Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Sondervertragskunden und fallende Preise ...

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Monaco:
@Kampfzwerg

Vielen Dank für das "Mitgefühl".

In der Tat ist vom Ursprungsthema nicht mehr viel übrig. Immerhin scheint die Ausgangsfragestellung entweder zu uninteressant oder zu schwierig.

Meine "Umlenkversuche" (zurück zum Ursprung) sind bisher allesamt gescheitert. Gebe aber die Hoffnung nicht auf - auch weil ich glaube, dass diese Fragestellung zumindest zukünftig interessant werden könnte.

In diesem Sinne

mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Kampfzwerg:
@Monaco

die Frage kann ich leider nicht beantworten, aber das Sorry war wirklich ernst gemeint.
Und die Hoffnung geben wir deswegen noch lange nicht auf.
Mir ging es mit einer Nachfrage bzgl. Mahnbescheid/Schlichtungsstelle genauso.
Macht aber nichts, irgendwann finden sich immer Antworten.
Und manchmal sogar auf Fragen, die noch gar nicht gestellt wurden. :wink:

Dafür sind meine Zweifel jetzt beseitigt:

--- Zitat ---Es ist zum Verzweifeln  
--- Ende Zitat ---
Dank:
ARD Ratgeber Recht: Gasrebellen auf der sicheren Seite
Schönen Feiertag und...

uwes:
Ich möchte diese Frage doch noch aufgreifen.


--- Zitat von: \"Monaco\" ---Einmal angenommen, die Gaspreise würden nicht ständig steigen, sondern auch einmal wieder etwas fallen - was derzeit ja durchaus möglich wäre - welche Möglichkeiten haben hier Sondervertragskunden?
--- Ende Zitat ---

Wie Kampfzwerg richtig aufführt, erfordert eine wirksame Preisänderungsklausel auch die Anpassung nach unten.

Weil aber in nahezu allen Klauseln der Versorger sich lediglich als "berechtigt" ansieht, die Preise anzupassen nicht jedoch als "verpflichtet" gerät er in der Klauselkontrolle durch die Gerichte in ernstliche Probleme.

In diesem Thread BGW- Energierechtsexperten: Schnell zurück zum § 315 BGB!
 schildert Herr Fricke den Ablauf eines Seminars von Rechtsexperten der Versorgungsunternehmen.

Dort verkündete der Rechtsanwalt und in Juristenkreisen als "AGB-Papst" bekannte Herr Graf von Westphalen , dass eine wirksame Preisanpassungsklausel in den AGB in den letzten 20 Jahren von der Rechtsprechung nicht gesichtet worden sei und eine solche wegen der hohen Anforderungen der Rechtsprechung auch nicht unbedingt zu erwarten stünde.

Daher dürften wir wohl auch weiterhin nicht davon ausgehen, dass dem Versorgungsunternehmen auf der Grundlage einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel eine Preisanpassung überhaupt gestattet wäre.

Damit ist jedoch nicht geklärt, welcher Preis geschuldet ist.

Es gibt Anhänger der "Anfangspreistheorie"

Danach soll der Kunde nur den Preis schulden, den er am Anfang des Vertrages zu zahlen gehabt hatte. Das wird begründet damit, dass entweder der Kunde den Preis erstmalig vereinbart hatte oder aber ohnehin das Gas zu den allgemeinen Tarifen und Bedingungen abnehmen muss (§4 Abs. 1 AVBGasV)

Diese Auffassung stößt aber m.E. auf Probleme. Zum einen stellt sich bei einer nicht unerheblichen Anzahl von Kunden das Problem, dass sie bereits Gas abgenommen hatten als die AVBGasV nocht gar nicht galt. Zum anderen hätte man dann eine Vielzahl unterschiedlicher Preise in einer Vielzahl unterschiedlicher Versorgungsverträge.

Letzteres würde dann Gleichbehandlungsprobleme aufwerfen.
Es kann ja nicht gerechtfertigt sein, wenn der Kunde A, der seinen Anfangspreis seit 1995 zahlt z.B. 1,8 cent/kwh für den Arbeitspreis entrichtet, während der Kunde B - schon seit 1959 Kunde des Gasversorgers am Anfang nur 0,2 cent/kwh zu zahlen hätte.
Wegen § 19 Abs. 4 GWB würde der Versorger Gefahr laufen, nicht mehr diskriminierungsfrei handeln zu können.

Andererseits muss allein der Umstand, dass der Versorger bei untragbaren Verhältnissen die für ihn ungünstiger gewordene Geschäftsgrundlage auch anpassen können muss, dazu führen, dass dort erst einmal reagiert wird.

Das geht aber nur mit Wirkung für die Zukunft.

Daher muss wohl die "60er- Jahre- Preistheorie" zunächst herangezogen werden, wonach unter Beachtung des Gleichheitsgebotes alle Kunden nur den damals geltenden Preis zu zahlen haben, bis der Versorger die Unbilligkeit dieser Rechtsfolge reklamiert und eine Abänderung der Geschäftsgrundlage verlangt.

Das ist in Bremen offenbar geschehen.
Nachdem das Landgericht in der vielbeachteten Entscheidung vom 24.5.2006 http://www.zner.org/pdf/200602U13.pdf die Preisklauseln des örtlichen Gasversorgungsunternehmens für unwirksam erklärt hatte, kündigte dieser alle Sonderkundenverträge und versorgt stattdessen alle Kunden wie Tarifkunden. Die swb AG war bei diesem Schritt sicher gut beraten.

RR-E-ft:
@uwes

Wie gut die swb beraten war, muss sich erst noch erweisen:

http://www.energieverbraucher.de/index.php?itid=1700&content_news_detail=5587&back_cont_id=4043

uwes:
@Fricke

siehe hier:
Stadtwerke Bremen SWB
hier
Stadtwerke Bremen SWB
Stadtwerke Bremen SWB
und hier:
Stadtwerke Bremen SWB

Es stellt sich für mich folgende Frage:
Wenn doch die Verbraucherzentrale allen Bremer Gaskunden geraten hatte, die neuen Verträge zu unterzeichnen, was haben dann wohl die Kläger in dem neuen Sammelverfahren gemacht?

Die dürften ja wohl kaum die neuen Vertrage unterzeichnet haben um dann auf die Gültigkeit der alten zu bestehen  und deren Kündigung durch die swb anzugreifen????

Wenn dann die Kanzlei des Anwaltes der Kläger im neuen Sammelverfahren letztlich von der Verbraucherzentrale unterstützt und der Anwalt (auch) als Fachreferent der Verbraucherzentrale Bremen benannt wird, warum geht dieser mit seinen Klägern einen anderen, als den von der Verbraucherzentrale empfohlenen Weg?

Oder hat die Verbraucherzentrale erkannt, dass ihre Ratschläge
http://www.verbraucherzentrale-bremen.de/themen/energie/faq-gas-swb.html
doch nicht richtig waren?

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