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Autor Thema: ARD Ratgeber Recht: Gasrebellen auf der sicheren Seite  (Gelesen 38811 mal)

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Offline Christian Guhl

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ARD Ratgeber Recht: Gasrebellen auf der sicheren Seite
« Antwort #15 am: 27. Oktober 2006, 20:40:50 »
Jetzt war ich froh und glücklich ein Sondervertragskunde zu sein und meine Preise nicht nur auf Sept. 2004 kürzen zu können, sondern bis zu den Preisen des Vertragsabschlusses 1999. Und jetzt muß ich erfahren, daß es noch billiger geht. Was tun ? Sondervertrag kündigen ? Und dann ab in die Grundversorgung und jeden Monat die dicke Abschlagzahlung aufs eigene Sparkonto ? Das hört sich eigentlich zu einfach an. Gibt es da irgendwo noch einen Haken, den ich übersehen habe ?

Offline Santos

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ARD Ratgeber Recht: Gasrebellen auf der sicheren Seite
« Antwort #16 am: 27. Oktober 2006, 20:43:17 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
...

Es wurde deutlich ein Unterschied zwischen Tarifkunden und Sondervertragskunden aufgezeigt. Beide haben die Möglichkeit, Zahlungen zu kürzen, wobei der Umfang jedoch verschieden ist, ebenso wie die Begründung § 315 BGB einserseits, § 307 BGB andererseits.
...
Zitat

Sondervertragskunden, bei denen keine wirksame Preisänderungsklausel vereinbart wurde, können bis auf den tatsächlich geschuldeten Preis vollständig kürzen, nur eben nicht auf NULL.


Denn dieser Unterschied und die Folgen sind gravierend, weil man schließlich immer das zahlen muss, was gerade derzeit fällig ist.


Ich versuche für befreundete ehemalige MAINOVA-Gaskunden herauszufinden, ob sie letztlich Tarif- oder Sondervertragskunden waren.

Die ehemaligen MAINOVA-Gaskunden zogen unlängst aus dem MAINOVA-Versorgungsgebiet weg und liessen sich die Schlussrechnung vom Energieversorger zusenden. Dabei wird das Produkt "Mainova Erdgas Komplett" abgerechnet.
Zum Verständnis: als sie einst MAINOVA-Kunden wurden,  wurden sie vom Versorger, wohl entsprechend dem Vormieter, nicht in den Basis-Tarif, sondern in den sog. "Zentralheiz.-Vertr. VH/VHE" (was soviel wie "volle Heizenergie" bedeuten soll) einsortiert, weil offensichtlich die Vormieter schon über eine bestimmte Verbrauchsmenge lagen. Es wurde aber mit den neuen Kunden nie ein Vertrag vereinbart, geschweige denn unterschrieben. In welchem Tarif sie klassifiziert und abgerechnet wurden, erfuhren sie sogar erst bei der ersten Jahresabrechnung im Oktober 2003. Sie blieben in diesem Vertrag. Im Oktober 2004 bekam dieser einen neuen Namen ("Mainova Erdgas Komplett"); wie selbstverständlich wurden Sie in diesen übernommen. Auch jetzt unterschrieben sie NICHTS!

Laut Angaben auf der MAINOVA-Website, ist dieser Tarif ein Sondertarif / Sondervertrag. Offene Frage: waren sie nun Sondervertragskunden oder nicht? Schliesslich werden die Kunden nach Verbrauch automatisch, wie wohl der Kundenservice telefonisch mitteilte, von MAINOVA selbst dem Tarif zugeordnet, der für den Kunden am günstigsten ist. Der Sondervertrag wurde von den betreffenden Kunden aber nie beantragt, geschweige denn mit einer Unterschrift beauftragt. Kann es sein, dass dieser Sondervertrag gar nicht gültig ist und sie nach wie vor als Tarifkunden (Basistarif / Grundvertrag) behandelt und abgerechnet werden müssten?

Vielen DANK für eine kompetente Antwort!

Gruss,
Santos

Offline Free Energy

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ARD Ratgeber Recht: Gasrebellen auf der sicheren Seite
« Antwort #17 am: 27. Oktober 2006, 21:13:55 »
Hallo Herr Fricke,

ich würde Sie herzlich bitten, uns "Laien" doch nochmal genau zu erklären, wie man herausfindet, ob man nun "Sondervertragskunde " ist, oder nicht.

Das ist einigen und auch mir, ehrlich gesagt, immer noch unklar.

Ab wann ist man "Sondervertragskunde", und ab wann "Tarifkunde" seines Energieversorgers ?

Leider haben Sie auch nichst zu dem Gerichtskosten bei einem Streitwert von 10.000,-  Euro gesagt.  Wie hoch sind diese ungefähr, kann man das sagen ?

Gruß

Free Energy

Offline RR-E-ft

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ARD Ratgeber Recht: Gasrebellen auf der sicheren Seite
« Antwort #18 am: 28. Oktober 2006, 15:25:05 »
@Free Energy

Der Sondervertragskunde hat irgend wann einmal einen Sondervertrag, auch Sonderabkommen genannt, abgeschlossen und wird zu anderen, günstigeren Preisen beliefert als zum Allgemeinen Tarif (Grundpreistarif G und Kleinverbrauchstarif K).

Über die Verfahrenskosten bei einem Streitwert von 10.000 EUR kann sich derjenige, der bereits um einen Gesamtbetrag von 10.000 EUR seine Rechnungen gekürzt hat, von seinem Anwalt beraten lassen, den er bei einem Streitwert über 5.000 EUR und deshalb einer Zahlungsklage am Landgericht sowieso braucht (§ 78 ZPO).

Der Durchschnittskunde zahlt im Jahr bei 3.500 kWh ca. 700 EUR für Strom und bei 20.000 kWh ca. 1.300 EUR für Erdgas. Deshalb denke ich nicht, dass sich die Frage derzeit für einen Normlkunden überhaupt stellen könnte.

Offline AKW NEE

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« Antwort #19 am: 28. Oktober 2006, 17:08:31 »
@RR-E-ft

Es tut mir leid, aber Sie haben mich nicht falsch verstanden, Sie haben mich gar nicht verstanden.

Zitat
Es wäre ausgesprochen schädlich, wenn Sondervertragskunden auf die Idee verfielen, auf NULL zu kürzen("Totale Zahlungsverweigerung") .


Wie kommen Sie darauf, dass ich Sondervertragskunde bin oder auch nur sein könnte? Wenn Sie meinen Beiträge hier genau lesen werden Sie feststellen, dass ich eine solche Aussage, auch nicht andeutungsweise, nicht getroffen habe. Richtig ist, dass ich als Mitglied einer Hausgemeinschaft das Erdgas im  Grundversorgungstarif der Avacon beziehe.

Zitat
Deutlich darauf hinzuweisen, sehe ich nicht als Veralberung an.


Hier geht es mir um die Art wir Sie mit mir meinen umgehen zu können
Zitat
Hört sich fürsorglich an, als wäre Mutti unterwegs ...
Mutti hätt´s gemerkt, merken sollen/ müssen (Fürsorge- und Aufsichtspflicht):

Weder bin ich Ihre noch von sonst wem die Mutti und ich möchte auch nicht das Sie mich oder mein Handeln so bezeichnen. In ihrer letzten Nachricht an mich machen Sie in genau diesem stiel weiter. Vieles ist eben doch eine Frage des Alters bzw. der Lebenserfahrung. So habe ich mir angewöhnt vorher zu Fragen, bevor ich Schlussfolgerungen auf Personen oder deren Handeln ziehe.

Zitat
Wenn ich sehe, dass etwas ggf. gründlich missverstanden wurde und deshalb daraus Unheil droht, werde ich auch zukünftig darauf hinweisen.


Es mag Sie enttäuschen, aber ich habe den Inhalt Ihrer Botschaft schon mit dem ersten Beitrag begriffen und auch richtig verstanden. All Ihre Belehrungen und Ihre Lebensweisheiten über das Alter hätten Sie sich sparen können.

In diesem Sinne machen Sie etwas daraus.

Schon älter aber noch nicht senil grüße ich Sie.

Offline Schermbecker

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ARD Ratgeber Recht: Gasrebellen auf der sicheren Seite
« Antwort #20 am: 28. Oktober 2006, 17:42:03 »
Hey AKW NEE,

eigentlich halte ich mich aus derartigen Diskussionen lieber raus, aber ich meine, du solltest mal locker bleiben und dich entspannen.

Es ist doch nix passiert.  8)

Ich jedenfalls bin sehr froh und dankbar, dass sich Menschen wie RR-E-ft hier derartig engagieren und ihre Erfahrungen (und die hat er zweifelsohne) hier einbringen.

Wenn du mal mehrere Beitraege von ihm liest, wirst du feststellen, dass dies sein (mitunter erheiternder) Schreibstil ist. Ich fuer meinen Teil kann da nix schlimmes erkennen... Ausserdem war der eine oder andere Smiley in seinen Posts - so what? ;)

Es bringt doch nix, sich hier darueber zu ergoetzen, wenn man sich ans Bein gepinkelt fuehlt. Macht das dann per PN - der Thread ist sonst bald total OT kontaminiert :cry:

Just my 2 cents.
Schermbecker

Offline Kampfzwerg

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« Antwort #21 am: 28. Oktober 2006, 18:30:59 »
Zitat von: \"Free Energy\"

Leider haben Sie auch nichst zu dem Gerichtskosten bei einem Streitwert von 10.000,-  Euro gesagt.  Wie hoch sind diese ungefähr, kann man das sagen ?

@Free Energy

vielleicht hilft das?

http://www.justiz.nrw.de/BS/Hilfen/Kostenrechner.html


RR-E-ft schrieb:
Zitat
Der Sondervertragskunde hat irgend wann einmal einen Sondervertrag, auch Sonderabkommen genannt, abgeschlossen und wird zu anderen, günstigeren Preisen beliefert als zum Allgemeinen Tarif (Grundpreistarif G und Kleinverbrauchstarif K).

Gilt auch, wenn man den Vertrag nicht selbst geschlossen, sondern von einem Bauträger übernommen hat.

Offline Santos

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« Antwort #22 am: 28. Oktober 2006, 20:23:43 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
@Free Energy

Der Sondervertragskunde hat irgend wann einmal einen Sondervertrag, auch Sonderabkommen genannt, abgeschlossen und wird zu anderen, günstigeren Preisen beliefert als zum Allgemeinen Tarif (Grundpreistarif G und Kleinverbrauchstarif K).


D.h. im Umkehrschluss, wenn ich nochmals auf meine Nachfrage im Auftrag oben verweisen darf, wenn ein Kunde einen solchen Sondervertrag noch nie bewusst durch Unterschrift etc. abgeschlossen hat, ist er seinerseits KEINEN Sondervertrag eingegangen, auch wenn der Energieversorger ihn so einstuft und abrechnet, oder? - Er ist daher, weiterhin juristisch betrachtet, ein Allgemein-Tarif-Kunde und die Einstufung des Energieversorgers unwirksam. Verstehe ich das richtig?

Wenn dies so ist, geniesst er auch die Pflichten und Rechte eines solchen Allgemein-Tarif-Kunden. Ist dies auch richtig?

Vielen DANK für die Antwort!

Gruss
Santos

Offline RR-E-ft

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« Antwort #23 am: 29. Oktober 2006, 17:41:06 »
@AKW-NEE

Dann tut es mir um so mehr leid, dass ich Sie überhaupt gar nicht verstanden hatte. Dieser Zustand hält weiter an.


@Santos

Bei einigen Versorgern reichen die Allgemeinen Tarife nur bis zu einem Verbrauch bis etwa 6.000 kWh/ Jahr.

Der normale Heizgas- Kunde mit einem Jahresverbrauch von ca. 20.000 kWh/ Jahr wird als Norm- Sonderkunde eingeordnet, was einen Sondervertrag darstellt (zB. EWE Oldenburg).

Grundsätzlich schließt man jedoch einen schriftlichen Sondervertrag ab, bei dem man sich auf den Anfangspreis einigt und wo es dann einer wirksamen Preisänderungsklausel im Vertrag bedarf.

Viele Versorger unterscheiden messerscharf zwischen deren Allgemeinen Tarifen für die Grundversorgung und sog. Heizgas- Sonderpreisen oder Sonderpreisen. Dabei besteht auch oft eine längere Vertragsbindung (12 oder 24 Monate).

Die Unterscheidung ist nicht immer völlig eindeutig (vgl. LG Berlin, Urt. v. 19.06.2006).

Man sollte ggf. bei seinem Versorger nachfragen, ob man nun in der Grundversorgung als Tarifkunde versorgt wird oder aber als Sondervertragskunde.

Schon diese Ungewissheit über die aktuelle Rechte- und Pflichtenlage, die aus den entsprechenden Fragestellungen deutlich wird, dokumentiert die Intransparenz vieler Vertragsgestaltungn der Versorger im Sinne von § 307 BGB. Der Kunde sollte doch eigentlich von sich aus genau wissen können, ob er nun Tarif- oder aber Sondervertragskunde ist.

Offline Free Energy

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« Antwort #24 am: 29. Oktober 2006, 23:39:56 »
Sehr geehrter Herr Fricke,

wenn ich Ihre Ausführungen richtig verstehe, wäre es ja wohl sinnvoll gewesen, jeder Gasspreisrebell hätte sich vor Einlegung seines Widerspruches erkundigt, ob er Sondertarifkunde ist, oder nicht.

Das ist doch aus meiner Sicht alles ziemlich verworren !

Was machen denn die Verbraucher, die bereits seit längerem die Preise gem. § 315 BGB kürzen, und von dieser Unterscheidung bisher überhaupt noch nichts wussten ?

Müssen diese nochmal explizit darauf hinweisen, dass nun auch § 307 BGB gilt, wenn sie Sondervertagskunde sind ? Wenn sie es nicht tun, ist dann ihr bisheriger Widerstand nach § 315 BGB hinfällig ? Können also im Klagefall reinen § 315 BGB Einwendern Schwierigkeiten entstehen ?

Wie muss dieser Hinweis dann aussehen ? Angenommen, man wird von seinem Versorger darauf hingewiesen, dass er die AVBGasV für anwendbar hält, ist man dann automatisch Tarifvertragskunde ?

Ein bisschen komme ich mir jetzt doch vor, wie ein völlig unbedarfter "Pfadfinderneuling", der gerade seine erfahrenen "Guides" kennengelernt hat, und eigentlich "schwer von ihnen beeindruckt ist".

Sie scheinen sehr begabt und kompetent zu sein, also schließt man sich ihnen vertrauensvoll an.  

Man plant gemeinsam eine anspruchsvolle und auch schwierige Tour durch die Wildnis , und trifft während dieser Tour plötzlich und absolut unerwartet auf so erhebliche Schwiergkeiten, wie " wilde Tiere", "Unwetter und Stürme", und "tiefe Schluchten und hohe Berge".

Advocatus diaboli:

Wenn es offensichtlich so viele "Gefahren da draussen gibt " dann gehört dieser Widerstand ingesamt einzig und allein in die Hand erfahrener Juristen, die von vorne herein wissen, welchen juristischen Stolperfallen sie besser aus dem Weg gehen sollten, und nicht in die Hand vieler unvorbereiteter Laien, die mutig und abenteuerlustig in das "Pfadfinderlager" eintreten, um dann feststellen zu müssen, dass sie sich möglicherweise in große Schwierigkeiten begeben, weil sie die "Gefahren" da draußen überhaupt nicht einschätzen können.

Und noch eine Bitte :

Sie haben in einem anderen Thread mal geschrieben, dass Sie bereits seit zwei Jahren die Zahlung der kompletten Abschläge und der Jahresrechnung erfolgreich verweigern, und bisher deswegen auch keine Sperrungsandrohungen erhalten haben.

Das wundert mich überhaupt nicht, denn man weis natürlich ganz genau, wer die sind, und welche Mittel Ihnen zur Verfügung stehen, und dass sie diese auch ohne Schwierigkeiten einsetzen können !!!

Es kann Ihnen aber auch so gehen, wie hier, und das bestätigt, was teilweise draußen wirklich vor sich geht:

GAS - VU sperrt trotz Einwand gem. § 315 !

Ich habe in den von mir betreuten Interessensgemeinschaften bestimmt schon 15 Sperrungsandrohungen erhalten, und diese waren zum Teil nur durch äußerste Anstrengungen zu beseitigen.

Wenn dann noch möglicherweise einstweilige Verfügungen beantragt werden müssen, die, wie sie selbst es mal gesagt haben, am Besten auch noch durch Rechtsanwälte zu beantragen sind, weil sonst möglicherweise dort wieder handwerkliche Fehler gemacht werden, stellt sich mir allen Ernstes die Frage, ob wir Laien hier nicht alle völlig unvorbereitet einen "Teufelsritt" wagen, und ob dann nicht wieder das oben Genannte gilt.

Ich möchte damit nur nochmal folgendes anregen:

Wenn dieser Widerstand erfolgreich sein soll, dann müssten aus meiner Sicht solche "Stolperfallen" wie, bin ich "Sondertarifkunde", oder nicht, eigentlich bereits am Anfang einer solchen Widerstandsaktion durch die "juristischen Experten" vorab geklärt werden.

Die Laien können dies nämlich nicht, und wundern sich dann "Stein und Bein", dass nun plötzlich solche Schwierigkeiten auftauchen. Denn nun muss ja wohl jeder erst selbst prüfen, ob er jetzt Sondervertragskunde ist, oder nicht.

Das führt aber dann zu solchen Threads:

Sonderverträgen kündigen?

oder auch solchen :

Sondervertragskunden und fallende Preise ...

Vorher war alles ganz einfach, man kürzte nach § 315 BGB und das wars !

Jetzt blickt kaum noch jemand durch !


Sehr geehrter Herr Fricke, kann man denn nicht zu diesem Thema eine eindeutige "Anleitung" ins Netzt stellen, wie sie die Verbraucher in Zukunft verhalten sollten, damit die Sache vielleicht für uns alle klarer wird ? Kann nicht evtl. gleich ein Musterbrief auch für Sondervertragskunden erstellt werden ?

Bitte entschuldigen Sie meine Erregung, aber ich befürchte, da blickt bald keiner mehr durch !

Gruß

Free Energy

Offline RR-E-ft

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ARD Ratgeber Recht: Gasrebellen auf der sicheren Seite
« Antwort #25 am: 30. Oktober 2006, 13:52:52 »
@Free Energy

Zunächst ging es darum, sich gegen unberechtigte Preiserhöhungen zur Wehr zu setzen.

Dabei ist es vollkommen egal, ob Preiserhöhungen deshalb unwirksam sind, weil schon kein wirksames vertragliches Recht zu einseitigen Preiserhöhungen besteht (Sondervertragskunden, § 307 BGB) oder diese infolge Unbilligkeit der erhöhten Preise unverbindlich und somit unwirksam sind (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Bis dahin also alles im grünen Bereich.

Soll es um mehr gehen, als lediglich die Preiserhöhungen, hat man weitere Umstände in den Blick zu nehmen.

Ich möchte mal in dem Bild bleiben, jedoch nicht von einer Dschungeltour, sondern einer Bergtour reden.

Ich gehöre keiner Pfadfinderorganisation an und kann nur davon berichten, welchen Weg ich gehe und dass ich auf diesem Weg bisher gut und unbeschwert vorankomme.

Welche Wege andere jeweils weiter gehen können, entscheidet sich nach der ganz konkreten Vertragssituation eines jeden einzelnen, die man jeweils von einem Anwalt prüfen lassen kann und wohl auch prüfen lassen sollte.

Weil die Rechtsanwaltschaft sich nicht als Pfadfinderorganisation versteht, werden Anwälte für die Prüfung des konkreten Einzelfalles ein angemessenes Entgelt verlangen, haften dann jedoch auch für den entgeltlich erteilten Rat, wofür sie eine Haftpflichtversicherung vorhalten, falls ihre Mandanten durch eine Falschberatung zu Schaden kommen sollten.

Eine entsprechende Wegbeschreitung nach individueller anwaltlicher Beratung kann man also ggf. mit einer Bergführung unter fachlicher Anleitung verstehen, wobei der erfahrene Bergführer auch noch Teil der eigenen Seilschaft ist, also ein Sicherheitsseil angelegt ist, welches halten soll, wenn man doch einmal ausrutscht und zu fallen droht.

Wenn man weiß, dass eine Bergtour auch Risiken bergen kann, und man steigt jemandem, den man für einen erfahrenen Bergführer hält, einfach hinterher, ohne sich von diesem einzeln beraten und führen zu lassen, ohne sich vertrauensvoll auf dessen Seilschaft eingelassen zu haben, so hat man keinen Grund, sich bei diesem zu beschweren, wenn man ihn beim Hintersteigen zwar noch sieht, jedoch selbst ggf. an eine Weggabelung gerät und nicht weiß, ob der Vordermann auf seiner Tour nun links oder rechts lang weiter gestiegen war.

Die Entscheidung, sich selbst auf den Weg zu machen, hatte man also selbst eigenverantwortlich getroffen, als man jemanden vor sich loswandern sah. Bei dieser Eigenverantwortung verbleibt es für die gesamte eigene - im Ergebnis ungeführte - Bergtour.

Dies schließt nicht aus, dass Bergwanderer, die keiner gemeinsamen Seilschaft angehören, sich nicht hie und da austauschen und sich auch gegenseitig helfen, wenn der eine sieht, dass ein anderer auf Abwege gerät oder ein Wetterumsturz droht und der andere womöglich darauf nur unzureichend vorbereitet erscheint.

Trotzdem bleiben die Bergkraxler eigenverantwortlich unterwegs, jeder mit seinem ganz eigenen Gottvertrauen, welches umso größer sein muss, wenn man gerade keinen erfahrenen Bergführer in der eigenen Seilschaft - also am eigenen Seil und Karabinerhaken - hat.

Wie oben aufgezeigt, würde ich nach anderen Bergwanderern am Berg zurück blicken und feststellen, dass diese allesamt bisher auf sicheren Wegen unterwegs waren, weil sie möglicherweise auf vorbeschrittenen Wegen unterwegs sind und sich an den bereits eingeschlagenen Haken eigenverantwortlich selbst absichern konnten.

Wenn Sie mehr erwarten, erwarten Sie zuviel, weil ich jedenfalls eben kein Mitglied in einer Pfadfinderorganisation bin.

Auch ein erfahrender  Bergführer muss sein Auskommen haben, um auch nach der nächsten Winterpause noch entsprechende Touren für alle Interessierten anbieten zu können. Dieses Auskommen kann er schlecht finden, wenn ihm alle nur hinterhersteigen, ohne mit ihm einen entgeltlichen Vertrag geschlossen zu haben.

Selbst ein erfahrener Bergwanderer wie Reinhold Messmer hat seine Berichte über seine vielen interessanten Bergtouren gar nicht verschenkt, sondern verkauft. Man könnte ihn natürlich anrufen, fragen, ob er Pfadfinder ist und deshalb sein Kartenmaterial und seine Erfahrungsberichte allen Interessierten, die es ihm gleich tun wollen, unentgeltlich zur Verfügung stellt. Sebst wenn der das machen würde, würde ich nicht selbst allein damit die entsprechenden Touren nachsteigen.

Deshalb bleiben Bergtouren indes nicht nur erfahrenen Bergführern vorbehalten. Lässt man diese weiter allein am Berg kraxeln, hat man selbst gar nichts davon, wenn diese es schaffen und sich in das Gipfelbuch eintragen dürfen, man selbst nur von unten mit einem Fernrohr beobachten darf. Dann fehlt einem selbst das erhabene Natur- und Erfolgserlebnis. Wenn man schon auf der Tour ist, kann es auch vorkommen, dass man mal zweifelt, Angst bekommt, an Umkehr denkt. Erfolge verzeichnet, wer es schafft, diese Zweifel und Selbstzweifel und Erregeungszustände immer wieder zu überwinden.

So ist das nun einmal am Berg. Aber wie immer: "Der Berg ruft"  :wink:


"Man" kann vieles, fast alles.

Aber wer soll das wohl konkret sein?
Ein selbstloser Pfadfinder, der sich auf den Gotteslohn freut?

Ich habe auch nur ein BGB, in welchem die §§ 307 und 315 BGB ganz dick unterstrichen sind.  Auch ich möchte noch Zeit finden, mich zu bewegen und etwas (anderes) zu tun.:wink:

Offline AKW NEE

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ARD Ratgeber Recht: Gasrebellen auf der sicheren Seite
« Antwort #26 am: 30. Oktober 2006, 14:53:45 »
@Free Energy

RR-E-ft hat Folgendes geschrieben:
Zitat
Zunächst ging es darum, sich gegen unberechtigte Preiserhöhungen zur Wehr zu setzen.

Dabei ist es vollkommen egal, ob Preiserhöhungen deshalb unwirksam sind, weil schon kein wirksames vertragliches Recht zu einseitigen Preiserhöhungen besteht (Sondervertragskunden, § 307 BGB) oder diese infolge Unbilligkeit der erhöhten Preise unverbindlich und somit unwirksam sind (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB).


Nach allem was bisher hier auf den verschiedenen Seiten zu lesen ist, kann der § 315 sowohl bei "Normalkunden" als auch bei Sondervertragskunden angewendet werden. Bisher war die Empfehlung die Zahlungen auf Grundlage der Preise von 2004 zu kürzen. Der hier diskutierte Ansatz geht über diese Empfehlung hinaus. Spätestens ab diesem Punkt müssen die Sonderverträge anders betrachtet werden.

Grundsätzlich wird mit der Anwendung des § 315 die Gesamtforderung nicht fällig! Für den "Normalkunden" gilt dies uneingeschränkt.

Der Sondervertragskunde hat dagegen bei Abschluss des Vertrages per Unterschrift einen bestimmten Preis für die kWh und einen Grund- oder Arbeitspreis anerkannt. Der auf Grundlage dieser anerkannten Preise errechnete Gesamtbetrag ist für den jeweiligen Abrechnungszeitraum fällig. Aus diesem Gesamtbetrag würde sich auch der monatliche Abschlag errechnen.

Die ersten Infos von RR-E-ft mit Handlungsaufforderungen waren hier doch sehr eindeutig. Die Empfehlung im letzten Beitrag in dieser Frage doch lieber vorher einen Anwalt zu befragen halte ich für sinnvoll, relativiert aber die vorherige Eindeutigkeit einwenig.
Gruß

Offline uwes

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« Antwort #27 am: 30. Oktober 2006, 15:04:54 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
Man sollte ggf. bei seinem Versorger nachfragen, ob man nun in der Grundversorgung als Tarifkunde versorgt wird oder aber als Sondervertragskunde.


Ich bin allerdings nicht der Auffassung, dass der Versorger rechtlich in der Lage ist, mit einer solchen Einschätzung die Einstufung des Kunden als Sondervertrags- oder Tarifkunde vornehmen zu können.

Nach der letzten, von ihnen zitierten, Rechtsprechung zählen zu den Sondervertragskunden wohl eher diejenigen, bei denen Laufzeit- und/oder Kündigungsregelungen - häufig im Zusammenwirken mit Preisänderungsklauseln - in zusätzlichen Vertragsbedingungen enthalten sind und somit die AVBGasV erheblich ergänzen bzw. abändern -mithin Sondervereinbarungen enthalten.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
____________________________________________________
Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

Offline RR-E-ft

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« Antwort #28 am: 30. Oktober 2006, 15:13:50 »
@AKW NEE

Da haben Sie mich vollkommen zutreffend verstanden.

Es gibt bei Bergtouren unterschiedliche Schwierigkeitsgrade. Nicht alle Touren sollte man unangeseilt und ungeführt unternehmen. Es kommt immer auf die individuelle Vorbereitung, die eigene Kondition und das Material an. Man sollte nur die Touren unternehmen, die man sich selbst zutraut.

Wesentlich dafür ist, dass man sich über die verschiedensten Varianten informiert.

Mancher fährt lieber mit der Seilbahn hinauf, trinkt auf der Hütten einen Kaffe, genießt die Aussicht, macht ein Foto und reist wieder ab.

Wem auch die Seilbahn nicht geheur ist, der kann sich nur einen Bildband kaufen oder einen Fernsehbericht ansehen. Wie im richtigen Leben.


@uwes

Es muss grundsätzlich eine objektive Unterscheidung möglich sein.

Diese fällt schwer. Gängige Definition:

Sondervertragskunde ist, wer nicht Tarifkunde ist (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 AVBV).

Klar ist die Sache, wenn ein als solcher bezeichneter Sondervertrag abgeschlossen wurde, dessen Vertragsinhalt an irgend einer Stelle (Vertragslaufzeit u. ä.) von den Bestimmungen der §§ 2 bis 34 AVBV abweicht. Ebenso klar ist die Sache, wenn der Versorger Allgemeine Tarife von sog. Sonderpreisen unterscheidet.

Offline uwes

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« Antwort #29 am: 30. Oktober 2006, 15:30:36 »
Zitat von: \"AKW NEE\"
Nach allem was bisher hier auf den verschiedenen Seiten zu lesen ist, kann der § 315 sowohl bei "Normalkunden" als auch bei Sondervertragskunden angewendet werden.

Wer hat das so behauptet? Bitte noch einmal genau nachlesen, damit nicht durch solche etwas voreilige Schlüsse die Leser dieses Forums verwirrt werden.

Ich kann verstehen, dass einige "Nichtjuristen" mit dem Thema ihre Schwierigkeiten haben. Manchmal hilft aber ein genaueres Lesen weiter. Und wer im Forum nicht genau liest, sondern einzelne Sätze aus dem Zusammenhang herausnimmt, der möge ins Gesetz schauen. Die Vorschrift des § 315 BGB http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__315.html setzt zunächst voraus, dass einer Vertragspartei das Recht eingeräumt worden ist, "die Leistung zu bestimmen".

Fehlt es an dieser Voraussetzung, so ist § 315 BGB gar nicht anwendbar, da auch ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht - mithin z.B. ein Preisänderungsrecht - gar nicht besteht.

§ 315 BGB hilft bei Sondervertragskunden nur dann weiter, wenn im Rahmen des Vertrages ein (oben genanntes) Preisbestimmungsrecht vertraglich vereinbart ist.
Gibt es allerdings  eine Preisänderungsklausel, dann ist im Hinblick auf den Preis eben eine Vereinbarung mit genauer Definition, unter welchen Voraussetzungen der Preis angepasst werden soll, getroffen worden, so dass es an der Einräumung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechtes fehlt.

Schwierig wurde es zuletzt - hier in Bremen - als man sich mit der Frage befassen musste, ob eine Preiserhöhung bei Sondervertragskunden mit unwirksamer Preisänderungsklausel dennoch z.B. anhand der AVBGasV möglich wäre.

Diese Frage wurde vom LG Bremen verneint.
http://www.zner.org/pdf/200602U13.pdf

Auch das LG Berlin und das LG Dresden hatten in den dort entschiedenen Fällen in der AVBGasV keine Grundlage für eine Preiserhöhung erblicken können.

Dort wo aber kein (einseitiges Leistungs-/Preis-) bestimmungsrecht vereinbart wurde, kann es denknotwendigerweise auch keinen Unbilligkeitseinwand geben.

Ist doch eigentlich verständlich - oder?
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
____________________________________________________
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