@Uwes
Ersichtlich sind wir bei der Frage, ob dem kontrahierungspflichtigen EVU gegenüber seinen Tarifkunden ein einseitiges Preisbestimmungsrecht zusteht, vermöge es die Preise diesen Kunden gegenüber
einseitig festlegen darf, nicht vollständig bei einander.
Bei Strom- und Gastarifkunden ergibt sich dies m. E. unmittelbar aus § 4 I AVBV, so dass das EVU von Anfang an den Tarifkunden gegenüber die Preise einseitig festlegt im Sinne von § 315 BGB.
Bei Lichte besehen pflichten dem auch die Kollegen der Energiewirtschaft bei (vgl. Kollegen Dr. Kunth/ Tüngler, RdE 9/2006, u. a. Fn. 46).
Bei Fernwärmepreisen muss etwas anderes gelten, weil es dort gerade keine Tarifkunden gibt.
@elektron
Es ist nicht so, dass ich nur einfache Sätze könnte.
Ich habe jedoch gelernt, dass es für das Verständis des Lesers einfacher sein soll, wenn Sätze nicht zu lang sind.
Auch ich selbst empfinde ein wonniges Wohlbehagen bei der Lektüre von Texten von Thomas Mann u. a., wo ein Satz auch schon einmal nach über einer Seite erst sein Ende findet.... Mit solchen Texten sollen indes leider immer mehr Menschen überfordert sein.
Es steht vollkommen außer Zweifel, dass
einseitig festgelegte Preise, die nicht das Ergebnis von individuellen Preisverhandlung der Vertragspartner sind, der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB unterfallen.
Solchen Preisen fehlt nämlich die Richtigkeitsgewähr, die aus einer Einigung der Parteien über den Preis folgt.
Zweifellos kann sich der andere Vertragsteil, demgegenüber Preise einseitig festgelegt wurden, gem. § 315 Abs. 3 BGB auf deren Unverbindlichkeit berufen.
Die Preise sind für diesen nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entsprechen. Derjenige, der die Preise einseitig festgelegt (also bestimmt) hat, trägt die Darlegungs- und Beweilast dafür, dass seine Bestimmung der Billigkeit entspricht, wofür ein Versorgungsunternehmen regelmäßig seine Preiskalkulation offen legen muss.
Eine vollkommen andere Frage ist es, ob in Verträgen mit Sondervertragskunden ein einseitiges Preisänderungsrecht überhaupt wirksam vereinbart wurde. Unbeschränkte Preisänderungsvorbehalte sind dort gem. §§ 9 AGBG, 307 BGB regelmäßig unwirksam, so dass schon kein Recht zu einseitigen Preisneubestimmungen durch das EVU besteht.
Sollte hingegen ein gem. § 307 BGB wirksamer Preisänderungsvorbehalt bestehen, so kommt auch dabei wieder (in einem zweiten Schritt) § 315 BGB zum Tragen.
Es ist nicht strittig, dass § 315 BGB auf einseitig festgelegte Gaspreise Anwendung findet.
Natürlich wäre es auch denkbar, dass in einem Vertrag der zu zahlende Gaspreis vollkommen individuell ausgehandelt wurde. Dann kommt § 315 BGB nicht zur Anwendung, da es an einem einseitig festgelegten Preis fehlt.
(Unter einer "Gaspreisfrage" kann ich mir nichts vorstellen. Für Preisfragen in einem Quiz sind Herr Jauch und andere zuständig. Das ist nicht unser Thema. Und der BGH ist sicher auch kein Quizmaster, bei dem man einen Preis gewinnen könnte.)Hat der andere Vertragsteil sich auf die Unverbindlichkeit des einseitig festgelegten Preises gem. § 315 III BGB berufen, ist die Preisbestimmung nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht.
Dies muss der Versorger ebenso unzweifelhaft anhand der Preiskalkulation nachvollziehbar und prüffähig nachweisen.
Bis dahin besteht überhaupt kein fälliger Zahlungsanspruch, soweit die Preise einseitig festgelegt wurden....
Wenn Sie demgegenüber lieber etwas in großen Zusammenhängen lesen möchten, dann sei Ihnen ggf. die
Energiedepesche Sonderheft anempfohlen.
Gehen Sie bitte davon aus, dass meine Beiträge hier
vollkommen unredigiert sind und auch niemand die Absicht verfolgt, Ihnen die Mühe zu ersparen, sich vertieft mit dem Thema zu befassen.
Inwieweit Sie dann etwas verstanden zu haben glauben, ist für mich persönlich von geringem Interesse.
:!:
Bisher scheinen Sie nichts richtig verstanden zu haben, jedenfalls wenn es nach dem geht, was Sie angeben, verstanden zu haben glauben.Schließlich soll es uns nicht um Glaubensfragen gehen und ich könnte und wollte mich sowieso auch nicht darauf einstellen.
Schließlich bin ich kein Volkshochschullehrer.
Mir fehlt die entsprechende Lehrbefähigung.
Bisher hatte ich die Rückinformation aus der Leserschaft (neudeutsch: Feedback) erhalten, dass insbesondere
Energiedepesche Sonderheft auch für Nichtjuristen- wenn auch nicht immer gleich auf Anhieb - verständlich sei.
Aber dafür kann man ja in so einem Heft vor und auch wieder zurück blättern, unterstreichen, anstreichen, Anmerkungen (Glossen) hinzufügen und was es noch so an Techniken gibt, um sich den Text eines anderen inhaltlich zu erschließen.
Darauf, was eine "§ 315 BGB -Kampagne" (?) beabsichtigt, kann es auch nicht ankommen, sondern nur darauf, ob und wie sich einzelne Verbraucher gegen überhöhte Energiepreise zur Wehr setzen können.
Entsprechende Möglichkeiten bestehen, wie wohl umfassend aufgezeigt wurde.
Es kömmt darauf an, diese weithin publik zu machen und anzuwenden.
Ob und wie Sie dabei ggf. selbst mitmachen oder nicht, kann jedem anderen egal sein.
Wenn Ihnen gegenüber Strom- und Gaspreise einseitig festgesetzt wurden, würden sich Ihnen jedenfalls entsprechende Möglichkeiten eröffnen.
Schließlich muss jeder selbst entscheiden, wie er mit ggf. beschränkten finanziellen Ressourcen umgeht. Die wenigsten verfügen jedoch insoweit über unbeschränkte Ressourcen.
Dass § 315 BGB auf einseitig festgelegte Strom- und Gaspreise Anwendung findet, ergibt sich
- aus dem Gesetz (§ 315 BGB) selbst,
- aus den neuen Verordnungen StromGVV und GasGVV:
http://www.bundesrat.de/cln_051/SharedDocs/Drucksachen/2006/0301-400/306-06_28B_29,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/306-06(B).pdf- aus Stellungnahmen der Bundesregierung gegenüber
dem Deutschen Bundestag:
http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=696&file=dl_mg_1154343170.pdf- Stellungnahmen des Bundeskartellamtes:
http://www.stern.de/wirtschaft/unternehmen/maerkte/:Energiepreise-Kartellamt-Stromsperre/571029.htmlDiese Frage ist also nicht abhängig von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes.
Wäre es anders, so ist dem Schreiben des BMJ deutlich zu entnehmen, bestünde schon ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Ein solcher besteht nach Einschätzung des Bundesjustizministeriums nicht, weil die direkten Kunden der EVU durch § 315 BGB regelmäßig hinlänglich geschützt werden.
Bitte sehen Sie es mir nach, dass sich wegen beschränkter Ressourcen an dieser Stelle unsere Diskussion erschöpft haben soll und muss.
Fazit:
Der Bundesgerichtshof ist kein Quizmaster und löst deshalb auch ganz bestimmt keine Preisfragen auf.Audiatur est altera pars:http://www.seminarspiegel.de/binary/4102Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt