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Autor Thema: Änderung der AGB  (Gelesen 7219 mal)

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Offline Pelikan

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Änderung der AGB
« am: 01. November 2006, 10:52:57 »
moin moin,

1. Mein EV hat mit der gelben Post (kein Empfangsnachweis) neue AGB\'s versendet.

2. Zur Annahme soll stillschweigende Zustimmung gelten. 6Wochen Frist zum Widerspruch.

3. Bei Widerspruch wird mit Vertragskündigung gedroht.

zu1. Schriftform notwendig, jedoch Unterschriften als faximile kopiert. Die Namen sind nicht lesbar, Funktion oder Unterschriftenberechtigung ist nicht erkennbar.
Damit dürfte die Schriftform nicht gewahrt sein, BGB125 und 174, wenn ichs richtig verstanden haben.

zu2. " BGB § 151 Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden."
Stillschweigendes Einverständnis vorausgesetzt, wegen fehlendem Empfangsnachweis kann ein Kunde ja auch deswegen schweigen.

Bleibt für mich fragwürdig.
 
zu3. Die  Drohung mit der Vertragskündigung kann als versuchte Nötigung (§§ 240, 22 StGB) oder sogar als versuchte Erpressung (§§ 253, 22 StGB) gewertet werden.  

Was also tun?
zu1 Nachweise fordern.
zu2 Es gibt da einige Punkte denen ich nicht zustimme...Widerspruch
zu3 Auf den Vertragslosen Zustand warten?

Wie ist Eure Meinung dazu?


Mit Gruß vom
Pelikan

Offline RR-E-ft

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Änderung der AGB
« Antwort #1 am: 01. November 2006, 14:22:25 »
@Pelikan

Zunächst stellt sich die Frage, ob das Unternehmen nach Vertragsabschluss überhaupt zur einseitigen  Änderung der AGB berechtigt ist.

Was steht denn dazu im ursprünglichen Vertrag?

Steht in diesem überhaupt etwas über eine Genehmigungsfiktion für den Fall, dass man nicht widerspricht?

Diese Genehmigungsfiktion kann ihrerseits gegen AGB- Recht verstoßen.

Ein entsprechender Vorbehalt zur Änderung der AGB im Vertrag ist regelmäßig wegen Verstoß gegen § 307 BGB unwirksam:

LG Frankfurt: Vorbehalt der AGB- Änderung unzulässig

Das Unternehmen muss sich daran halten, was im Vertrag wirksam vereinbart wurde. Pacta sunt servanda. Verträge sind einzuhalten und können grundsätzlich später nicht einseitig abgeändert werden.

Offline Pelikan

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Änderung der AGB
« Antwort #2 am: 01. November 2006, 15:38:44 »
moin moin,

bei Durchsicht der alten, noch gültigen AGBs und Vergleich mit der gewünschten neuen Form, fällt ein neuer Punkt auf
..Dieser Vertrag beruht auf den derzeitigen gesetzlichen und sonstigen(was den sonst noch?) Rahmenbedingungen. Sollten sich diese anderen, werden wir den Vertrag anpassen und dem (..wenn zumutbar..) Kunden dies mitteilen...

In den bisherigen AGBs finde ich keine Klausel, die eine Änderung der selbigen vorsieht.

Na, mal den Versorger fragen, worauf er sein Änderungbegehren stützt.

Mit Gruß vom
Pelikan

Offline RR-E-ft

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Änderung der AGB
« Antwort #3 am: 01. November 2006, 15:47:17 »
@Pelikan

Fragen ist immer gut.

Die Versorger sollten sich selber anfangen zu fragen, wie sie auf die Idee verfallen könnten, Verträge eigenmächtig einseitig ändern zu können.

Fragen Sie gleich nach allen denkbaren  derzeitigen "Rahmenbedingungen", die gemeint sein könnten, nicht das irgend etwas aus dem Rahmen fällt.

Schließlich muss man selbst als Kunde feststellen können, ob sich an den derzeitigen Rahmenbedingungen ggf. zwischenzeitlich  etwas geändert hat. Dafür muss man sie jedoch vollständig kennen.

Alle derzeitigen Rahmenbedingungen sind deshalb zu benennen.

Offline Pelikan

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Änderung der AGB
« Antwort #4 am: 10. November 2006, 11:12:47 »
moin moin,

die Verbraucherzentrale hat dazu was geschrieben...

http//www.nvzmv.de

(eigendlich lohnt sich das Lesen nicht...)


Mit Gruß vom
Pelikan

Offline RR-E-ft

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Änderung der AGB
« Antwort #5 am: 10. November 2006, 11:36:55 »
@Pelikan

Möglicherweise kann es manchmal dauern, bis sich die aktuelle Rechtsprechung zwischen den einzelnen Verbraucherzentralen rumgesprochen hat.

Herr Kollege Frank wird sich sicher noch einmal bei den Hamburger Kollegen vergewissern.


Es stellt sich schon die Frage, wie die neuen Bedingungen überhaupt mit den am 08.11.2006 in Kraft getretenen neuen Verordnungen korrespondieren können.

http://www.nvzmv.de/Presse/2006/1332006.htm

 

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