Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger  (Gelesen 94989 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline hollmoor

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 434
  • Karma: +0/-0
Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger
« Antwort #30 am: 10. Januar 2007, 11:06:39 »
Noch keine Lust gehabt,auf dieser HP zu stöbern?
Dann würde sich die Frage nicht stellen!
Aber ich bin ja nicht so.Schau mal hier:http://www.energieverbraucher.de/index.php?itid=152
Gruß aus der Lüneburger Heide

Offline achimo

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 6
  • Karma: +0/-0
    • http://www.trioe.de
Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger
« Antwort #31 am: 10. Januar 2007, 11:12:26 »
und schon bin ich Mitglied. Danke vielmals.

Offline ttr

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 8
  • Karma: +0/-0
Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger
« Antwort #32 am: 05. Januar 2008, 22:18:16 »
Zitat
Original von RuRo

Besonderheiten zum Unbilligkeitseinwand bei Sonderverträgen, siehe hier: - Danke an eislud
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4661&start=12
Der Link ist leider tot. Wenn man die Adresse ein wenig anpasst, kommt das hier heraus. Ich frage mich jedoch, ob es sich dabei um den ursprünglich referenzierten Beitrag handelt, da dieser thematisch recht kompliziert wirkt. :( (anders ausgedrückt: Ich als Einsteiger in der Normal-/Sondertariffrage habe Schwierigkeiten, da etwas Grundsätzliches herauszuziehen.)

Offline DieAdmin

  • Administrator
  • Forenmitglied
  • *****
  • Beiträge: 3.137
  • Karma: +9/-4
  • Geschlecht: Weiblich
Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger
« Antwort #33 am: 06. Januar 2008, 09:34:33 »
@ttr,

ich nehme mal an, das eislud seinerzeit diesen Beitrag meinte

eprimo

@eislud,

kannst du das bestätigen? Da ändere ich im Eröffnungsbeitrag und in diesem Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger das Link.

Offline eislud

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 737
  • Karma: +0/-0
Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger
« Antwort #34 am: 06. Januar 2008, 14:57:15 »
@Evitel2004
Ja richtig.
Gruss eislud

Offline DieAdmin

  • Administrator
  • Forenmitglied
  • *****
  • Beiträge: 3.137
  • Karma: +9/-4
  • Geschlecht: Weiblich
Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger
« Antwort #35 am: 06. Januar 2008, 18:46:25 »
@eislud,

dankeschön :)

Habs geändert

Offline RuRo

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 655
  • Karma: +0/-0
Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger
« Antwort #36 am: 19. Juli 2008, 18:35:58 »
Nach mehr als 1 ½ Jahren und nahezu 16.000 Zugriffen auf dieses Thema, war es an der Zeit, den Inhalt auf einen aktuellen Stand zu bringen. Hoffe es hilft weiterhin (19.07.08).

Grundsätzliches

Diese überarbeitete Zusammenfassung soll allen Neu-Einsteigern helfen, die sich mit der Thematik des Unbilligkeitseinwands nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB auseinander setzen wollen.

Der Beitrag ist als Basisinformation gedacht, um den bestehenden Diskussionsthemen schneller folgen zu können. Auf die AVBGasV und AVBEltV wird nicht mehr eingegangen.

Die Regelung

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html

Die Regelung findet auf alle Verträge von Haushaltskunden in der Grundversorgung bzw. Letztverbrauchern in der Ersatzversorgung Anwendung. Innerhalb dieser Verträge werden die jeweiligen GVV automatisch Vertragsbestandteil; ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 3 BGB wurde begründet.

Damit beginnt auch schon die Beantwortung der schwierigsten Frage, wie sich im Laufe der Zeit herausgestellt hat:

Haushaltskunde in der Grundversorgung oder Abnehmer im Rahmen eines Sondervertrags?

Diese Abgrenzung ist von grundlegender Bedeutung.

Haushaltskunden werden zu allgemeinen Tarifen versorgt. Vom Versorger nicht ins Bockshorn jagen lassen – hier werden oft Begriffe verwendet, die den Verbraucher irritieren.

Tipp:
Sichten und prüfen Sie ihre Vertragsunterlagen. Oftmals finden sich noch alte Preisblätter, die hier näheren Aufschluss geben können. Ein gesonderter Tarif mit niedrigem Verbrauch (z.B. 5000 kWh/a bei Gas) könnte ein starkes Indiz dafür sein, dass dies der allgemeine Tarif ist, alle anderen somit Sondertarife, die es eben nur über einen Sondervertrag gibt. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an den Anwalt ihres Vertrauens.

Denken Sie dran, ein Vertrag kommt schon durch konkludente (schlüssige) Handlung zustande, sprich: es wird Energie entnommen.

bei Gas:
Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gas-GVV)
http://www.gesetze-im-internet.de/gasgvv/index.html

bei Strom:
Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Strom-GVV)
http://www.gesetze-im-internet.de/stromgvv/index.html


Sondervertragskunden werden zu speziellen Bedingungen versorgt – die oben erwähnten GVV\'s finden gerade deshalb keine Anwendung. Die Versorger beziehen diese Verordnungen trotzdem in das Vertragswerk ein und betiteln den inhaltsgleichen Text als allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Grundlage für die AGB\'s ist § 305 BGB. Die AGB\'s unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Die Sonderverträge und deren Ergänzung durch die AGB halten dieser Inhaltskontrolle nach §307 BGB i.d.R. nicht stand.

Besonderheiten zum Unbilligkeitseinwand bei Sonderverträgen, siehe hier: - Danke an eislud
eprimo

Beispiele zu unwirksamen Klauseln:
http://www.pontepress.de/pdf/200602U13.pdf


Sonderfall Festpreisangebot

Wer ein Festpreisangebot seines Versorgers annimmt, ist damit für einen befristeten Zeitraum und zu einem festen Verbrauchspreis, Kunde des Versorgungsunternehmens. Unbilligkeitseinwand ausgeschlossen für die Vertragslaufzeit.


Inhalt des Unbilligkeitseinwands

Mit dem Einwand wird die Preisgestaltung des Versorgers in der Gesamthöhe als nicht angemessen gerügt. Dies gilt sowohl für Grundpreis, Servicepauschale, Arbeitspreis, oder wie es sonst noch heißt.

Wie hoch die angemessenen Preise überhaupt sein können, liegt nach dem Einwand, weder an der Feststellung des Versorgers und schon gar nicht an der, des Verbrauchers. Ein Gericht wird im Prozess auch keinen Preis festlegen, sondern stellt die Angemessenheit des verlangten Preises fest oder eben nicht.

Wer klagt, muss sein Anliegen auch beweisen können. Vermehrt unterliegen die Verbraucher, die gegen den Versorger klagen (siehe Urteile LG München I, LG Ingolstadt, BGH-Urteil vom 13.06.07). All diese Einzelfallentscheidungen bezogen sich auf Tarifkunden, jetzt Haushaltskunden. Deshalb Ruhe bewahren und verklagen lassen.

Der Versorger verweist oftmals auf vorliegende Gutachten unabhängiger Wirtschaftsprüfer. Wer diese Aussage mit Bedacht liest, wird feststellen, dass sich die Gutachten i.d.R. auf die Preiserhöhung, aber nie auf die Höhe des Verbrauchspreises insgesamt bezieht. Unabhängig davon, bleibt es bei der Festlegung durch Urteil.

Woher soll der Verbraucher den angemessenen Preis auch kennen ??? In diesem Zusammenhang sollte es der Verbraucher tunlichst vermeiden den Begriff angemessen zu verwenden. In jedem Fall sollte eine bestehende Einzugsermächtigung gegenüber dem Versorger widerrufen werden.

Ab dem Zeitpunkt, wo dem Versorger der Unbilligkeitseinwand vorliegt, gibt es keine berechtigte Forderung seinerseits. Der geschuldete Preis für seine erbrachte Leistung ist strittig. Zahlungskürzungen erst nach Übersendung an den Versorger. Am Besten per Einschreiben mit Rückschein.


Mahngebühren/Mahnbescheid

Eine wirksame Mahnung setzt die Berechtigung einer Forderung voraus. Damit ist eine rechtswirksame Mahnung nach Unbilligkeitseinwand überhaupt nicht möglich. Versucht es der Versorger trotzdem, ist einem gerichtlichen Mahnbescheid in jedem Fall zu widersprechen. Das erlassende Gericht prüft die Berechtigung der Forderung gerade nicht.


Sperrandrohung

Eine ausgesprochene Sperrandrohung auf jeden Fall Ernst nehmen. Die Vorankündigungsfrist beträgt 14 Tage. Es bleibt also genügend Zeit, mit Hilfe eines Rechtsbeistandes, die unzulässige Sperrandrohung abzuwenden. Die Versorger sehen dies teilweise anders und drohen trotzdem. Fakt ist – sie dürfen nach Unbilligkeitseinwand nicht sperren.


Verrechnung mit zuviel bezahltem in der Vergangenheit

Finger weg – es gilt das Aufrechnungsverbot.
Ggf. können bereits erbrachte Abschlagszahlungen oder Jahresendrechnungsbeträge durch Rücklastschrift zurückgeholt werden. Dann ist der Unbilligkeitseinwand in jedem Fall mit einer eigenen Verbrauchsberechnung zu verbinden, die die Überzahlung belegt.
Was zahle ich in Zukunft als Haushaltskunde?

Hier gibt es zwei Varianten:

1. Die weiche Verbraucherwehr bezieht sich auf die Preisgestaltung von August 2004.

2. Die harte Verbraucherwehr zahlt gar nichts mehr.

In beiden Fällen wartet der Verbraucher ab. Bei Variante 1, jede Überweisung mit Angabe des Verbrauchs und des zugehörigen Monats

Da jeder eigenverantwortlich handelt, bleibt es ihm auch selbst überlassen, wie sie/er es handhaben möchte, denn sie/er trägt das Prozess-Risiko. Trittbrettfahren ausgeschlossen.

Was zahle ich in Zukunft als Sondervertragskunde?

Unstrittig und vereinbart ist der Preis bei Vertragsabschluss, dieser ist zu zahlen. Weitergehende Zahlungsverpflichtung besteht seitens des Versorgers nicht, da es i.d.R. an gültigen AGB\'s mit transparenter Preisänderungsklausel fehlt.


Verjährung/Verwirkung

Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre (§ 195 BGB).

Nach geführtem Unbilligkeitseinwand hat der Versorger, wie oben schon erwähnt, keine berechtigte Forderung (Anspruch) gegen den Verbraucher. Verjährung setzt aber voraus, dass ein Anspruch besteht.

Die Verjährung kann nicht eintreten, weil es an den Voraussetzungen überhaupt fehlt.

Unter diesem Gesichtspunkt kommt der rechtliche Begriff der Verwirkung zur Anwendung. Die Verwirkung ist zeitlich nicht bestimmt, sie ist Ausfluss aus § 242 BGB (Leistung nach Treu und Glauben). Die Verwirkung wird ggf. von Amts wegen vom Gericht festgestellt.

Dieser Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und schon überhaupt keinen auf eine Rechtsberatung oder - empfehlung.

Jeder mag das Gelesene nach seinem eigenen Gusto weiter verarbeiten oder lasse es auch ganz einfach bleiben.

Viele der angesprochenen Themen sind im Forum in den Bereichen Stadt/Versorger oder Grundsatzfragen oder Ich brauche dringend Hilfe ausgiebig und mit ergänzendem juristischen Sachverstand diskutiert. Besonders lesenswert auch die Rubrik Gerichtsentscheidungen zum Energiepreis-Protest
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline Black

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.754
  • Karma: +1/-0
Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger
« Antwort #37 am: 26. Juli 2008, 17:30:51 »
Zitat
Original von RuRo
Nach geführtem Unbilligkeitseinwand hat der Versorger, wie oben schon erwähnt, keine berechtigte Forderung (Anspruch) gegen den Verbraucher.

Diese Schlussfolgerung ist falsch. Wenn ein Gericht feststellt, dass der vom Versorger geforderte Preis tatsächlich der Billigkeit entspricht, dann war diese Forderung von Anfang an fällig, mit allen Folgen des Verzugs (Verzugszinsen etc.)

Der Unbilligkeitseinwand beseitigt nur bei tatsächlich unbilligen Forderungen die Fälligkeit, da hier - und nur hier - die Forderung durch einer gerichtliche Feststellung ersetzt wird.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Christian Guhl

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.382
  • Karma: +6/-4
  • Geschlecht: Männlich
Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger
« Antwort #38 am: 26. Juli 2008, 22:29:45 »
Zitat
Original von Black
Wenn ein Gericht feststellt, dass der vom Versorger geforderte Preis tatsächlich der Billigkeit entspricht, dann war diese Forderung von Anfang an fällig, mit allen Folgen des Verzugs (Verzugszinsen etc.)
Und der Folge, das die Forderung nach 3 Jahren verjährt ist !

Offline mcalfa29

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 2
  • Karma: +0/-0
Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger
« Antwort #39 am: 19. August 2008, 17:18:35 »
Sorry, aber trotz Seiten voll mit wertvollen Tipps (herzlichen Dank an die Verfasser) fehlt mir (und vielleicht noch anderen Mitlesern) die Quintessenz für einen erfolgreichen Widerspuch der Sondervertragskunden. Vorausgesetzt, die Preisänderungsklauseln im Sondervertrag werden als ungültig identifiziert - was ist in diesem Fall konkret zu tun? Muss nur nach §307 BGB Einwand eingelegt werden, oder kombiniert mit § 315 BGB? Ein Mustertext wäre hier sicherlich hilfreich, denn die Musterbriefe der Verbraucherzentralen oder des Bundes der Energieverbraucher stützen sich nur auf § 315 BGB. Oder habe ich derartiges übersehen?

Offline RuRo

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 655
  • Karma: +0/-0
Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger
« Antwort #40 am: 19. August 2008, 19:48:00 »
@mcalfa29

Wer die Gewissheit hat, er sei Sondervertragskunde und bekommt dies auch noch durch Gerichtsurteil bestätigt, mag sich in die Riege der glücklichen Verbraucher einreihen.

Neuer Versuch:

GVV\'s, sei es Strom oder Gas, 1:1 abgeschrieben oder ummodelliert, sind keine gültigen AGB\'s.

§ 305 eröffnet das Recht AGB\'s zu definieren und der Vorschrift entsprechend in ein Vertragsverhältnis im beiderseitigen Einvernehmen vor Vertragsabschluss einzubeziehen.

Die Wirksamkeit dieser AGB\'s hängt aber immer von § 307 BGB ab. Siehe genau Abs. 2 dieser Norm. Womöglich sind die AGB\'s so verfasst, dass der gesetzliche Inhalt des Unbilligkeitseinwands im § 315 Abs. 3 BGB unzulässig eingeschränkt wird!?

Sollte dem so sein, gibt es einen durch Angebot und Annahme zustande gekommenen Anfangspreis im Sondervertrag. Das Recht auf Preisanpassungen, egal in welche Richtung, wird voraussichtlich aber an § 307 i.V.m. § 315 Abs. 3 BGB scheitern, da die AGB\'s schon gar nicht wirksam einbezogen wurden oder dem Transparenzgebot nicht genügen.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger
« Antwort #41 am: 19. August 2008, 20:01:05 »
@mcalfa29

in den jüngeren Musterbriefen wird das Recht zur einseitigen Preisneufestsetzung bestritten und erst dann folgt vorsorglich der Einwand der Unbilligkeit.

@Ruro

Bei Sonderverträgen wird immer ein Gas- Sonderpreis vereinbart. Sollte ausnahmsweise ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB vertraglich vereinbart sein, folgt die Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB auf den Gesamtpreis unmittelbar aus dem Gesetz.

Ob in einem Sondervertrag der Preis nachträglich einseitig abgeändert werden kann, hängt davon ab, ob überhaupt eine Preisänderungsklausel gem. § 305 Abs. 2 BGB  wirksam in den Vertrag einbezogen wurde, Einzelfallfrage. Beweislast liegt beim Lieferanten.

Im Falle der Einbeziehung stellt sich die Frage nach der Wirksamkeit einer solchen AGB- Klausel anhand von § 307 BGB. Der weite Spielraum der Billigkeit genügt den Anforderungen nach Konkretisierung und Begrenzung, die § 307 BGB erfordert, gerade nicht.

Deshalb kann es auf eine Billigkeitskontrolle bei Sonderverträgen nicht ankommen.

Nur bei Tarifkunden/ grundversorgten Kunden  besteht ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht, auf das § 315 BGB ebenfalls unmittelbare Anwendung findet. Der zu zahlende Entgelt ist dabei das Ergebnis der Ermessensentscheidungen des Versorgers, die Preise nach Vertragsabschluss zu erhöhen, abzusenken oder aber stabil zu halten. Diese Ermessensentscheidungen unterliegen der Billigkeitskontrolle, nicht der Preis als solcher.

Offline mcalfa29

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 2
  • Karma: +0/-0
Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger
« Antwort #42 am: 20. August 2008, 08:27:58 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@mcalfa29

in den jüngeren Musterbriefen wird das Recht zur einseitigen Preisneufestsetzung bestritten und erst dann folgt vorsorglich der Einwand der Unbilligkeit.
...
Danke für die Info. Ich hatte in den Musterbriefen vergeblich nach einer konkreten Angabe des § 307 BGB gesucht.

Somit wäre das als Beispiel der folgende Absatz:
\"Ich fordere Sie auf, mir Ihre Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung nachzuweisen. Ich verweise auf das Urteil des BGH vom 29.04.2008 (Az.: KRZ 2/07) und  die weitere Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Preisklauseln, soweit diese unbestimmt sind, keine Beschränkungen der Höhe enthalten, eine nachträgliche Erhöhung des Gewinnanteils am Preis zulassen oder in irgendeiner Weise nicht den gesetzlichen Anforderungen an Preisklauseln entsprechen.\" [Musterbrief Verbraucherschutzverein]

Offline § 315 BGB

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 21
  • Karma: +0/-0
Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger
« Antwort #43 am: 25. März 2009, 22:10:49 »
Ich muss da leider eine kleine Anmerkung bezüglich der Rüge des GESAMTPREISES als unbillig machen. Dies dürfte nach der aktuellen BGH Rechtsprechung nämlich im Zweifel keinen Sinn mehr machen. Der BGH hat in einem Urteil vom 19.11.2008 nämlich ausdrücklich festgestellt, dass lediglich vom Kunden beanstandete Preisanpassungen einer Billigkeitskontrolle zu unterziehen sind und nicht der Preissockel. In dem Urteil heißt es:

\"Der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB entzogen ist der Preissockel, der durch den vertraglich vereinbarten Preis bis zum 31. Dezember 2004 gebil-det wird, auch dann, wenn der Kläger - wie die Revisionserwiderung geltend macht - schon mit seiner Klage und sodann auch gegenüber der Widerklage den bzw. die Tarife ab dem 1. Januar 2005 jeweils insgesamt als unbillig beanstandet. Hat der Abnehmer den zuvor maßgeblichen Preis im Wege einer vertraglichen Vereinbarung akzeptiert, kann er gegenüber dem neuen Tarif nicht einwenden, schon der alte Preis sei unbillig überhöht gewesen. Denn mit dem in dem alten Preis zum Ausdruck kommenden Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung hat er sich im Wege einer Vertragserklärung einverstanden erklärt.\"

Offline userD0009

  • Gelöschte User
  • Forenmitglied
  • Beiträge: 186
  • Karma: +1/-0
Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger
« Antwort #44 am: 25. März 2009, 23:45:24 »
@§ 315 BGB

Ich muss leider ebenso eine kleine Anmerkung bzgl. der Rüge das GESAMTPREISES als unbillig machen.

Sie zitieren ein Urteil des 8. Zivilsenats des BGH.

Der Kartellsenat, welcher nach § 107 EnWG über die Revision in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, entscheidet, ist wohl anderer Ansicht, vgl. BGH, Urteil v. 29.04.2008 – KZR 2/07, Rdnr. 26.

Da der Gasversorger, wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13. Juni 2007 (BGHZ 172, 315) entschieden hat, nach der GasGVV den allgemeinen Gastarif nach billigem Ermessen zu bestimmen habe, ergibt sich die Rechtspflicht des Versorgers, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen (BGH, Urteil v. 29.04.2008 – KZR 2/07, Rdnr. 26, NJW 2008, 2172ff.).

Da der Energieversorger also verpflichtet ist, Kostensenkungen nach gleichen Maßstäben zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen, ergibt sich, dass dies auch eine Verpflichtung zur Absenkung unter die bei Vertragsabschluss geltende Entgelthöhe bedeuten kann und damit der Einwand der Unbilligkeit nicht lediglich hinsichtlich einer reinen Erhöhung zusteht, sondern der Einwand der Unbilligkeit hinsichtlich der gesamten Entgelthöhe zusteht.


Dies werden Sie auch finden, wenn Sie sich in diesem Forum umschauen, anstatt hier einfältig zu posten.


Grüße
belkin

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz