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Bisher hat ersichtlich noch kein einziger Versorger die gerichtliche Feststellung billiger Preise beantragt, so dass es zu einer solchen Feststellung auch nicht kommen kann.
Ich gehe deshalb weiter davon aus, dass nicht damit zu rechnen ist, dass ein Gericht einen billigen Preis feststellt.Mit Rücksicht auf § 315 Abs. 3 BGB ist dies aus Verbrauchersicht auch nicht erforderlich. :wink: Deshalb spricht viel dafür, dass vergeblich wartet, wer auf die Feststellung eines billigen Gaspreises durch ein Gericht hofft.
Ich fasse mal zusammen, was ich verstanden zu haben glaube: :!: Grundsätzlich strittig ist, ob der § 315 BGB überhaupt auf die Gaspreisfrage anwendbar ist. Dies soll/muss in absehbarer Zeit der BGH klären.
:!: Bevor ein Gericht die Billigkeit eines konkreten Gaspreises feststellen kann, müsste diese vor ihm erst jemand offiziell in Zweifel gezogen haben. Das werden (bis auf Weiteres) die meisten Verbraucher nicht tun (weil sie dann selbst die Beweislast trügen) und auch nicht die Versorger (weil sie dann ihre Kalkulationen offenlegen müssten, was sie offensichtlich scheuen wie der Teufel das Weihwasser).
:!: So hoffen wir (die wir unsere Zahlungen reduziert haben), dass die Versorger lieber den überschaubaren Verlust in Kauf nehmen, als selbst in die Offensive zu gehen.
Bei Strom- und Gastarifkunden ergibt sich dies m. E. unmittelbar aus § 4 I AVBV, so dass das EVU von Anfang an den Tarifkunden gegenüber die Preise einseitig festlegt im Sinne von § 315 BGB.
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