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Autor Thema: Probleme mit Enercity  (Gelesen 14686 mal)

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Offline calcal

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Probleme mit Enercity
« am: 26. Oktober 2006, 16:22:13 »
Hallo an die Spezialisten.

Folgendes Problem, für das ich einen Rat benötige:

Von Juni 2003 bis Oktober 2004 habe ich in einer Werkswohnung gewohnt. Der Mitvertrag UND der Energie-Liefervertrag wurde von meinem Arbeitsgeber und einer Angestellten unterschrieben, welche eigentlich anstatt meiner in die Wohnung einziehen sollte.

Ich habe brav die Miete bezahlt, sowie auch die Energiekosten. Meine damalige Freundin hat in einer anderen Wohnung gewohnt, war allerdings auch Kune bei Enercity.

Im Juli 2004 habe ich meine Freundin geheiratet, und mein Arbeitgeber ist in Insolvenz gegangen. Ich habe dann noch bis Oktober in der Werkswohnung gewohnt, und meine Frau hat die Abschläge für Enercity übernommen, da ich von meinem Arbeitgeber keine Gehälter mehr bekommen habe.

Nach dem Auszug im Oktober wurde eine Abschlussrechnung an die noch im Mietvertrag verzeichnete Angestellte des gleichen Unternehmens gestellt (1500,- Euro), was ich nicht wusste. Diese Angestellte hat in der Zwischenzeit Privatinsolvenz beantragt.

Vor ein paar Wochen bekommt nun meine jetztige Frau eine Rechnung, über exakt den Betrag, den Enercity vor zwei Jahren einer anderen Person berechnet hatte. Wortlaut aus der Rechnung : "Die Rechnung vom ....... wird hiermit ungültig". Für die Zeit vom 24.09.2004 bis zum 01.10.2004 stellen wir in Rechnung"... Der Zeitraum beträgt eine Woche!

Auf einen Widerspruch hat Enercity nicht reagiert. Wir haben also einen Anwalt eingeschaltet. Wieder keine Reaktion. Statt dessen eine Mahnung. Wieser Widerspruch. Dann eine kurze Reaktion : "Bereits durch das Drücken eines Lichtschalters kommt ein Vertrag zustande..." und "...haftet Ihre Mandantin für die Abrechnung..."

Heute nun ein vergeblicher Versuch eines Sperrkassierers (wir waren nicht da), das Geld direkt in unserer neunen Wohnung zu kassieren. Mein Anwalt rät uns, den Kassierer wieder weg zu schicken. Nun die eigentliche Frage: Kann Enercity einen bestehenden, bezahlten Anschluss sperren, welcher nichts mit dem eigentlich, strittigen Anschluß zu tun hat?

Besten Dank für Tips.

Offline RuRo

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Probleme mit Enercity
« Antwort #1 am: 26. Oktober 2006, 18:37:52 »
@calcal

Puuh, du lebst aber in komplizierten Verhältnissen oder du beschreibst sie nur so :wink:

Ich unterstell\' mal, dass der in Absatz 1 beschriebene "Mitvertrag" ein Mietvertrag ist und du erstmal nicht Vertragspartei wurdest, da dein Name nicht im Vertrag steht.

Ist die damalige Freundin, jene Freundin, die du im Juli 2004 geheiratet hast und auch noch deine jetztige Frau ist ??? Ist die verzeichnete Angestellte identisch mit der erwähnten anderen Person ??? Wohnt ihr in der schon lange angemieteten Wohnung deiner Frau ??? -schwierige Lebensabschnittsbeschreibung :!:

Betrifft die Mahnung die Energiekosten deiner ehemaligen Werkswohnung, für die du nach deinen Angaben "immer brav" bezahlt hast? Waren das nur Abschlagszahlungen oder auch mal eine Jahresrechnung?

Warum kommt Enercity auf deine Frau zu, die war doch überhaupt nicht Vertragspartner?

Oder ist deine jetztige Frau die insolvente Angestellte im Mietvertrag?

Wenn nicht, wie kommt Enercity überhaupt darauf, einen Anspruch gegen deine Frau geltend machen zu wollen. Ihr wart doch noch gar nicht verheiratet.

In Bezug auf den "Drückervertrag" geb\' ich Enercity Recht – Vertragsabschluss durch konkludente (schlüssige) Handlung. Aber du hast doch alles brav bezahlt, woher dann die Forderung ???

Voraussetzungen der Versorgungseinstellung - § 33 AVBEltV

§ 33

Einstellung der Versorgung, fristlose Kündigung

(1) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Kunde dieser Verordnung zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um

1.  eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden,

2.  den Gebrauch elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Meßeinrichtungen zu verhindern oder

3.  zu gewährleisten, daß Störungen anderer Kunden oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Unternehmens oder Dritter ausgeschlossen sind.

(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, sowie bei Verletzung von Pflichten, die dem Kunden nach der Bundestarifordnung Elektrizität vom 26. November 1971 (BGBl. I S. 1865), geändert durch Verordnung vom 14. November 1973 (BGBl. I S. 1667), gegenüber dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen obliegen, ist dieses berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde darlegt, daß die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen, und hinreichende Aussicht besteht, daß der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.

(3) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat die Versorgung unverzüglich wiederaufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat. Die Kosten können pauschal berechnet werden.

(4) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist in den Fällen des Absatzes 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, in den Fällen der Nummern 1 und 3 jedoch nur, wenn die Voraussetzungen zur Einstellung der Versorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Absatz 2 ist das Unternehmen zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Was sagt dein Rechtsanwalt dazu, der wird doch mehr geäussert haben, als "schick\' den Sperrkassierer weg"?
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline calcal

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Probleme mit Enercity
« Antwort #2 am: 26. Oktober 2006, 18:51:11 »
Zitat von: \"RuRo\"
@calcal

Puuh, du lebst aber in komplizierten Verhältnissen oder du beschreibst sie nur so :wink:

Ich bin Schuld, es liegt an meiner Beschreibung! :oops:

Ich unterstell\' mal, dass der in Absatz 1 beschriebene "Mitvertrag" ein Mietvertrag ist und du erstmal nicht Vertragspartei wurdest, da dein Name nicht im Vertrag steht.

Richtig

Ist die damalige Freundin, jene Freundin, die du im Juli 2004 geheiratet hast und auch noch deine jetztige Frau ist ???

Richtig

Ist die verzeichnete Angestellte identisch mit der erwähnten anderen Person ???

Ja.

Wohnt ihr in der schon lange angemieteten Wohnung deiner Frau ??? -schwierige Lebensabschnittsbeschreibung :!:

Nein, wir wohnen jetzt in einer völlig anderen, eigenen Wohnung.

Betrifft die Mahnung die Energiekosten deiner ehemaligen Werkswohnung, für die du nach deinen Angaben "immer brav" bezahlt hast? Waren das nur Abschlagszahlungen oder auch mal eine Jahresrechnung?

Die Mahnung betrifft nur die Jahresrechnung, die gleichzeitig die Abschlussrechnung ist.

Warum kommt Enercity auf deine Frau zu, die war doch überhaupt nicht Vertragspartner?

Meine Frau hat, wie ich schon schrieb, die letzten drei Beiträge für mich bezahlt.

Oder ist deine jetztige Frau die insolvente Angestellte im Mietvertrag?

Nein.

Wenn nicht, wie kommt Enercity überhaupt darauf, einen Anspruch gegen deine Frau geltend machen zu wollen. Ihr wart doch noch gar nicht verheiratet.

Wir waren die letzten drei Monate, die ich noch in der Wohnung gewohnt habe, verheiratet.

In Bezug auf den "Drückervertrag" geb\' ich Enercity Recht – Vertragsabschluss durch konkludente (schlüssige) Handlung. Aber du hast doch alles brav bezahlt, woher dann die Forderung ???

Anscheinend waren die Abschläge (165,-- Euro) nicht hoch genug. Ich selbst habe die komplette Abrechnung nie gesehen, und sie wurde auch jetzt nie komplett von Enercity zur Verfügung gestellt.

Voraussetzungen der Versorgungseinstellung - § 33 AVBEltV

§ 33

Einstellung der Versorgung, fristlose Kündigung

(1) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Kunde dieser Verordnung zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um

1.  eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden,

2.  den Gebrauch elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Meßeinrichtungen zu verhindern oder

3.  zu gewährleisten, daß Störungen anderer Kunden oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Unternehmens oder Dritter ausgeschlossen sind.

(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, sowie bei Verletzung von Pflichten, die dem Kunden nach der Bundestarifordnung Elektrizität vom 26. November 1971 (BGBl. I S. 1865), geändert durch Verordnung vom 14. November 1973 (BGBl. I S. 1667), gegenüber dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen obliegen, ist dieses berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde darlegt, daß die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen, und hinreichende Aussicht besteht, daß der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.

(3) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat die Versorgung unverzüglich wiederaufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat. Die Kosten können pauschal berechnet werden.

(4) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist in den Fällen des Absatzes 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, in den Fällen der Nummern 1 und 3 jedoch nur, wenn die Voraussetzungen zur Einstellung der Versorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Absatz 2 ist das Unternehmen zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Was sagt dein Rechtsanwalt dazu, der wird doch mehr geäussert haben, als "schick\' den Sperrkassierer weg"?


Danke für die Antwort!

Offline RuRo

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Probleme mit Enercity
« Antwort #3 am: 27. Oktober 2006, 11:17:09 »
@calcal

Jetzt hab\' ich mal eine Nacht über deine Darstellungen geschlafen :wink:

Ich komme zu dem Schluss, dass der Versorger die Stromlieferung nicht sperren darf.

Hier würden ansonsten zwei Verträge, mit den jeweils selbständig daraus resultierenden Rechten und Pflichten, vermengt; dies darf er m.E. nach nicht. Wie schrieb RR-E-ft: Vertrag kommt von vertragen und das ist doch gerade durch den aktuellen Vertrag nach deinen Darstellungen der Fall.

Der Versorger muss seine ggf. berechtigten Forderungen (diese Bewertung überlass\' ich in deinem speziellen Fall einem Rechtsanwalt) aus dem nicht mehr bestehenden Vertrag, eben im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten einfordern. Hier könnte die Aufrechnung ein probates Mittel sein.

Nach m.E. kann § 33 AVBEltV nur bei bestehenden Verträgen seine Anwendung finden:

Eine Sperrung des Stromanschlusses kommt aber dann nicht in Betracht, wenn der Kunde darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen, und hinreichende Aussicht besteht, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Folgen der Einstellung sind nach der Rechtsprechung beispielsweise unverhält-nismäßig, wenn dem Betroffenen Waschen von Wäsche und Duschen in einer Gemeinschaftsunterkunft, Kochen auf einem Campingkocher oder Kauf warmer Mahlzeiten abverlangt werden. Dies gilt umso mehr, wenn kleine Kinder im Haushalt des Betroffenen vorhan-den sind. Weiter muss das Energieversorgungsunternehmen auch weniger weitreichende Maßnahmen in Betracht ziehen. Zu denken ist an eine Verkürzung der Ablesezeiträume, die Installation von Münzzählern und andere Maßnahmen, die jeweils in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden genannt sind.

Sollte eine bestehende oder bevorstehende Stromsperre nicht die Voraussetzungen des § 33 AVBEltV erfüllen, kann der Betroffene eine einstweilige Verfügung vor dem zuständigen Zivilgericht erwirken. Mit einer solchen einstweiligen Verfügung wird das Energieversorgungsunternehmen dazu gezwungen, weiter Strom zu liefern.


Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass du für die jetzige Behausung einen ganz anderen Stromlieferanten gewählt haben könntest.

Wie sieht das denn dein Rechtsanwalt?
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Offline calcal

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Probleme mit Enercity
« Antwort #4 am: 27. Oktober 2006, 13:40:45 »
So sehe ich das auch.

Wo kann ich etwas über Hausverbote bei Mietwohnungen nachlesen? Bezieht sich dieses Hausverbot ausgesprochen durch den Mieter immer auch auf den jeweiligen Hausanschluss?

Der Sperrkassierer der Enercity behauptet, ein Hausverbot gilt NUR für die Wohnung!

Edit : Mir wurde eben von zwei Anwälten gesagt, dass sich ein Hausverbot bei Mieträumen NUR auf den Wohnraum auswirkt. Alle anderen Räume, welche auch von anderen genutzt werden, also der Keller in welchem sich die Zähler befinden, sind von einem Hausverbot nicht betroffen!

Was ist denn da jetzt dran?

Offline RuRo

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Probleme mit Enercity
« Antwort #5 am: 27. Oktober 2006, 16:52:16 »
Ist doch völlig belanglos, da die Voraussetzungen der Sperrung gerade nicht vorliegen. Wenn der gute Mann wieder auf der Matte steht, würde ich ihm das mit ein paar nachhaltigen Worten verdeutlichen.

Ich würd\' ihn in die Enge treiben. Ob er denn schon mal überlegt hätte, dass seine beabsichtigte Handlung ggf. eine strafrechtliche Relevanz hat. Das er solche Anweisungen des Arbeitgebers nicht befolgen braucht. Er persönlich aber voll zur Rechenschaft gezogen werden kann, da er ja auch ein mündiger Bürger ist, von dem man erwarten kann, dass er Recht von Unrecht trennt. usw.  :wink:
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Offline RR-E-ft

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Probleme mit Enercity
« Antwort #6 am: 27. Oktober 2006, 17:07:05 »
@RuRo

Bitte keinen Frust an EVU- Mitarbeitern auslassen, die ihren Job machen und einfach nicht besser durch den Arbeitgeber geschult wurden.

Der Mieter kann Hausverbot erteilen, weil er einen Haustürschlüssel berechtigt in den Händen hält und damit ein stärkeres Recht hat als jeder Dritte.

Das kann man dem Außendienstler ruhig erklären und ihn fragen, ob er es sich lieber von der Polizei erklären lassen wollte, die man ja gern hinzuziehen könnte. Ich hoffe auf gut ausgebildete Polizeibeamte.

Offline RuRo

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Probleme mit Enercity
« Antwort #7 am: 27. Oktober 2006, 17:11:48 »
@RR-E-ft

Frustablage würd\' ich das nicht nennen, im Gegenteil  - Schadensbegrenzung.
Mit "in die Enge treiben" meinte ich natürlich rein argumentativ.
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Offline calcal

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Probleme mit Enercity
« Antwort #8 am: 27. Oktober 2006, 17:29:30 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
@RuRo

Bin keinen Frust an EVU. Mitarbeitern auslassen, die ihren Job machen und einfach nicht besser durch den Arbeitsgeber geschult wurden.

Der Mieter kann Hausverbot erteilen, weil er einen Haustürschlüssel berechtigt in den Händen hält und damit ein stärkeres Recht hat als jeder Dritte.

Das kann man dem Außendienstler ruhig erklären und ihn fragen, ob er es sich lieber von der Polizei erklären lassen wollte, die man ja gern hinzuziehen könnte. Ich hoffe auf gut ausgebildete Polizeibeamte.


Bedeutet obiger Text nun, dass ich den Zugang zu dem MIETSHAUS verweigern darf oder nicht? Ich habe einen Schlüssel zu jeder Aussentür.

Die Zähler befinden sich in einem kleinen Kellerraum, mit einer Holztür, vor der sich KEIN Schloss befindet. Was wäre, wenn ich diese Tür verschließe? Mit welchen Konsequenzen müsste ich rechnen?

Ob ein Sperrgrund gegeben ist oder nicht, interessiert den Sperrkassierer leider nicht. Das hat er mir heute bereits am Telefon so mitgeteilt. Ich möchte nur verhindern, die 1500,-- unter Vorbehalt zu zahlen, was ich ohne Probleme könnte. Allerdings habe ich ein 12 tage altes Kind, und dann ohne Heizung und Strom...

Offline RR-E-ft

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Probleme mit Enercity
« Antwort #9 am: 27. Oktober 2006, 17:34:42 »
@calcal

Die Aussage:

Zitat
Der Mieter kann Hausverbot erteilen, weil er einen Haustürschlüssel berechtigt in den Händen hält und damit ein stärkeres Recht hat als jeder Dritte.


bezieht sich aúf das gesamte Mietobjekt, einschließlich Treppenhaus und Keller als sog. befriedetes Besitztum gem. § 123 StGB.

Der kleine Kellerraum gehört dazu, auch wenn er unverschlossen ist. Immerhin muss man auf das Grundstück und in das Haus, und zu letzterem - dem Haus - haben Sie einen Schlüssel, der ihren Besitz dokumentiert. (streng unjuristisch)

Deshalb braucht man nun nicht alles mit Schlössern versehen.

Niemand darf gezwungen werden, unter Vorbehalt zu zahlen:

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4594


http://www.westfalenpost.de/wp/wp.inderregion.volltext.php?kennung=on2wpLOKStaHagen39014&zulieferer=wp&kategorie=LOK&rubrik=Stadt&region=Hagen&auftritt=WP&dbserver=1

Offline calcal

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Probleme mit Enercity
« Antwort #10 am: 27. Oktober 2006, 20:24:00 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
@calcal

Die Aussage:

Zitat
Der Mieter kann Hausverbot erteilen, weil er einen Haustürschlüssel berechtigt in den Händen hält und damit ein stärkeres Recht hat als jeder Dritte.


bezieht sich aúf das gesamte Mietobjekt, einschließlich Treppenhaus und Keller als sog. befriedetes Besitztum gem. § 123 StGB.

Der kleine Kellerraum gehört dazu, auch wenn er unverschlossen ist. Immerhin muss man auf das Grundstück und in das Haus, und zu letzterem - dem Haus - haben Sie einen Schlüssel, der ihren Besitz dokumentiert. (streng unjuristisch)

Deshalb braucht man nun nicht alles mit Schlössern versehen.

Niemand darf gezwungen werden, unter Vorbehalt zu zahlen:

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4594


http://www.westfalenpost.de/wp/wp.inderregion.volltext.php?kennung=on2wpLOKStaHagen39014&zulieferer=wp&kategorie=LOK&rubrik=Stadt&region=Hagen&auftritt=WP&dbserver=1


Vielen Dank für Ihre Antwort. § 123 StGB beschreibt jedoch nur den Hausfriedensbruch, ich suche jedoch eine Beschreibung des Hausverbotes. Irgendwo muss ich doch nachlesen können, was in ein ausgesprochenes Hausverbot inkludiert ist. Vor allem möchte ich mich darauf berufen können, um nicht sagen zu müssen : "Ist halt so..."

Für einen Hinweis wäre ich dankbar, ich konnte bis jetzt nicht finden.

Offline RR-E-ft

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Probleme mit Enercity
« Antwort #11 am: 28. Oktober 2006, 14:52:55 »
@calcal

Wer ein ausgesprochenes Hausverbot nicht beachtet, begeht einen Hausfriedensbruch. Das wissen auch die Versorger und das sollte eigentlich schon reichen.

Offline calcal

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Probleme mit Enercity
« Antwort #12 am: 29. Oktober 2006, 16:36:51 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
@calcal

Wer ein ausgesprochenes Hausverbot nicht beachtet, begeht einen Hausfriedensbruch. Das wissen auch die Versorger und das sollte eigentlich schon reichen.


Leider ist der Sperrkassierer der Ansicht, ein Hausverbot bezieht sich NUR auf die Wohnung...

Also wenn ich das richtig sehe, scheint das Hausverbot ja eine Auslegungssache zu sein. Eine Bezugsquelle für die genaue Definition konnte mir auch hier niemand nennen. Und das reicht nicht.

Offline Randy

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Probleme mit Enercity
« Antwort #13 am: 29. Oktober 2006, 19:25:34 »
@calcal

Die postings von @RR-E-ft zum Hausverbot sind doch ganz eindeutig. Keine Spur von Auslegungssache.

Ich vermute mal, die gewünschte "Bezugsquelle für die genaue Definition" wird es in dieser Form gar nicht geben.

Sie sollten sich durch die Einschüchterungsversuche des Sperrkassierers nicht beirren lassen. Der weiß schon was er darf und was nicht. Aber versuchen kann man\'s ja mal.


Aber vielleicht beruhigt Sie dies hier:

http://www.ratgeberrecht.de/worte/rw01216.html
Zitat

Hausverbot ist das vom Inhaber des Hausrechts ausgesprochene Verbot, eine Wohnung, Geschäftsräume oder das befriedete Besitztum zu betreten. Verläßt eine mit Hausverbot belegte Person das Gebäude trotz Aufforderung nicht, so begeht sie Hausfriedensbruch nach § 123 Strafgesetzbuch.



Oder hier:

http://www.energieverbraucher.de/de/Energiebezug/Strom/Stromsperre/Hausverbot_erteilen/site__1265/
Zitat

Bei Mietwohnungen befindet sich der Hausanschluss bzw. der Verteilerkasten jedoch häufig in Gemeinschaftsräumen oder -flächen Wie beim Hausrecht in der Wohnung können auch im Treppenhaus oder im Keller eines Mietobjekts Manipulationen an Anschluss- bzw. Zählereinrichtungen vom Betroffenen verboten werden, da hier der Vermieter dem Mieter im Rahmen seiner Fürsorgepflicht die Abwehr störender Handlungen Dritter schuldet.



Bei Missachtung des Hausverbots durch den Sperrkassierer, z.B. bei Betreten des Hausflurs oder Kellers, Polizei rufen wg. Hausfriedensbruch.
Siehe @RR-E-ft.

Offline Netznutzer

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Probleme mit Enercity
« Antwort #14 am: 29. Oktober 2006, 21:51:21 »
Ich sehe zwar die Geschichte mit dem Hausverbot anders, möchte aber zunächst auf etwas anderes hinweisen. Statt sich hier auf eine vernünftige Klärung mit dem Versorger hinzuarbeiten, wird nur noch diskutiert, wer ein Hausverbot aussprechen darf, und wer nicht. Fakt ist doch folgendes: Wäre statt des bisherigen Stromlieferanten Yello der aktuelle Lieferant, würde kein ehem. Versorger auf die Idee kommen, den Anschluss zu sperren. Somit ist die Androhung der Sperrung nicht gerechtfertigt. Wechseln Sie morgen den Stromabieter zum 01.12.06 und das Problem ist schon vom Tisch. Der Sperrkassierer bekommt den Sperrauftrag von einem Vertrieb. Er kann überhaupt nicht beurteilen, ob die Forderung gerechtfertigt ist, oder nict, er ist daher der falsche Ansprechpartner. Das ein Mieter ein Hausverbot für das gesamte Anwesen aussprechen kann ist absurd, das würde nämlich bedeuten, dass im Fall von Störungen usw. der Netzbetreiber das Anwesen nicht betreten dürfte. Ausserdem ist es möglich, dass andere Mieter/Eigentümer Erlaubnis erteilen, und dann???

MfG

NN

 

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