Energiepreis-Protest > RWE Westfalen Weser Ems (ehemals)

Antwort auf Jahresrechnung

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RR-E-ft:
@roegeb

Wegen des Textbausteins auf der von Ihnen genannten Seite wenden Sie sich bitte per pn an energienetz oder über info@energieverbraucher.de

Sie wollten schreiben, dass Sie bestimmte Preise für angemessen halten.

Das ist ein Kardinalfehler.

Es ist wie folgt zu unterscheiden:

Im Falle eines Sondervertrages (Sonderpreise) gilt:

Wenn schon kein wirksames Preisänderungsrecht (§ 307 BGB) bestehen sollte, waren alle einseitigen Preiserhöhungen seit Vertragsabschluss unwirksam.

Sie hätten also zunächst  bei Abschluss eines Sondervertragskundenvertrages nach den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Preisen zu sehen.

Höhere Preise als diese und die sich danach ermittelten Abschläge könnten dann überhaupt nicht geschuldet sein. Indes sind diese alten Preise zu zahlen.

Sie können keine Preise einseitig festsetzen.

Ein solches Recht steht auch dem Verbraucher nicht zu.

Es gelten dann die Preise bei Vertragsabschluss weiter, auf die man sich geeinigt hatte.




Bei Versorgung als  Tarifkunde gilt etwas anderes.

Die haben es komfortabler.

Wenn Sie sich insgesamt auf die Unverbindlichkeit einer einseitigen Tariffestsetzung und die Unverbindlichkeit und  Nichtfälligkeit der Forderungen berufen, ergibt sich die aktuelle Zahlungsverpflichtung konsequenter Weise daraus.

Eine teilweise Verbindlichkeit gibt es ebensowenig wie eine teilweise Fälligkeit oder eine teilweise Schwangerschaft.

Wie Sie mit der Sitauation umgehen möchten, müssen Sie für sich selbet entscheiden.

Schauen Sie sich den ARD Ratgeber Recht selbst noch einmal an und hören Sie genau zu:

ARD Ratgeber Recht: Gasrebellen auf der sicheren Seite

Ich habe es so verstanden:

"Gasrebellen zahlen die Gaspreise nicht und warten ab."

Ich zahle seit zwei Jahren nach Unbilligkeitseinrede keine Abschläge und Rechnungsbeträge, weil ich den angemessenen Preis nicht selbet ermitteln kann,  bin gleichwohl bestens versorgt, habe nie eine Sperrandrohung o. ä. bekommen.

Allerdings warte ich eben ab.
Und ich habe eines - viel Geduld.

Ich bin mir auch bewusst, dass ich einen angemessenen Preis zu zahlen haben werde, indes jedoch erst, wenn dieser feststeht und fällig wird.

Sonst müsste ich Vorfälligkeitszinsen in Abzug bringen.

Möglicherweise ist der entsprechende Satz im Mustertextbaustein deshalb missdeutig.

Er ist wohl gedacht für Verbraucher, die bereits etwas zahlen möchten, bevor feststeht, was überhaupt von Anfang an nur geschuldet ist und also vor der Fälligkeit, quasi als überobligatorisches Entgegenkommen.


Dieser Text stammt nicht von mir, weil ich anders formuliert hätte.

Ich weiß nämlich - wie mein Versorger auch, dass ich derzeit nicht zur Zahlung verpflichtet sein kann, weil mein Versorger sich bisher schlicht weigert, die Billigkeit seiner Tariffestsetzungen nachzuweisen:


http://www.zdf.de/ZDFmediathek/inhalt/11/0,4070,3021099-5,00.html

http://www.swr.de/report/archiv/sendungen/050228/02/index.html

Vielleicht will er es nur nicht. Viel wahrscheinlicher kann er es aber auch nicht, selbet wenn er wollte, weil die Tarife eben gerade nicht billig sind.

Wer zahlt, bevor der angemessene Preis feststeht, läuft Gefahr, dass es zu keiner gerichtlichen Klärung kommt, weil er bereits mehr als den angemessenen Preis gezahlt hat und der Versorger deshalb vollkommen zufrieden ist und deshalb nicht klagt.

Daran, dass bisher kaum jemand verklagt wurde, kann man wohl deutlich sehen, dass auch bei Zahlungskürzungen oft noch weit mehr als der angemessene Preis bezahlt wird. Dieser Gefahr wollte man doch aber gerade unter Berufung auf § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB begegnen.

Man hat dann eigentlich auch dabei - trotz teilweiser Kürzung - schon wieder zu viel gezahlt, kann jedoch deshalb nicht auf Rückzahlung klagen, weil man den angemessenen Preis gar nicht kennt und deshalb auch den Rückerstattungsanspruch der Höhe nach nicht bestimmen und beziffern kann. Dies wäre für eine Rückzahlungsklage aber unbedingt nötig.

Auch die Kompetenzseite von Clifford Chance sagt eindeutig, dass der Versorger sich auch nicht auf eine "vorläufige" Fälligkiet eines billigen Anteils am Preis berufen kann. Klüger möchte auch ich nicht sein.  

Ein Dilemma, dem man nur durch konsequentes Kürzen begegnen kann.

Ich will jedenfalls auf gar keinen Fall zuviel zahlen und muss deshalb bis zum Nachweis der Billigkeit der Tarife abwarten.

Waren die geforderten Tarife - wie vermutet  -unbillig,  waren diese zu keinem Zeitpunkt  - auch nicht teilweise - geschuldet.

Erst ein vom Gericht bestimmter angemessener Preis wird erst mit der Rechtskraft eines entsprechenden Urteils fällig.

Das alles liegt daran, dass auch der Verbraucher den Preis nicht einseitig festsetzen darf.  :wink:


Eine Mindermeinung (Kollegen Dres. Kunth/ Tüngler) geht davon aus, dass auch auf Sonderverträge § 315 BGB anwendbar wäre, weil diese den Tarifkunden gleichzustellen seien.

Das könnte man sich zwar als Verbraucher wünschen.

Aber auf diese ausgesprochene Mindermeinung sollten sich Verbraucher lieber nicht verlassen. Die Kollegen lagen auch mit anderen Einschätzungen falsch.

AnJo:
Hallo Herr Fricke,

ich denke (bzw. hoffe) ich habe verstanden.

Bitte korregieren Sie mich wenn ich wieder falsch liege.

Es ist grundsätzlich nicht Falsch Abschläge unter Vorbehalt zu leisten.
Diese Abschläge lassen sich auch in Zahlen erfassen.

Mein "Kardinalsfehler" war also der, die Abschlagszahlungen die ich
bereit bin zu zahlen, als "angemessen und billig" zu bezeichnen.

Für Ihre Variante keine Abschläge und Rechnungsbeträg zu bezahlen fehlt
mir offen gesagt noch der Mut.

Mit freundlichen Grüßen

AnJo

RR-E-ft:
@roegeb

In welcher Höhe die derzeit nach umfassenden Unbilligkeitseinwand tatsächlich geschuldeten Preise liegen, richtet sich danach, ob Sie Sondervertragskunde oder Tarifkunde sind.

Den Unterschied habe ich deutlich aufgezeigt.


Es bleibt Ihnen vollkommen unbenommen, mehr zu zahlen, als derzeit geschuldet sein kann.

Sie dürfen dann aber - auch bei Zahlung unter Vorbahlt - nicht auf eine freiwillige Rückzahlung der möglicherweise eintretenden Überzahlungen hoffen.

Eine Rückzahlungsklage scheitert dann daran, dass Sie den Rückforderungsbetrag nicht wie notwendig eindeutig beziffern können.

Wenn Sie dieses Risko von nicht mehr umkehrberen Überzahlungen in Kauf nehmen möchten, können Sie jeden Preis wählen zwischen dem derzeit tatsächlich geschuldeten Preis (siehe oben) und dem vom Versorger derzeit verlangten Preis, wie es Ihnen beliebt.

Das eben genannte Risiko bewusst einzugehen, ist nicht weniger mutig. :wink:

Sie sind so frei.

Diesen so von Ihnen gewählten Preis legen Sie sodann  bei der Ermittlung der  unter Vorbehalt weiter zu zahlenden Abschläge zugrunde.

Deren Höhe teilen Sie dem Versorger mit genauso, was Sie zur Wahl dieses Preises bewogen hat, wobei Sie es jedoch tunlichst vermeiden, davon die Rede zu führen, irgend etwas sei angemessen.

Unschädlich ist es hingegen, darauf hinzuweisen, dass etwas unangemessen ist.

Viel Erfolg nun beim Sparen zu billigen Preisen.

Denken Sie bitte an Ihre Nachbarn, Arbeitskollegen, Verwandten und Freunde und lassen Sie diese teilhaben an Ihren neu gewonnen Erkenntnissen, damit auch diese nicht zuviel zahlen müssen.

Dafür können Sie folgenden Link über Ihren E-Mail- Verteiler schicken:

http://forum.energienetz.de/thread.php?threadid=4582

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