hinsichtlich einer reinen Erhöhung zusteht, sondern der Einwand der Unbilligkeit hinsichtlich der gesamten Entgelthöhe zusteht.
Dies werden Sie auch finden, wenn Sie sich in diesem Forum umschauen, anstatt hier einfältig zu posten.
Grüße
belkin
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