Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Wann/wie erfolgt gerichtliche Feststellung billiger Preise?

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elektron:
Bei all den Urteilen, die man im Zusammenhang mit § 315 liest, frage ich mich: Welche gerichtlichen Entscheidungen erwartet die "Gaspreise runter"-Kampagne konkret?  :?

Wenn ich es richtig verstehe, muss/soll der BGH zunächst feststellen, dass die Gaspreisfestlegung (analog zu Strompreisen) überhaupt unter § 315 fällt, da dies noch strittig ist.
Anschließend müsste dann jeder einzelne Gasversorger, so Verbraucher Widerspruch einlegen, gerichtlich einen "billigen Preis" feststellen lassen?

Oder verstehe ich da was falsch?!

elektron

Cremer:
@elektron,

den "billigen Preis" können die Versorger auch jetzt bereits feststellen lassen.

Aber man wartet offensichtlich ab was der BGH urteilen wird.

Denn die Versorger laufen in Gefahr, dass Sie bei den AG\'s und LG\'s unterliegen.

RR-E-ft:
@Elektron

Bisher hat ersichtlich noch kein einziger Versorger die gerichtliche Feststellung billiger Preise beantragt, so dass es zu einer solchen Feststellung auch nicht kommen kann.

uwes:

--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---Bisher hat ersichtlich noch kein einziger Versorger die gerichtliche Feststellung billiger Preise beantragt, so dass es zu einer solchen Feststellung auch nicht kommen kann.
--- Ende Zitat ---


Das stimmt so nicht.
Die swd Delmenhorst hatten im Verfahren entsprechendes beantragt, aber keinerlei Sachvortrag dazu geleistet.

RR-E-ft:
@Uwes

Vielen Dank für diese Richtigstellung.

http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=704&file=dl_mg_1155576374.pdf

Der Hilfsantrag des Unternehmens musste ggf. schon aus weiteren Gründen scheitern, vgl. unten.


@elektron

Der Versorger, der die Feststellung eines billigen Preises beantragt, müsste für die Zulässigkeit eines solchen Antrages zunächst substantiiert darlegen, dass und warum seine Bestimmung unbillig war (vgl. BGH NJW- RR 1992, 183).

Die Unbilligkeit muss nämlich zunächst zur Überzeugung des Gerichts feststehen.

Weiterhin bedarf es dann eines substantiierten Vortrages, der es dem Gericht überhaupt ermöglicht, selbst einen billigen Preis zu bestimmen.

Es könnte schon ein Problem darin gesehen werden, wenn ein Unternehmen  selbst zunächst seine Preise als billig verteidigt und zugleich deren Unbilligkeit behauptet, um so eine Billigkeitsentscheidung des Gerichts erst statthaft zu machen.

Ob ein Energieversorger entsprechende Feststellungsklage mit dem Vortrag erheben wird, seine Preisbestimmungen seien in jedem Falle vollkommen unbillig gewesen, weshalb es nunmehr einer gerichtlichen Bestimmung eines angemessenen Preises bedarf, darf bezweifelt werden.

Aber für allezeit kann man das nicht ausschließen.
Vielleicht findet sich jemand, der dazu bereit ist.


Ist nicht klar, ob die Preise der Billigkeit entsprechen oder nicht, darf das Gericht schon keinen billigen Preis bestimmen, sofern die Bestimmung nicht vom zur Bestimmung Berechtigten verzögert wird (BGH, aaO.)


Nach alldem wäre es auch vollkommen untunlich, etwa als Verbraucher die Feststellung eines billigen Preises zu beantragen. Eine solche Klage würde aus den gleichen Gründen abgewiesen werden, zumal wenn der Versorger nicht die notwendigen Informationen zur Verfügung stellt.

Ich gehe deshalb weiter davon aus, dass nicht damit zu rechnen ist, dass ein Gericht einen billigen Preis feststellt.

Mit Rücksicht auf § 315 Abs. 3 BGB ist dies aus Verbrauchersicht auch nicht erforderlich. :wink:

Deshalb spricht viel dafür, dass vergeblich wartet, wer auf die Feststellung eines billigen Gaspreises durch ein Gericht hofft.

Möglicherweise liegt das an einem großen Missverständnis.

Dem Verbraucher muss § 315 Abs. 3 BGB grundsätzlich genügen, insbesondere wenn er den Gesamtpreis als unbillig rügt und hiernach Zahlungen kürzt.

Man sollte niemanden überfordern und sich auch einmal mit einem solchen Ergebnis zufrieden geben können.

Wer vollständig unter Vorbehalt zahlt, wartet wohl auch auf etwas, was jedenfalls vor Ablauf der Verjährung des Rückforderungsanspruches nicht eintreten wird.

Zudem müsste er im Zweifel selbst innerhalb der Verjährungsfrist auf Rückzahlung klagen, wobei das Gericht an keine Feststellungen aus einem anderen Prozess gebunden wäre.

Deshalb ist es auch vollkommen untunlich, vollständige Zahlungen unter Vorbehalt zu leisten. Das sollte nur tun, wer sich unbedingt auf eine ungewisse Rückzahlungsklage einlassen will.





Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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