Ich möchte diese Frage doch noch aufgreifen.
Einmal angenommen, die Gaspreise würden nicht ständig steigen, sondern auch einmal wieder etwas fallen - was derzeit ja durchaus möglich wäre - welche Möglichkeiten haben hier Sondervertragskunden?
Wie Kampfzwerg richtig aufführt, erfordert eine wirksame Preisänderungsklausel auch die Anpassung nach unten.
Weil aber in nahezu allen Klauseln der Versorger sich lediglich als "berechtigt" ansieht, die Preise anzupassen nicht jedoch als "verpflichtet" gerät er in der Klauselkontrolle durch die Gerichte in ernstliche Probleme.
In diesem Thread
BGW- Energierechtsexperten: Schnell zurück zum § 315 BGB! schildert Herr Fricke den Ablauf eines Seminars von Rechtsexperten der Versorgungsunternehmen.
Dort verkündete der Rechtsanwalt und in Juristenkreisen als "AGB-Papst" bekannte Herr Graf von Westphalen , dass eine wirksame Preisanpassungsklausel in den AGB in den letzten 20 Jahren von der Rechtsprechung nicht gesichtet worden sei und eine solche wegen der hohen Anforderungen der Rechtsprechung auch nicht unbedingt zu erwarten stünde.
Daher dürften wir wohl auch weiterhin nicht davon ausgehen, dass dem Versorgungsunternehmen auf der Grundlage einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel eine Preisanpassung
überhaupt gestattet wäre.
Damit ist jedoch nicht geklärt, welcher Preis geschuldet ist.
Es gibt Anhänger der "Anfangspreistheorie"
Danach soll der Kunde nur den Preis schulden, den er am Anfang des Vertrages zu zahlen gehabt hatte. Das wird begründet damit, dass entweder der Kunde den Preis erstmalig vereinbart hatte oder aber ohnehin das Gas zu den allgemeinen Tarifen und Bedingungen abnehmen muss (§4 Abs. 1 AVBGasV)
Diese Auffassung stößt aber m.E. auf Probleme. Zum einen stellt sich bei einer nicht unerheblichen Anzahl von Kunden das Problem, dass sie bereits Gas abgenommen hatten als die AVBGasV nocht gar nicht galt. Zum anderen hätte man dann eine Vielzahl unterschiedlicher Preise in einer Vielzahl unterschiedlicher Versorgungsverträge.
Letzteres würde dann Gleichbehandlungsprobleme aufwerfen.
Es kann ja nicht gerechtfertigt sein, wenn der Kunde A, der seinen Anfangspreis seit 1995 zahlt z.B. 1,8 cent/kwh für den Arbeitspreis entrichtet, während der Kunde B - schon seit 1959 Kunde des Gasversorgers am Anfang nur 0,2 cent/kwh zu zahlen hätte.
Wegen § 19 Abs. 4 GWB würde der Versorger Gefahr laufen, nicht mehr diskriminierungsfrei handeln zu können.
Andererseits muss allein der Umstand, dass der Versorger bei untragbaren Verhältnissen die für ihn ungünstiger gewordene Geschäftsgrundlage auch anpassen können muss, dazu führen, dass dort erst einmal reagiert wird.
Das geht aber nur mit Wirkung für die Zukunft.
Daher muss wohl die "60er- Jahre- Preistheorie" zunächst herangezogen werden, wonach unter Beachtung des Gleichheitsgebotes alle Kunden nur den damals geltenden Preis zu zahlen haben, bis der Versorger die Unbilligkeit dieser Rechtsfolge reklamiert und eine Abänderung der Geschäftsgrundlage verlangt.
Das ist in Bremen offenbar geschehen.
Nachdem das Landgericht in der vielbeachteten Entscheidung vom 24.5.2006
http://www.zner.org/pdf/200602U13.pdf die Preisklauseln des örtlichen Gasversorgungsunternehmens für unwirksam erklärt hatte, kündigte dieser alle Sonderkundenverträge und versorgt stattdessen alle Kunden wie Tarifkunden. Die swb AG war bei diesem Schritt sicher gut beraten.