@uwes
Die Entscheidung ist auch vollkommen korrekt, nur Ihr Schluss daraus ist eben unzutreffend.
Entschieden
nein.
Eine Versorgunseinstellung ist nicht grundsätzlich erlaubt. Grundsätzlich besteht vielmehr eine gesetzliche und vertragliche Lieferverpflichtung.
Nur ganz ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen darf die Versorgung nach vorheriger Androhung eingestellt werden. Wie das Bundeskartellamt vollkommen zutreffend ausführt, liegen diese Voraussetzungen nach Unbilligkeitseinrede schon nicht vor,
soweit die Unbilligkeit eingewandt wurde und der Kunde sich auf die Unverbindlichkeit berufen hat.
Es geht schlicht nicht mehr um eine Preiserhöhung und deren Billigkeit, sondern um die Billigkeit des Gesamttarifes, der
insgesamt neu festgelegt und veröffentlicht wurde.
Auf einen enthaltenen Sockel kann es dabei schlicht nicht ankommen.
Sonst stünde der Bestandskunde schlechter als der Neukunde, bei dem es schon ger keinen Sockel geben kann.
Beide unterliegen indes zweifelsohne als
Tarifkunden ein und der selben einseitig festgelegten
Tariffestsetzung, die insgesamt als unbillig gerügt werden kann (vgl. BGH NJW 2003, 3131).
Dann hätte der neu hinzu tretende Tarifkunde, der sich von Anfang an insgesamt auf die Unbilligkeit der Tariffestsetzung beruft, bis auf weiteres nichts zu zahlen, der Tarifkunde, der zwei Monate länger dabei ist und ggf. schon eine Rechnung bezahlt hat, jedoch weiter einen Preissockel.
Absurd. Willkürlich.
Es wurde doch schon so oft herausgestellt, dass es einen solchen geschützten Preissockel schlicht und ergreifend nicht gibt, so auch Frau Ambrosius.
Die einseitige Bestimmung liegt doch bekanntlich in der öffentlichen Bekanntmachung.
Bekannt gemacht werden die gesamten Tarife, die fortan zugleich und gleichermaßen für Neu- und Bestandskunden gelten, nicht jedoch Preiserhöhungen.
Versorgungssicherheit wiederum ist etwas ganz anderes.
Niemand hindert doch den Versorger daran, seine Kalkulation nachvollziehbar öffentlich bekannt zu geben (vgl. nur LG Mönchengladbach, RdE 2006, 170).
Er ist doch gar nicht unbedingt darauf angewiesen, erst zu klagen, um die Kalkulation offen zu legen. Es ist doch ein Irrglaube, dass das nur vor Gericht möglich wäre. Man darf den Versorgern an dieser Stelle nicht auf den Leim gehen.
An welcher Stelle sollte denn die Versorgungssicherheit gefährdet sein, wenn sich der Versorger selbst gegenüber Vorlieferanten kess auf Unbilligkeit beruft, zudem potente Gesellschafter als Gewährsträger zur Verfügung stehen und auch sonst satte Polster vorhanden sind.
Insolvenz eines Unternehmens gefährdet die Versorgungssicherheit gerade nicht (so auch schon zutreffend KG Berlin, RdE 1997, 239).
Preisgünstigkeit der Versorgung kommt vor dem Interesse am Unternehmenserhalt. Dann kommt ein anderes Unternehmen. Die ganze Welt ist voller Erdgaslieferanten, die liebend gern in das Geschäft einsteigen und an die Stelle treten würden. Gazprom Germania Bremen. "Dobroi djen i drushba."
Die Versorgung geht immer weiter, auch wenn einzelne Wettbewerber unterwegs auf der Strecke bleiben. Auch das ist Wettbewerb. Die Grundversorger kommen und gehen, die Grundversorgung bleibt und die Versorgungssicherheit ebenso.
Dem Kunden darf das herzlich egal sein. Die Versorgung ist sicherer als die Rente. Interessiert es denn wirklich, wie der Laden heißt und wer die Gesellschafter sind. Interessiert mich sonst beim Einkauf auch nicht.
Wenn ein Bäcker schließt, gibt es trotzdem weiter frische Brötchen.
Die Versorgung ist gesichert.
Dass werden wir ganz bestimmt nicht erleben, dass der Zahlungsprotest zum Zusammenbruch der Gasversorgung führt. Zu komisch, wie man sich von absurden Argumenten der Gegenseite leicht gefangen nehmen lässt. Ich musste schon beim Aufsatz von
Salje in der et herzlich lachen:
Aktuelle \"Argumente\" der GaswirtschaftProf. Salje, aaO.:
"Da nach der Rechtsprechung ein Entgelt so lange nicht fällig ist, bis das fordernde Unternehmen die Billigkeit seiner Preisbestimmung bewiesen hat (BGHZ 41, 271, 279 f. - Milchgeldkürzungen; BGHZ 97, 212,213 - Zinsänderungsklausel), muss der Gasversorger liefern, ohne eine Kompensation zu erhalten"... "Gelingt es dem Versorger nicht, einen deratigen Liquidtätsengpass durch Kredite oder mit Hilfen der Muttergesellschaft zu überwinden, ist die Insolvenz unausweichlich." Das kommt davon, wenn man die Verbraucher ärgert.
Diese Frage haben Gerichte also längst entschieden.
Es lag noch nie am Zahlungsprotest:
http://focus.msn.de/finanzen/steuern/schwarzbuch/das-geld-ist-weg_aid_24918.html :shock: