@Free Energy
Das Geld muss doch sowieso da sein.
Wenn man es statt zu zahlen - wie vom Versorger verlangt - ordnungsgemäß beiseite legt, dann ist es also immer noch da.
Denn was man früher bezahlen sollte, kann man auch später auf einen Schlag bezahlen. Geld ist nie weg, es können allenfalls immer nur schon die anderen haben (Gelderhaltungssatz).
Man muss es selbstredend getrennt beiseite tun.
Die Frage ist doch nur, was
derzeit tatsächlich geschuldet ist.
Zu dieser Frage bitte hier lesen:
Antwort auf JahresrechnungSie denken doch wohl nicht wirklich, dass ich außerordentlich mutig wäre.
Sehr viele Verbraucher verfahren so und sind bisher damit sehr gut gefahren, teilweise über mehrere Jahre. Sie sehen einfach nicht ein, etwas zu zahlen, was nicht geschuldet und fällig ist, weil der Nachweis der Billigkeit nicht erbracht wurde.
§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB sagt ganz eindeutig, dass die einseitige Leistungsbestimmung gerade nur - und überhaupt nur - verbindlich ist, wenn sie der Billigkeit entspricht. Wenn man also davon ausgeht, dass sie nicht der Billigkeit entspricht, so kann sie auch insgesamt überhaupt nicht verbindlich sein. Unverbindlichkeit ist eine besondere Form der Unwirksamkeit. Die Forderung ist dann also
unwirksam.
Wer so vorgeht, hat am ehesten die Chance, das zu erreichen, worum es wohl allen irgendwo geht, nämlich die Offenlegung der Kalkulation.
Ich kenne da durchaus Fälle, wo bereits über 10.000 EUR beiseite gelegt werden mussten. Die können im Fall der Fälle sicher auf einen Schlag bezahlt werden. Es erscheint nur weniger wahrscheinlich, dass der Fall je eintreten kann, weil der Versorger ja zunächst vor Gericht die Billigkeit nachweisen muss. Schließlich gehe ich davon aus, dass er das gar nicht kann.
Wer geringere Beträge kürzt, geht doch das gleiche Risiko ein, verklagt zu werden. Der Aufwand der Verteidigung gegen eine solche Klage ist der gleiche.
Nur ist bei einer Klage des Versorgers auf einen hohen Betrag sogar das Prozesskostenrisiko relativ geringer. Verliert ein Verbraucher, der wenig gekürzt hat, gegen eine Zahlungsklage des Versorgers, können die Prozesskosten den beiseite gelegten Betrag übersteigen.
Bei einem hohen Betrag, der beiseite gelegt werden musste, ist das nicht der Fall. Die Prozesskosten sind dann geringer als der streitige Betrag.
Das Risiko, verklagt zu werden, ist deutlich von dem Risko zu unterscheiden, zur Zahlung verurteilt zu werden. Letzteres Risiko ist geringer als das erstgenannte. Logischerweise.
Jeder der Zahlungen kürzt, geht bewusst das Risiko ein, verklagt zu werden. Fraglich ist doch nur, wie hoch dieses Risiko ist.
Eine Zahlungsklage des Versorgers kann wegen § 315 BGB nur vollständig zugesprochen oder vollständig abgewiesen werden.
Dazwischen gibt es nichts. Es ist also nicht möglich, dass man zur Zahlung eines geringeren Bertrages verurteilt wird, als der Versorger ihn einklagt.
Auch diese Kunden mit den bereits dicken Sparkonten bekommen vollkommen selbstverständlich Energie weiter geliefert und sind bis heute nicht verklagt worden. Sie haben Geduld und warten ab.
Dass die Versorgung nicht eingestellt wird, haben diese Kunden sich vom Versorger sogar jeweils schriftlich bestätigen lassen. Es entspricht nämlich der Rechtslage, dass der Versorger weiter liefern muss.
Die Versorger wissen das auch, auch wenn sie es nie öffentlich eingestehen würden.
Diese Kunden kalkulieren dabei auch ein, dass der Versorger klagt, dann die Billigkeit nicht nachweisen kann und deshalb die Zahlungsklage vollständig abgewiesen wird.
Die Versorger kalkulieren demgegenüber dabei möglicherweise, dass es insgesamt billiger ist, keinen Streit vor Gericht zu tragen, als dass dort durch Offenlegung der Kalkulation herauskäme, dass seit Jahren alle Kunden zuviel bezahlt haben. Jedenfalls verhalten sie sich so.
Das kann diesen Kunden ebenso recht sein.
Binsenweisheit: Wer nicht will, der hat schon.
Dass die Preise zu hoch sein müssen, wird allein daran deutlich, dass diese Rechnungskürzungen gerade nicht dazu führten und führen, dass auch nur irgend ein Versorger deshalb anstatt Gewinne plötzlich Verluste geschrieben hätte.
Schließlich gab es schon Fälle, wo der Versorger zwar geklagt hatte, seine Klage aber dann zurück nahm.
Wer also im Endeffekt mutiger ist, muss sich erst noch erweisen.
Sollte man tatsächlich rechtskräftig zur vollständigen Zahlung verurteilt werden und man hätte das Geld wirklich nicht vollständig beeinander, droht wohl auch keine Versorgungseinstellung.
Schließlich wird man, wenn es tatsächlich einmal so weit sein sollte, wohl schon kurzfristig den Lieferanten wechseln können. Beim Strom ist das ja heute schon so.
Propagiert wird gar nichts. Propaganda überlassen wir getrost anderen.
Es werden nur Möglichkeiten aufgezeigt, zu denen jeder selbstverantwortlich entscheiden muss, ob und wie er von diesen Gebrauch macht.
Ich kann nur von meinen eigenen Erfahrungen berichten und diese sind so, wie geschildert.
Ich bin nicht der, der anderen sagt, was diese tun sollen. Verbraucher sollten sich jedoch gegenseitig über die bestehenden Möglichkeiten informieren, so dass die anderen überhaupt die Möglichkeit bekommen, für sich eine eigene Entscheidung zu treffen.
Fakt ist:
Nur wer vollständig - also so weit wie möglich - kürzt, ist auf der sicheren Seite, dass er am Ende nicht zuviel bezahlt. Denn zur Zahlung von mehr als dem
tatsächlich Geschuldeten kann man schließlich auch nicht verurteilt werden.
Und bitte daran denken:
Für Sondervertragskunden gilt grundsätzlich der Preis, auf den man sich bei Vertragsabschluss
geeinigt hatte. Dieser Preis ist dann
tatsächlich geschuldet und muss auch gezahlt werden.
Sondervertragskunden, bei denen keine wirksame Preisänderungsklausel vereinbart wurde, können
bis auf den tatsächlich geschuldeten Preis vollständig kürzen, nur eben
nicht auf NULL.
Siehe auch hier:
Bundeskartellamt: § 315 BGB bei Strom/Gas- Tarifkunden