Energiepreis-Protest > Stadtwerke Heidelberg
3 Jahre lang 0 Gas-Verbrauch geschätzt
Remus:
So, hab mein Widerspruchsschreiben entworfen.
Würde mich freuen, wenn der Ein oder Andere hier mal einen Blick drauf werfen könnte um mir zu sagen, ob es juristisch gesehen irgendwelche Fehler enthält oder ob sonst irgend etwas zu verbessern wäre.
[code:1]Ihre Jahresabrechnung vom 27.10.2006, eingegangen am 31.10.2006
Kundennummer: ………………………………...............................
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich nehme Bezug auf Ihr Ihre o.g. Jahresabrechnung und bitte zunächst um Mitteilung, woraus Sie die dort behauptete Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung herleiten. Ich verweise auf die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln.
Sollten Sie zu einer einseitigen Preiserhöhung berechtigt sein, bindet mich eine solche nicht, solange die Angemessenheit Ihrer jeweiligen Preisforderung nicht von mir anerkannt oder von dem zuständigen Gericht rechtskräftig festgestellt wurde. Ich berufe mich insoweit auf § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB und rüge sowohl den Gesamtpreis als auch die Preiserhöhungen als unbillig.
Zur Wirkung des Unbilligkeitseinwandes verweise ich auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2003, 3131 f.; LG Köln, RdE 2004, S. 306 und Entscheidung vom 5. Juli 2005, X ZR 60/04).
Bitte weisen Sie mir die Erforderlichkeit und die Angemessenheit Ihrer Preisforderung durch eine nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlage nach.
Weil der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruchs zur Folge hat, möchten Sie bitte von Mahnungen, Sperrandrohungen etc. absehen.
Da die künftigen Abschlagszahlungen durch Sie anhand des für den nächsten Abrechnungszeitraum für meine Abnahmestelle geschätzten Verbrauches ermittelt werden/ wurden, weise ich darauf hin, dass seitens der SWH bereits seit XX.XX.2003 keine Gaslieferungen mehr in Rechnung gestellt wurden.
Das Ergebnis Ihrer maschinellen Schätzungen lautete bereits in den letzten 3 Jahren jeweils 0 kWh.
Wie es zu einer derartig irrationalen Schätzung kommen konnte, ist mir zum einen nicht bekannt und zum anderen auch nicht verständlich. Die Wohnung wurde durchgehend seit 1999 von mir bewohnt und – wie aus den Stromverbrauchsdaten wohl offensichtlich – auch im Hinblick auf die Energieversorgung genutzt.
Demnach weise ich darauf hin, dass der von Ihnen in Rechnung gestellte Gas-Verbrauch den Zeitraum von 3 Jahren betrifft und somit für jegliche weitere Überlegung oder Handlung Ihrerseits bzw. meinerseits ein Drittel des für den Zeitraum 01.10.2005 bis 19.10.2006 ermittelten Verbrauchs zugrunde zu legen ist.
Zum Beleg dieses Sachverhaltes werde ich die künftigen monatlichen Verbrauchswerte selbst ablesen und an Sie melden.
Meine Abschlagszahlungen bleiben daher vorerst unverändert, so lange ich mein Verbrauchsverhalten (also die abgenommene Energiemenge) nicht wesentlich verändere. Die Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt, bis zur endgültigen Klärung bezüglich der Billigkeit des Gesamtpreises.
Den Nachzahlungsbetrag werde ich aus den genannten Gründen vorerst einbehalten.
Ich weise auch darauf hin, dass die Verrechnung der künftigen Abschläge mit der derzeit unverbindlichen Nachzahlung aus der oben genannten Jahresabschlussrechnung unzulässig ist.
Im Falle einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung darf ich Sie bitten, dieses Schreiben dem Gericht vorzulegen. Schließlich bitte ich darum, mir den Erhalt dieses Schreibens kurzfristig schriftlich zu bestätigen.
Mit freundlichem Gruß
[/code:1]
Wäre schön, ein paar Statements dazu zu bekommen ;)
Und die Frage mit der Gas-Strom-Problematik ist für mich persönlich immernoch unklar :(
Viele Grüße
Remus
superhaase:
Hallo Remus,
ich würde das für Strom und Gas getennt machen, d.h. zwei getrennte Briefe, in denen Du jeweils explizit aufs Gas und auf den Strom Bezug nimmst. Vor allem, weil beim Gas ja noch die Sache mit den früheren falschen Abrechnungen dazu kommt.
Aus Deinem jetzigen Schreiben geht außerdem gar nicht hervor, welchen Preis Du als unbillig bezeichnest, könnte nur der Gas- oder nur der Strompreis, oder auch der Kartoffelpreis sein. Außerdem solltest Du auch Deine Zahlungen getrennt machen, also z.B. extra Äbschläge für Strom und Gas mit klarer Zweckbindung auf dem Überweisungsträger. Das schafft für eine spätere Auseinandersetzung, so diese denn überhaupt kommt, klare Verhältnisse.
Ansonsten scheint das Schreiben ok zu sein, meiner Meinung nach.
ciao,
sh
RuRo:
Kleine Anmerkungen:
--- Zitat von: \"Remus\" ---
Sollten Sie zu einer einseitigen Preiserhöhung berechtigt sein, bindet mich eine solche nicht, solange die Angemessenheit Ihrer jeweiligen Preisforderung nicht von mir anerkannt oder von dem zuständigen Gericht rechtskräftig festgestellt wurde. Ich berufe mich insoweit auf § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB und rüge sowohl den Gesamtpreis als auch die Preiserhöhungen als unbillig.
--- Ende Zitat ---
Du erkennst überhaupt nichts an; der billige Preis bleibt der gerichtlichen Entscheidung vorbehalten. Du berufst dich auch nicht auf Satz 2, sondern Satz 1.
§ 315 Abs. 3 BGB nochmal in Ruhe lesen - Satz 1 enthält den Tatbestand (Unbilligkeitseinwand), Satz 2 die Rechtsfolge.
--- Zitat von: \"Remus\" ---
Demnach weise ich darauf hin, dass der von Ihnen in Rechnung gestellte Gas-Verbrauch den Zeitraum von 3 Jahren betrifft und somit für jegliche weitere Überlegung oder Handlung Ihrerseits bzw. meinerseits ein Drittel des für den Zeitraum 01.10.2005 bis 19.10.2006 ermittelten Verbrauchs zugrunde zu legen ist.
--- Ende Zitat ---
Muss es dann nicht 01.10.2003 bis 19.10.2006 heißen? Prüf\' das nochmal - ich verstehe deine Darstellung so, dass dein Versorger den Abschlag aufgrund des 3-Jahres-Verbrauchs angesetzt hat, du aber als Basis nur ein Verbrauchsjahr anwenden willst. Wobei mit dem dann folgenden Satz, eh\' alles gesagt ist. Du zahlst nur noch nach tatsächlichem Verbrauch.
--- Zitat von: \"Remus\" ---
Die Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt, bis zur endgültigen Klärung bezüglich der Billigkeit des Gesamtpreises.
--- Ende Zitat ---
Überflüssig - "unter Vorbehalt" = böses Wort :wink:
--- Zitat von: \"Remus\" ---
Den Nachzahlungsbetrag werde ich aus den genannten Gründen vorerst einbehalten.
--- Ende Zitat ---
Ebenfalls überflüssig.
--- Zitat von: \"Remus\" ---
Ich weise auch darauf hin, dass die Verrechnung der künftigen Abschläge mit der derzeit unverbindlichen Nachzahlung aus der oben genannten Jahresabschlussrechnung unzulässig ist.
--- Ende Zitat ---
Würde ich so formulieren:
Ich weise darauf hin, dass meine künftigen Abschlagszahlungen nur entsprechend meiner Zweckbestimmung verwendet werden dürfen.
superhaase:
@RuRo:
Mach mal halblang, lieber RuRo:
Nicht alle Teile des Musterbriefes von energiepreise.de runter sind Quatsch, der passt größtenteils schon.
Der erste Absatz zitiert quasi den §315: die Formulierung "... solange die Forderung nicht von mir anerkannt oder vom zust. Gericht ...." ist völlig korrekt so!
Auch beruft man sich auf § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, weil man sich eben gerade auf die Rechtsfolge beruft, um seine Handlungsweise zu rechtfertigen. Auch das ist völlig korrekt so!
Auch leistet man alle zukünftigen Zahlungen sehr wohl unter Vorbehalt, das ist kein böses Wort, sondern sichert einem im Falle einer rückwirkenden Festlegung eines billigen Preises, so sie denn kommen mag, dass man dann einfach sein zuviel bezahltes Geld zurückverlangen kann, da man ja unter Vorbehalt und ohne Anerkenntnis "eines Sockelbetrages" gezahlt hat. Ist vielleicht nicht unbedingt notwendig, schadet aber nicht. Sicher ist sicher. Also ist die Formulierung aus dem Musterbrief sehr wohl sinnvoll!
Ferner darf man getrost auf das Aufrechnungsverbot hinweisen.
Wie gesagt, der Musterbrief ist nicht komplett unsinnig.
Allerdings würde ich auch nicht davon sprechen, den Nachzahlungsbetrag einzubehalten, das klingt nach Verweigerung eines berechtigten Anspruchs (obwohl er ja nicht berechtigt ist). Ich würde es eher andersrum formulieren und schreiben, dass ich eine evtl. Nachzahlung nach Feststellung oder Anerkenntnis eines billigen Preises leisten werde.
ciao,
sh
Remus:
Erstmal Danke für die Antworten :)
Ich habe den Text entsprechend korrigiert:
[code:1]Sollten Sie zu einer einseitigen Preiserhöhung berechtigt sein, bindet mich eine solche nicht, solange die Angemessenheit Ihrer jeweiligen Preisforderung nicht von mir anerkannt oder von dem zuständigen Gericht rechtskräftig festgestellt wurde. Ich berufe mich insoweit auf § 315 BGB (insbesondere Absatz 3) und rüge sowohl den Gesamtpreis als auch die Preiserhöhungen als unbillig.
(...)
Demnach weise ich darauf hin, dass der von Ihnen für den Zeitraum 01.10.2005 bis 19.10.2006 in Rechnung gestellte Gas-Verbrauch tatsächlich den Zeitraum von 3 Jahren betrifft (konkret ab 23.09.2003).
Zum Beleg dieses Sachverhaltes werde ich die künftigen monatlichen Verbrauchswerte selbst ablesen und an Sie melden.
---(hier dürfte nun Klarheit herrschen)---
(...)
Ich weise auch darauf hin, dass die Verrechnung der künftigen Abschläge mit der derzeit unverbindlichen Nachzahlung aus der oben genannten Jahresabschlussrechnung unzulässig ist und die Zahlungen daher entsprechend dem Verwendungszweck zu verwenden sind.[/code:1]
Den Absatz mit der Einbehaltung der Nachzahlung habe ich ersatzlos gestrichen.
Weiterhin habe ich dieses Schreiben konkret auf das Gas umgeschrieben und ein zweites Schreiben mit dem gleichen Inhalt für die Stromanteile der Abrechnung verfasst, nur eben die Absätze bezüglich der 3-Jahres-Problematik heraus genommen.
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