Energiepreis-Protest > RWE Westfalen Weser Ems (ehemals)

Antwort auf Jahresrechnung

(1/2) > >>

AnJo:
Hallo,

ich habe vor einigen Tagen meine Jahresabrechnung bekommen, auf welches ich jetzt mit entsprechenden Musterschreiben antworten möchte.
Das Problem bei meinem Widerspruch aus dem letzten Jahr habe ich mich
verrechnet.
Anstatt eines Guthabens ergab sich eine geringfüge Nachzahlung.
Um dieses Richtig zu stellen, habe ich das Musterschreiben um entsprechende Textpassagen und Berechnungen ergänzt.

Meine Befürchtung ist die, das ich jetzt etwas geschrieben habe, aus dem
der Energiekonzern mir einen Strick drehen kann.

Daher meine Frage kann ich dieses Schreiben so verschicken ?

Fehlt eventuell noch der Hinweis auf § 366 BGB und § 367 BGB ?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Gruß

AnJo


--- Zitat ---
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich nehme Bezug auf o. g. Jahresrechnung und o. g. Einschreiben.

Bitte weisen Sie mir Ihre Berechtigung zu einseitigen Preisanpassungen nach.

Die von Ihnen seit dem 01.01.2005 geforderten Gaspreise insgesamt und alle weiteren Gaspreiserhöhungen erachte ich als unbillig gemäß § 315 BGB.
Für angemessen halte ich nach billigem Ermessen einen Gaspreis, der sich aus dem Arbeitspreis von ______ Cent/kWh (Arbeitspreis Stand 31.12.04 zzgl. 2 %) und dem Grundpreis von _______ (Umgerechnet auf Anteilige Tage) zusammensetzt.

Dieses teilte ich Ihnen auch schon mit Einschreiben vom _________ mit.

Leider hat sich in diesem Einschreiben vom __________ ein Rechenfehler eingeschlichen.
Unter Zugrundelegung des o. g. von mir nach billigem Ermessen bestimmten Gaspreises
ergab sich nicht ein Guthaben von ______ Euro sondern eine Nachzahlung von _____ € , welche sich wie folgt berechnet:
:
:
:
Diesen Betrag werde ich als Ausgleich zu Ihrer o.g. Rechnung in den nächsten Tagen überweisen.

Sollten Sie zu einer einseitigen Preiserhöhung berechtigt sein, bindet mich eine solche nicht, solange die Angemessenheit Ihrer jeweiligen Preisforderung nicht von mir anerkannt oder von dem zuständigen Gericht rechtskräftig festgestellt wurde. Ich berufe mich insoweit auf § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Zur Wirkung des Unbilligkeitseinwandes verweise ich auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2003, 3131 f.; LG Köln, RdE 2004, S. 306 und Entscheidung vom 5. Juli 2005, X ZR 60/04).

Bitte weisen Sie mir die Erforderlichkeit und die Angemessenheit Ihrer Preisforderung durch eine nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlage nach.

Weil der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruchs zur Folge hat, möchten Sie bitte von Mahnungen, Sperrandrohungen etc. absehen.

Da Ihre Energiepreisforderung wegen des von mir erhobenen Unbilligkeitseinwands bis auf weiteres nicht in der von Ihnen geforderten Höhe fällig wird, gilt dies insbesondere für den darin enthaltenen Erhöhungsbetrag.

Andererseits ist mir bewusst, dass ich für die bezogene Energie einen angemessenen Preis bezahlen muss. Bis dieser feststeht, zahle ich unter Vorbehalt folgenden Betrag:
:
:
:
Diesen Betrag werde ich als Ausgleich zu Ihrer o.g. Rechnung in den nächsten Tagen überweisen.

Die künftigen Abschlagszahlungen berechnen sich unter Zugrundelegung des aktuellen Jahresverbrauchs wie folgt:
:
:
:
Da die künftigen Abschlagszahlungen durch Sie anhand des für den nächsten Abrechnungszeitraum für meine Abnahmestelle geschätzten Verbrauches ermittelt werden, wollen Sie mir binnen einer Frist von 14 Tagen den für diesen Zeitraum für mich geltenden, geschätzten Verbrauch mitteilen. Sollte ich innerhalb dieser Frist keine Rückantwort durch Sie erhalten gehe ich davon aus, dass der bei mir geschätzte Verbrauch für den neuen Abrechnungszeitraum dem Verbrauch der letzten Abrechnung Ihrerseits in Ihrer Schätzung entspricht. Meine  Abschlagszahlungen bleiben daher wie oben angegeben, so lange ich mein Verbrauchsverhalten (also die abgenommene Energiemenge) nicht wesentlich verändere.

Im Falle einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung darf ich Sie bitten, dieses Schreiben dem Gericht vorzulegen. Schließlich bitte ich darum, mir den Erhalt dieses Schreibens kurzfristig schriftlich zu bestätigen.


Mit freundlichem Gruß


--- Ende Zitat ---

Cremer:
@roegeb,

Sie sollten schon im Eingang Ihres Schreibens klarstellen, dass Sie Widerspruch nach § 315 einlegen, ich vermisse diesen Satz, der gehört an den Anfang

Also in etwa

Ich lege Widerspruch ein gemäß § 315 BGB gegen die Preishöhe ansich und gegen die Preissteigerungen.

Schauen Sie nochmals im Eneregienetz nach, da steht der Musterbrief

AnJo:
Danke für die Antwort Herr Cremer.

Werde die entsprechende Textpassage an den Anfang meines Schreibens
setzen.

Mein Energieversorger ist die RWE Westfalen Weser Ems.

Dieser rechnet nur Gas und Abwasser ab.

Die Beiträge für Abwasser sinken aufgrund des geringeren Verbrauchs  ständig.

Auch wenn ich den Unterschied zwischen § 366 BGB und § 367 BGB nicht
richtig verstanden habe, denke ich das in diesem Fall keiner der beiden
Paragraphen bei mir zum Tragen kommt, weil keine anderweitige Verrechnung möglich ist.

Ist das so korrekt ?

Gruß
AnJo

RR-E-ft:
@cremer

An den Anfang gehört der Satz, dass ein vertragliches Recht zu einseitigen Preiserhöhungen überhaupt nicht besteht !


@roegeb

Es ist nicht ersichtlich, wie ein Verbraucher selbst den angemessen Preis ermitteln könnte, den er überhaupt nicht kennen kann !

Mit Verlaub, grober Unfug:


--- Zitat ---Für angemessen halte ich nach billigem Ermessen einen Gaspreis, der sich aus dem Arbeitspreis von ______ Cent/kWh (Arbeitspreis Stand 31.12.04 zzgl. 2 %) und dem Grundpreis von _______ (Umgerechnet auf Anteilige Tage) zusammensetzt.
--- Ende Zitat ---


Man sollte als Verbraucher nie den Eindruck erwecken, man könnte einen angemessenen Gaspreis abschätzen oder gar ermitteln.

Das ist bei Lichte besehen nämlich ohne die Kenntnis der effizienten Kosten und angemessenen (notwenigen) Gewinne in der gesamten Lieferkette überhaupt nicht möglich.

Es wäre auch schlicht töricht, weil man diesen selbst  als angemessen bezeichneten Gaspreis auf jeden Fall für alle Zeit zu zahlen hätte, auch wenn man sich zu seinen Lasten verschätzt hätte.



--- Zitat ---solange die Angemessenheit Ihrer jeweiligen Preisforderung nicht von mir anerkannt oder von dem zuständigen Gericht rechtskräftig festgestellt wurde.
--- Ende Zitat ---

Sie haben gar nicht gemerkt, dass Sie den selbst als angemessen bezeichneten Preis damit bereits ein für alle mal anerkannt haben.

Wie unvorteilhaft.

Man sollte deshalb nie auf eine solch törichte Idee verfallen, einen  angemessen Gaspreis selbst zu ermitteln und zu benennen.

a)

Wo es keine wirksame Preisänderungsklausel (§ 307 BGB) gibt, kommt es auf einen solchen schon nicht an, weil jedwede einseitige Preiserhöhung unzulässig ist.


b)

Wo Tarife jeweils neu einseitig festgelegt werden, unterliegt die gesamte Tariffestsetzung der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB, wenn man den zuletzt festgelegten Gesamttarif, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis als unbillig rügt.

ARD Ratgeber Recht: Gasrebellen auf der sicheren Seite

Ich persönlich denke, dass Ihre Abschätzung eines angemessenen Preises auf Annahmen beruht, die nicht zutreffen müssen und können:


a)

Sie hatten sich auch früher schon verrechnet.

b)

Das Unternehmen musste bekanntlich seine Netzentgelte erheblich reduzieren, so dass dieser Anteil an den Preisen wohl schon immer zu hoch war. Welchen Anteil die Netzentegelte in Cent/ kWh an den von Ihnen geforderten Gaspreisen haben, können Sie wohl gar nicht wissen.

Sie müssetn schon über Insider- Kenntnisse verfügen, wollten Sie eine zutreffende Berechnung anstellen.

Sie sind deshalb wohl im Begriff, sich selbst ein Bein zu stellen.

In diesem Sinne erscheint mir das Ganze auch nicht korrekt zu sein.

Wenn dem Versorger überhaupt das Recht zur einseitigen Leistungsbestimmung gem. § 315 BGB wirksam eingeräumt sein sollte - was schon zumeist gar nicht der Fall ist - so hat man sich auf § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB zu berufen, nämlich auf die Unverbindlichkeit !

Bei dem Unfug, den Sie zu fabrizieren gerade im Bilde sind, stünde zu besorgen, dass der Versorger zurückschreibt, dass er es ausgesprochen dankbar zur Kenntnis nimmt und Ihr Angebot auf die Einigung auf den von Ihnen als angemessen bezeichneten Preis annimmt.

Dieser Preis gilt dann immer weiter, bis Sie den Vertrag selbst kündigen.

Grausig !

Ich bin ehrlich erschrocken, was man alles falsch machen kann. :shock:


--- Zitat ---Meine Befürchtung ist die, das ich jetzt etwas geschrieben habe, aus dem
der Energiekonzern mir einen Strick drehen kann.
--- Ende Zitat ---

Fallstricke dreht man sich regelmäßig selbst.

AnJo:
@RR-E-ft
danke für die umfassende und deutliche Antwort.

Wenn ich Sie recht verstehe geht es im wesentlichen um meine Preisfestsetzung die nicht in Ordnung ist.

Der Rest des Schreibens scheint ja in Ordnung zu sein zumal er aus
Textbausteinen der hier herunter geladenen Musterbriefe besteht:

http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/Musterschreiben_an_Versorger/site__1703/


Jetzt aber nocheinmal zur Preisfestsetzung:
Irgendwelche Abschläge muß ich doch zahlen ????

Wie bitte soll ich die denn ermitteln, ohne einen Arbeitspreis einsetzen
zu können?

Was ist denn der Unterschied, ob ich laut Musterbrief schreibe
[code:1]
Zahlungen erfolgen künftig nur auf die Hauptforderung zu den alten Preisen.  
[/code:1]

oder aber ob ich die "alten Preise" in Zahlen ausdrücke ?

Gruß
AnJo

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

Zur normalen Ansicht wechseln