Energiepreis-Protest > enercity AG
Probleme mit Enercity
calcal:
Hallo an die Spezialisten.
Folgendes Problem, für das ich einen Rat benötige:
Von Juni 2003 bis Oktober 2004 habe ich in einer Werkswohnung gewohnt. Der Mitvertrag UND der Energie-Liefervertrag wurde von meinem Arbeitsgeber und einer Angestellten unterschrieben, welche eigentlich anstatt meiner in die Wohnung einziehen sollte.
Ich habe brav die Miete bezahlt, sowie auch die Energiekosten. Meine damalige Freundin hat in einer anderen Wohnung gewohnt, war allerdings auch Kune bei Enercity.
Im Juli 2004 habe ich meine Freundin geheiratet, und mein Arbeitgeber ist in Insolvenz gegangen. Ich habe dann noch bis Oktober in der Werkswohnung gewohnt, und meine Frau hat die Abschläge für Enercity übernommen, da ich von meinem Arbeitgeber keine Gehälter mehr bekommen habe.
Nach dem Auszug im Oktober wurde eine Abschlussrechnung an die noch im Mietvertrag verzeichnete Angestellte des gleichen Unternehmens gestellt (1500,- Euro), was ich nicht wusste. Diese Angestellte hat in der Zwischenzeit Privatinsolvenz beantragt.
Vor ein paar Wochen bekommt nun meine jetztige Frau eine Rechnung, über exakt den Betrag, den Enercity vor zwei Jahren einer anderen Person berechnet hatte. Wortlaut aus der Rechnung : "Die Rechnung vom ....... wird hiermit ungültig". Für die Zeit vom 24.09.2004 bis zum 01.10.2004 stellen wir in Rechnung"... Der Zeitraum beträgt eine Woche!
Auf einen Widerspruch hat Enercity nicht reagiert. Wir haben also einen Anwalt eingeschaltet. Wieder keine Reaktion. Statt dessen eine Mahnung. Wieser Widerspruch. Dann eine kurze Reaktion : "Bereits durch das Drücken eines Lichtschalters kommt ein Vertrag zustande..." und "...haftet Ihre Mandantin für die Abrechnung..."
Heute nun ein vergeblicher Versuch eines Sperrkassierers (wir waren nicht da), das Geld direkt in unserer neunen Wohnung zu kassieren. Mein Anwalt rät uns, den Kassierer wieder weg zu schicken. Nun die eigentliche Frage: Kann Enercity einen bestehenden, bezahlten Anschluss sperren, welcher nichts mit dem eigentlich, strittigen Anschluß zu tun hat?
Besten Dank für Tips.
RuRo:
@calcal
Puuh, du lebst aber in komplizierten Verhältnissen oder du beschreibst sie nur so :wink:
Ich unterstell\' mal, dass der in Absatz 1 beschriebene "Mitvertrag" ein Mietvertrag ist und du erstmal nicht Vertragspartei wurdest, da dein Name nicht im Vertrag steht.
Ist die damalige Freundin, jene Freundin, die du im Juli 2004 geheiratet hast und auch noch deine jetztige Frau ist ??? Ist die verzeichnete Angestellte identisch mit der erwähnten anderen Person ??? Wohnt ihr in der schon lange angemieteten Wohnung deiner Frau ??? -schwierige Lebensabschnittsbeschreibung :!:
Betrifft die Mahnung die Energiekosten deiner ehemaligen Werkswohnung, für die du nach deinen Angaben "immer brav" bezahlt hast? Waren das nur Abschlagszahlungen oder auch mal eine Jahresrechnung?
Warum kommt Enercity auf deine Frau zu, die war doch überhaupt nicht Vertragspartner?
Oder ist deine jetztige Frau die insolvente Angestellte im Mietvertrag?
Wenn nicht, wie kommt Enercity überhaupt darauf, einen Anspruch gegen deine Frau geltend machen zu wollen. Ihr wart doch noch gar nicht verheiratet.
In Bezug auf den "Drückervertrag" geb\' ich Enercity Recht – Vertragsabschluss durch konkludente (schlüssige) Handlung. Aber du hast doch alles brav bezahlt, woher dann die Forderung ???
Voraussetzungen der Versorgungseinstellung - § 33 AVBEltV
§ 33
Einstellung der Versorgung, fristlose Kündigung
(1) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Kunde dieser Verordnung zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um
1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden,
2. den Gebrauch elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Meßeinrichtungen zu verhindern oder
3. zu gewährleisten, daß Störungen anderer Kunden oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Unternehmens oder Dritter ausgeschlossen sind.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, sowie bei Verletzung von Pflichten, die dem Kunden nach der Bundestarifordnung Elektrizität vom 26. November 1971 (BGBl. I S. 1865), geändert durch Verordnung vom 14. November 1973 (BGBl. I S. 1667), gegenüber dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen obliegen, ist dieses berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde darlegt, daß die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen, und hinreichende Aussicht besteht, daß der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.
(3) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat die Versorgung unverzüglich wiederaufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat. Die Kosten können pauschal berechnet werden.
(4) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist in den Fällen des Absatzes 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, in den Fällen der Nummern 1 und 3 jedoch nur, wenn die Voraussetzungen zur Einstellung der Versorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Absatz 2 ist das Unternehmen zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Was sagt dein Rechtsanwalt dazu, der wird doch mehr geäussert haben, als "schick\' den Sperrkassierer weg"?
calcal:
--- Zitat von: \"RuRo\" ---@calcal
Puuh, du lebst aber in komplizierten Verhältnissen oder du beschreibst sie nur so :wink:
Ich bin Schuld, es liegt an meiner Beschreibung! :oops:
Ich unterstell\' mal, dass der in Absatz 1 beschriebene "Mitvertrag" ein Mietvertrag ist und du erstmal nicht Vertragspartei wurdest, da dein Name nicht im Vertrag steht.
Richtig
Ist die damalige Freundin, jene Freundin, die du im Juli 2004 geheiratet hast und auch noch deine jetztige Frau ist ???
Richtig
Ist die verzeichnete Angestellte identisch mit der erwähnten anderen Person ???
Ja.
Wohnt ihr in der schon lange angemieteten Wohnung deiner Frau ??? -schwierige Lebensabschnittsbeschreibung :!:
Nein, wir wohnen jetzt in einer völlig anderen, eigenen Wohnung.
Betrifft die Mahnung die Energiekosten deiner ehemaligen Werkswohnung, für die du nach deinen Angaben "immer brav" bezahlt hast? Waren das nur Abschlagszahlungen oder auch mal eine Jahresrechnung?
Die Mahnung betrifft nur die Jahresrechnung, die gleichzeitig die Abschlussrechnung ist.
Warum kommt Enercity auf deine Frau zu, die war doch überhaupt nicht Vertragspartner?
Meine Frau hat, wie ich schon schrieb, die letzten drei Beiträge für mich bezahlt.
Oder ist deine jetztige Frau die insolvente Angestellte im Mietvertrag?
Nein.
Wenn nicht, wie kommt Enercity überhaupt darauf, einen Anspruch gegen deine Frau geltend machen zu wollen. Ihr wart doch noch gar nicht verheiratet.
Wir waren die letzten drei Monate, die ich noch in der Wohnung gewohnt habe, verheiratet.
In Bezug auf den "Drückervertrag" geb\' ich Enercity Recht – Vertragsabschluss durch konkludente (schlüssige) Handlung. Aber du hast doch alles brav bezahlt, woher dann die Forderung ???
Anscheinend waren die Abschläge (165,-- Euro) nicht hoch genug. Ich selbst habe die komplette Abrechnung nie gesehen, und sie wurde auch jetzt nie komplett von Enercity zur Verfügung gestellt.
Voraussetzungen der Versorgungseinstellung - § 33 AVBEltV
§ 33
Einstellung der Versorgung, fristlose Kündigung
(1) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Kunde dieser Verordnung zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um
1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden,
2. den Gebrauch elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Meßeinrichtungen zu verhindern oder
3. zu gewährleisten, daß Störungen anderer Kunden oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Unternehmens oder Dritter ausgeschlossen sind.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, sowie bei Verletzung von Pflichten, die dem Kunden nach der Bundestarifordnung Elektrizität vom 26. November 1971 (BGBl. I S. 1865), geändert durch Verordnung vom 14. November 1973 (BGBl. I S. 1667), gegenüber dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen obliegen, ist dieses berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde darlegt, daß die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen, und hinreichende Aussicht besteht, daß der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.
(3) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat die Versorgung unverzüglich wiederaufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat. Die Kosten können pauschal berechnet werden.
(4) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist in den Fällen des Absatzes 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, in den Fällen der Nummern 1 und 3 jedoch nur, wenn die Voraussetzungen zur Einstellung der Versorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Absatz 2 ist das Unternehmen zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Was sagt dein Rechtsanwalt dazu, der wird doch mehr geäussert haben, als "schick\' den Sperrkassierer weg"?
--- Ende Zitat ---
Danke für die Antwort!
RuRo:
@calcal
Jetzt hab\' ich mal eine Nacht über deine Darstellungen geschlafen :wink:
Ich komme zu dem Schluss, dass der Versorger die Stromlieferung nicht sperren darf.
Hier würden ansonsten zwei Verträge, mit den jeweils selbständig daraus resultierenden Rechten und Pflichten, vermengt; dies darf er m.E. nach nicht. Wie schrieb RR-E-ft: Vertrag kommt von vertragen und das ist doch gerade durch den aktuellen Vertrag nach deinen Darstellungen der Fall.
Der Versorger muss seine ggf. berechtigten Forderungen (diese Bewertung überlass\' ich in deinem speziellen Fall einem Rechtsanwalt) aus dem nicht mehr bestehenden Vertrag, eben im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten einfordern. Hier könnte die Aufrechnung ein probates Mittel sein.
Nach m.E. kann § 33 AVBEltV nur bei bestehenden Verträgen seine Anwendung finden:
Eine Sperrung des Stromanschlusses kommt aber dann nicht in Betracht, wenn der Kunde darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen, und hinreichende Aussicht besteht, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Folgen der Einstellung sind nach der Rechtsprechung beispielsweise unverhält-nismäßig, wenn dem Betroffenen Waschen von Wäsche und Duschen in einer Gemeinschaftsunterkunft, Kochen auf einem Campingkocher oder Kauf warmer Mahlzeiten abverlangt werden. Dies gilt umso mehr, wenn kleine Kinder im Haushalt des Betroffenen vorhan-den sind. Weiter muss das Energieversorgungsunternehmen auch weniger weitreichende Maßnahmen in Betracht ziehen. Zu denken ist an eine Verkürzung der Ablesezeiträume, die Installation von Münzzählern und andere Maßnahmen, die jeweils in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden genannt sind.
Sollte eine bestehende oder bevorstehende Stromsperre nicht die Voraussetzungen des § 33 AVBEltV erfüllen, kann der Betroffene eine einstweilige Verfügung vor dem zuständigen Zivilgericht erwirken. Mit einer solchen einstweiligen Verfügung wird das Energieversorgungsunternehmen dazu gezwungen, weiter Strom zu liefern.
Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass du für die jetzige Behausung einen ganz anderen Stromlieferanten gewählt haben könntest.
Wie sieht das denn dein Rechtsanwalt?
calcal:
So sehe ich das auch.
Wo kann ich etwas über Hausverbote bei Mietwohnungen nachlesen? Bezieht sich dieses Hausverbot ausgesprochen durch den Mieter immer auch auf den jeweiligen Hausanschluss?
Der Sperrkassierer der Enercity behauptet, ein Hausverbot gilt NUR für die Wohnung!
Edit : Mir wurde eben von zwei Anwälten gesagt, dass sich ein Hausverbot bei Mieträumen NUR auf den Wohnraum auswirkt. Alle anderen Räume, welche auch von anderen genutzt werden, also der Keller in welchem sich die Zähler befinden, sind von einem Hausverbot nicht betroffen!
Was ist denn da jetzt dran?
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