Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Wann/wie erfolgt gerichtliche Feststellung billiger Preise?  (Gelesen 44701 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline elektron

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 65
  • Karma: +0/-0
Bei all den Urteilen, die man im Zusammenhang mit § 315 liest, frage ich mich: Welche gerichtlichen Entscheidungen erwartet die "Gaspreise runter"-Kampagne konkret?  :?

Wenn ich es richtig verstehe, muss/soll der BGH zunächst feststellen, dass die Gaspreisfestlegung (analog zu Strompreisen) überhaupt unter § 315 fällt, da dies noch strittig ist.
Anschließend müsste dann jeder einzelne Gasversorger, so Verbraucher Widerspruch einlegen, gerichtlich einen "billigen Preis" feststellen lassen?

Oder verstehe ich da was falsch?!

elektron

Offline Cremer

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 5.185
  • Karma: +2/-0
  • Geschlecht: Männlich
    • http://www.cremer-kreuznach.de
Wann/wie erfolgt gerichtliche Feststellung billiger Preise?
« Antwort #1 am: 17. Oktober 2006, 21:16:23 »
@elektron,

den "billigen Preis" können die Versorger auch jetzt bereits feststellen lassen.

Aber man wartet offensichtlich ab was der BGH urteilen wird.

Denn die Versorger laufen in Gefahr, dass Sie bei den AG\'s und LG\'s unterliegen.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Wann/wie erfolgt gerichtliche Feststellung billiger Preise?
« Antwort #2 am: 18. Oktober 2006, 18:26:50 »
@Elektron

Bisher hat ersichtlich noch kein einziger Versorger die gerichtliche Feststellung billiger Preise beantragt, so dass es zu einer solchen Feststellung auch nicht kommen kann.

Offline uwes

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 677
  • Karma: +7/-2
Wann/wie erfolgt gerichtliche Feststellung billiger Preise?
« Antwort #3 am: 18. Oktober 2006, 20:05:04 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
Bisher hat ersichtlich noch kein einziger Versorger die gerichtliche Feststellung billiger Preise beantragt, so dass es zu einer solchen Feststellung auch nicht kommen kann.


Das stimmt so nicht.
Die swd Delmenhorst hatten im Verfahren entsprechendes beantragt, aber keinerlei Sachvortrag dazu geleistet.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
____________________________________________________
Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Wann/wie erfolgt gerichtliche Feststellung billiger Preise?
« Antwort #4 am: 18. Oktober 2006, 20:17:08 »
@Uwes

Vielen Dank für diese Richtigstellung.

http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=704&file=dl_mg_1155576374.pdf

Der Hilfsantrag des Unternehmens musste ggf. schon aus weiteren Gründen scheitern, vgl. unten.


@elektron

Der Versorger, der die Feststellung eines billigen Preises beantragt, müsste für die Zulässigkeit eines solchen Antrages zunächst substantiiert darlegen, dass und warum seine Bestimmung unbillig war (vgl. BGH NJW- RR 1992, 183).

Die Unbilligkeit muss nämlich zunächst zur Überzeugung des Gerichts feststehen.

Weiterhin bedarf es dann eines substantiierten Vortrages, der es dem Gericht überhaupt ermöglicht, selbst einen billigen Preis zu bestimmen.

Es könnte schon ein Problem darin gesehen werden, wenn ein Unternehmen  selbst zunächst seine Preise als billig verteidigt und zugleich deren Unbilligkeit behauptet, um so eine Billigkeitsentscheidung des Gerichts erst statthaft zu machen.

Ob ein Energieversorger entsprechende Feststellungsklage mit dem Vortrag erheben wird, seine Preisbestimmungen seien in jedem Falle vollkommen unbillig gewesen, weshalb es nunmehr einer gerichtlichen Bestimmung eines angemessenen Preises bedarf, darf bezweifelt werden.

Aber für allezeit kann man das nicht ausschließen.
Vielleicht findet sich jemand, der dazu bereit ist.


Ist nicht klar, ob die Preise der Billigkeit entsprechen oder nicht, darf das Gericht schon keinen billigen Preis bestimmen, sofern die Bestimmung nicht vom zur Bestimmung Berechtigten verzögert wird (BGH, aaO.)


Nach alldem wäre es auch vollkommen untunlich, etwa als Verbraucher die Feststellung eines billigen Preises zu beantragen. Eine solche Klage würde aus den gleichen Gründen abgewiesen werden, zumal wenn der Versorger nicht die notwendigen Informationen zur Verfügung stellt.

Ich gehe deshalb weiter davon aus, dass nicht damit zu rechnen ist, dass ein Gericht einen billigen Preis feststellt.

Mit Rücksicht auf § 315 Abs. 3 BGB ist dies aus Verbrauchersicht auch nicht erforderlich. :wink:

Deshalb spricht viel dafür, dass vergeblich wartet, wer auf die Feststellung eines billigen Gaspreises durch ein Gericht hofft.

Möglicherweise liegt das an einem großen Missverständnis.

Dem Verbraucher muss § 315 Abs. 3 BGB grundsätzlich genügen, insbesondere wenn er den Gesamtpreis als unbillig rügt und hiernach Zahlungen kürzt.

Man sollte niemanden überfordern und sich auch einmal mit einem solchen Ergebnis zufrieden geben können.

Wer vollständig unter Vorbehalt zahlt, wartet wohl auch auf etwas, was jedenfalls vor Ablauf der Verjährung des Rückforderungsanspruches nicht eintreten wird.

Zudem müsste er im Zweifel selbst innerhalb der Verjährungsfrist auf Rückzahlung klagen, wobei das Gericht an keine Feststellungen aus einem anderen Prozess gebunden wäre.

Deshalb ist es auch vollkommen untunlich, vollständige Zahlungen unter Vorbehalt zu leisten. Das sollte nur tun, wer sich unbedingt auf eine ungewisse Rückzahlungsklage einlassen will.





Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline superhaase

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 4.098
  • Karma: +7/-6
  • Geschlecht: Männlich
Wann/wie erfolgt gerichtliche Feststellung billiger Preise?
« Antwort #5 am: 18. Oktober 2006, 20:58:10 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
Ich gehe deshalb weiter davon aus, dass nicht damit zu rechnen ist, dass ein Gericht einen billigen Preis feststellt.
Mit Rücksicht auf § 315 Abs. 3 BGB ist dies aus Verbrauchersicht auch nicht erforderlich. :wink:
Deshalb spricht viel dafür, dass vergeblich wartet, wer auf die Feststellung eines billigen Gaspreises durch ein Gericht hofft.


Sehr geehrter Herr Fricke,

das wollen wir doch nicht hoffen. Solange die Gasversorger nicht einen Kunden auf Zahlung verklagen und dann in einem Gerichtsverfahren den billigen Gaspreis feststellen lassen (der dann ja niedriger sein wird, so denken wir alle), zahlen Millionen Haushalte viel zu viel für ihr Gas. Gut, man könnte nun sagen: selbst schuld - Dummheit zahlt.
Das gönne ich den Gaskonzernen aber nicht!  :twisted:

Mit freundlichen Grüßen,
Stefan Haas
8) solar power rules

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Wann/wie erfolgt gerichtliche Feststellung billiger Preise?
« Antwort #6 am: 18. Oktober 2006, 21:07:25 »
@superhaase

Das sehe ich anders.

Wer von seinen bestehenden, einfach auszuübenden Rechten keinen Gebrauch macht, hat keinen Grund sich zu beschweren.

Was sollten die Versorger erst betroffen sein, wenn alle Verbraucher von den bestehenden Rechten konsequent und umfassend Gebrauch machen würden.

Dann wären diese wohl keinesfalls um etwas zu beneiden.

So gesehen.

Einen Anspruch auf Weltgerechtigkeit gibt es nicht.

Dafür soll bekanntlich ein erst noch kommendes Gericht allzuständig sein.

Man muss auch mal gönnen können (soll der Rheinländer meinen):


http://www.swr.de/report/archiv/sendungen/050228/02/index.html

http://www.swr.de/report/archiv/sendungen/050228/02/05022802.ram

http://www.zdf.de/ZDFde/inhalt/10/0,1872,3017130,00.html

http://www.zdf.de/ZDFmediathek/inhalt/11/0,4070,3021099-5,00.html

Wer seine Gaspreise auf den Stand August September 2004 kürzt, der sollte selbst nicht viel  Grund zur Klage haben.

Es sei denn, er wollte endlich Rechtssicherheit für sich selbst.

Dadurch, dass ein Kläger durch alle Instanzen gewinnt, haben die anderen ihr Geld noch lange nicht zurück.

Mal ehrlich:

Wer sich schon nicht traut, die Rechnungen zu kürzen, der wird wohl erst recht nicht selbst auf Rückzahlung klagen.

So rechnen die Energieversorger und liegen mit dieser Einschätzung ja auch nicht falsch.

Wer wirklich denkt, es würden irgendwelche Schatullen freiwillig geöffnet und fortan erhielten alle Verbraucher satt Geld zurück, den würde ich schlicht für weltfremd halten.

Schließlich fließen aus den Schatullen, an die dabei gemeinhin gedacht wird, ständig große Beträge ab.

Dass nun alle Verbraucher etwa mit Aktien eines noch spanischen Versorgers abgefunden würden, ist eher unwahrscheinlich.
 
Es ist doch gemeinhin bekannt, wohin das Geld aus diesen Schatullen fließt.


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline superhaase

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 4.098
  • Karma: +7/-6
  • Geschlecht: Männlich
Wann/wie erfolgt gerichtliche Feststellung billiger Preise?
« Antwort #7 am: 18. Oktober 2006, 21:25:55 »
@Fricke:

Naja so kann man das natürlich sehen, aber hier geht es immerhin unter anderem um solche Dinge wie "Daseinsvorsorge" und "Gleichbehandlung".
Und es gibt viele Leute, die, aus welchen Gründen auch immer, nicht in der Lage sind, ihr Recht nach §315 selbst wahrzunehmen. Und gerade diese leiden oft am stärksten unter den zu hohen Gaspreisen, die teilweise an ihre Existenz gehen können.

Verstehen Sie mich nicht falsch, ich bin kein Sozialromantiker - aber Anhänger einer sozialen Marktwirtschaft. Und ein bisschen Ethik und Moral stünde auch den in einer solchen agierenden Unternehmen gut zu Gesicht. Aber das wird wohl immer mehr zur Utopie.

Ich hoffe halt darauf, dass sich im Lauf der Zeit immer mehr Unbilligkeitseinwender finden (es spricht sich ja inzwischen herum, dass "man einfach weniger zahlt und einem nichts passiert"), und die Versorger irgendwann gar nicht mehr anders können, als die Flucht nach vorn anzutreten.

Rückzahlungen wird es wohl kaum geben, da stimme ich Ihnen zu, aber zukünftig angemessenere Preise.

freundliche Grüße,
Stefan Haas
8) solar power rules

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Wann/wie erfolgt gerichtliche Feststellung billiger Preise?
« Antwort #8 am: 18. Oktober 2006, 21:36:11 »
@superhaase

Die Liquidität der Unternehmen reicht so weit, dass schlecht einzuschätzen ist, wie lange alle Verbraucher von ihren Rechten umfassend und konsequent Gebrauch machen müssten, bis ein solcher Druck entstünde, dass man sich anders verhielte.

Man darf die sog. Sachzwänge nicht vergessen, in denen die Verantwortlichen stecken.

Das Geld fließt oftmals eben gerade nicht in eine große Schatulle, wo es darauf wartet, zurück gefordert zu werden. Oft ist es schon lange verplant, wenn auch nicht unbedingt sachgerecht zweckgebunden.

Wer also etwas ändern wollte, hätte zunächst viele davon zu überzeugen, sich zur Wehr zu setzen.

Im übrigen gilt der Trost des kleinen Mannes:

Das Geld ist nie weg.

Das haben jetzt nur andere.

So gesehen.

Nochmals:

Es steht aus genannten Gründen überhaupt nicht zu erwarten, dass ein Gericht jemals einen billigen Preis bestimmen wird.

Kürzt der Verbraucher die Rechnungen, wird auf Zahlung verklagt, es kommt auf die Billigkeit an und der Versorger kann diese nicht nachweisen, wird dessen Zahlungsklage vollständig als unbegründet abgewiesen (vgl. OLG Karlsruhe).

Zu einem billigen Preis führt dies nicht.

Einige meinen, es führe noch nicht einmal zu einem billigen Ergebnis.

Bekommt etwa der Kollege aus Heilbronn schlussendlich recht, heißt das nur, dass der Versorger in diesem konkreten Prozess nicht in der Lage war, die Billigkeit nachzuweisen, weshalb für den Kläger die Preiserhöhung dann deshalb unwirksam ist.

Zur Bestimmung eines billigen Preises durch ein Gericht führt auch dies nicht.

Womöglich unterliegen also viele mit einer entsprechenden Warterei nur einem großen Irrtum.

Ich habe mich viel mit dem Thema befasst, bin jedoch auf keinen einzigen Fall gestoßen, wo ein Gericht schon einmal selbst einen der Billigkeit entsprechenden Preis bestimmt hätte.

Man darf auf eine solche Entscheidung also gespannt sein, sollte jedoch nicht auf eine solche hoffen.

Und einen für allezeit gültigen "billigen" Preis gibt es wohl auch wieder nicht, weil die Erde sich dreht und alles im Fluss ist.

Schauen wir mal.

Selbst wenn die Berliner Gasag daran festhalten sollte, dass alle deren  Kunden das zuviel gezahlte Geld zurück erhalten, wenn das Urteil des LG Berlin vom 19.06.2006 rechtskräftig werden sollte, wären deren Gaslieferungen im betroffenen Zeitraum dadurch nur deutlich billiger.

Der "billige" Preis im Sinne von § 315 BGB stünde aber auch dadurch nicht fest.


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline elektron

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 65
  • Karma: +0/-0
Wann/wie erfolgt gerichtliche Feststellung billiger Preise?
« Antwort #9 am: 19. Oktober 2006, 07:43:31 »
@RR-E-ft

Hallo, Herr Fricke,

danke für Ihre Ausführungen - auch wenn Ihr Schreibstil (insbesondere die vielen Ein-Satz-Abschnitte) oft das von Ihnen Gemeinte immer wieder eher zu verschleiern droht. (Ich hoffe für Ihre Mandanten, dass Ihre vor Gericht eingereichten Dokumente stringenter redigiert sind ...  :wink: )

Ich fasse mal zusammen, was ich verstanden zu haben glaube:

 :!: Grundsätzlich strittig ist, ob der § 315 BGB überhaupt auf die Gaspreisfrage anwendbar ist. Dies soll/muss in absehbarer Zeit der BGH klären.

 :!: Bevor ein Gericht die Billigkeit eines konkreten Gaspreises feststellen kann, müsste diese vor ihm erst jemand offiziell in Zweifel gezogen haben. Das werden (bis auf Weiteres) die meisten Verbraucher nicht tun (weil sie dann selbst die Beweislast trügen) und auch nicht die Versorger (weil sie dann ihre Kalkulationen offenlegen müssten, was sie offensichtlich scheuen wie der Teufel das Weihwasser).

 :!: So hoffen wir (die wir unsere Zahlungen reduziert haben), dass die Versorger lieber den überschaubaren Verlust in Kauf nehmen, als selbst in die Offensive zu gehen.

Habe ich das so richtig verstanden?

elektron

Offline uwes

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 677
  • Karma: +7/-2
Wann/wie erfolgt gerichtliche Feststellung billiger Preise?
« Antwort #10 am: 19. Oktober 2006, 10:15:16 »
@Elektron: Es ist etwas mühselig, immer wieder Zusammenfassungen juristischer Ausführungen des Herrn Fricke von denen zu lesen, die offenbar noch nicht die wesentlichen Beiträge dieses Forums gelesen haben.
Zitat von: \"elektron\"
Ich fasse mal zusammen, was ich verstanden zu haben glaube:
 :!: Grundsätzlich strittig ist, ob der § 315 BGB überhaupt auf die Gaspreisfrage anwendbar ist. Dies soll/muss in absehbarer Zeit der BGH klären.


Nein: In dieser pauschalen Form ist das nicht richtig.
Überall dort, wo dem Versorgungsunternehmen ein einseitiges Preis- und Konditionenanpassungsrecht nach billigem Ermessen eingeräumt worden ist, gelangt § 315 BGB zur Anwendung. Es stellt sich nur die Frage, wo dieses "einseitige Bestimmungsrecht" des Versorgers "vereinbart ist.
Hier fängt in der Tat die juristische Problematik an, die ich bereits hier
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?p=18673#18673
einmal geschildert habe.  Das heißt nichts anderes, als dass ein einseitiges Preisbestimmungsrecht bei Tarifkunden nur dann im Rahmen laufender Verträge ausgeübt werden kann und darf, wenn es in gleichartigen Versorgungsverträgen ebenfalls solche (wirksamen) Regeln gibt. Das ist bei reinen Tarifkunden üblicherweise gar nicht der Fall.

Zitat von: \"elektron\"
:!: Bevor ein Gericht die Billigkeit eines konkreten Gaspreises feststellen kann, müsste diese vor ihm erst jemand offiziell in Zweifel gezogen haben. Das werden (bis auf Weiteres) die meisten Verbraucher nicht tun (weil sie dann selbst die Beweislast trügen) und auch nicht die Versorger (weil sie dann ihre Kalkulationen offenlegen müssten, was sie offensichtlich scheuen wie der Teufel das Weihwasser).


Falsch: Nicht der (auf Feststellung der Unbilligkeit) klagende Verbraucher hat die Beweislast, sondern in jedem Falle der Versorger.
Nur im Rahmen eines Rückforderungsprozesses nach erteilter und vorbehaltslos bezahlter Rechnung trägt der Kunde des Versorgers eine höhere Dalegungs- und Beweislast.

Zitat von: \"elektron\"
:!: So hoffen wir (die wir unsere Zahlungen reduziert haben), dass die Versorger lieber den überschaubaren Verlust in Kauf nehmen, als selbst in die Offensive zu gehen.


Genau diese Haltung der anderen - zahlenden - Kunden der Versorgungsunternehmen wird es zukünftig erschweren, die exorbitanten Preiserhöhungen wirksam zu bekämpfen.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
____________________________________________________
Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Wann/wie erfolgt gerichtliche Feststellung billiger Preise?
« Antwort #11 am: 19. Oktober 2006, 13:17:52 »
@Uwes

Ersichtlich sind wir bei der Frage, ob dem kontrahierungspflichtigen EVU gegenüber seinen Tarifkunden ein einseitiges Preisbestimmungsrecht zusteht, vermöge es die Preise diesen Kunden gegenüber einseitig festlegen darf, nicht vollständig bei einander.

Bei Strom- und Gastarifkunden ergibt sich dies m. E. unmittelbar aus § 4 I AVBV, so dass das EVU von Anfang an den Tarifkunden gegenüber die Preise einseitig festlegt im Sinne von § 315 BGB.

Bei Lichte besehen pflichten dem auch die Kollegen der Energiewirtschaft bei (vgl. Kollegen Dr. Kunth/ Tüngler, RdE 9/2006, u. a. Fn. 46).

Bei Fernwärmepreisen muss etwas anderes gelten, weil es dort gerade keine Tarifkunden gibt.

@elektron

Es ist nicht so, dass ich nur einfache Sätze könnte.

Ich habe jedoch gelernt, dass es für das Verständis des Lesers einfacher sein soll, wenn Sätze nicht zu lang sind.

Auch ich selbst empfinde ein wonniges Wohlbehagen bei der Lektüre von Texten von Thomas Mann u. a., wo ein Satz auch schon einmal nach über einer Seite erst sein Ende findet.... Mit solchen Texten sollen indes leider immer mehr Menschen überfordert sein.

Es steht vollkommen außer Zweifel, dass einseitig festgelegte Preise, die nicht das Ergebnis von individuellen Preisverhandlung der Vertragspartner sind, der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB unterfallen.

Solchen Preisen fehlt nämlich die Richtigkeitsgewähr, die aus einer Einigung der Parteien über den Preis folgt.

Zweifellos kann sich der andere Vertragsteil, demgegenüber Preise einseitig festgelegt wurden, gem. § 315 Abs. 3 BGB auf deren Unverbindlichkeit berufen.

Die Preise sind für diesen nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entsprechen. Derjenige, der die Preise einseitig festgelegt (also bestimmt) hat, trägt die Darlegungs- und Beweilast dafür, dass seine Bestimmung der Billigkeit entspricht, wofür ein Versorgungsunternehmen regelmäßig seine Preiskalkulation offen legen muss.

Eine vollkommen andere Frage ist es, ob in Verträgen mit Sondervertragskunden ein einseitiges Preisänderungsrecht überhaupt wirksam vereinbart wurde. Unbeschränkte Preisänderungsvorbehalte sind dort gem. §§ 9 AGBG, 307 BGB regelmäßig unwirksam, so dass schon kein Recht zu einseitigen Preisneubestimmungen durch das EVU besteht.

Sollte hingegen ein gem. § 307 BGB wirksamer Preisänderungsvorbehalt bestehen, so kommt auch dabei wieder (in einem zweiten Schritt) § 315 BGB zum Tragen.


Es ist nicht strittig, dass § 315 BGB auf einseitig festgelegte Gaspreise Anwendung findet.

Natürlich wäre es auch denkbar, dass in einem Vertrag der zu zahlende Gaspreis vollkommen individuell ausgehandelt wurde. Dann kommt § 315 BGB nicht zur Anwendung, da es an einem einseitig festgelegten Preis fehlt.


(Unter einer "Gaspreisfrage" kann ich mir nichts vorstellen. Für Preisfragen in einem Quiz sind Herr Jauch und andere zuständig. Das ist nicht unser Thema. Und der BGH ist sicher auch kein Quizmaster, bei dem man einen Preis gewinnen könnte.)

Hat der andere Vertragsteil sich auf die Unverbindlichkeit des einseitig festgelegten Preises  gem. § 315 III BGB berufen, ist die Preisbestimmung nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht.

Dies muss  der Versorger ebenso unzweifelhaft  anhand der Preiskalkulation nachvollziehbar und prüffähig nachweisen.

Bis dahin besteht überhaupt kein fälliger Zahlungsanspruch, soweit die Preise einseitig festgelegt wurden....

Wenn Sie demgegenüber lieber etwas in großen Zusammenhängen lesen möchten, dann sei Ihnen ggf. die Energiedepesche Sonderheft anempfohlen.

Gehen Sie bitte davon aus, dass meine Beiträge hier vollkommen unredigiert sind und auch niemand die Absicht verfolgt, Ihnen die Mühe zu ersparen, sich vertieft mit dem Thema zu befassen.

Inwieweit Sie dann etwas verstanden zu haben glauben, ist für mich persönlich von geringem Interesse.

 :!: Bisher scheinen Sie nichts richtig verstanden zu haben, jedenfalls wenn es nach dem geht, was Sie angeben, verstanden zu haben glauben.

Schließlich soll es uns nicht um Glaubensfragen gehen und ich könnte und wollte mich sowieso auch nicht darauf einstellen.

Schließlich bin ich kein Volkshochschullehrer.

Mir fehlt die entsprechende Lehrbefähigung.

Bisher hatte ich die Rückinformation aus der Leserschaft (neudeutsch: Feedback) erhalten, dass insbesondere Energiedepesche Sonderheft auch für Nichtjuristen- wenn auch nicht immer gleich auf Anhieb - verständlich sei.

Aber dafür kann man ja in so einem Heft vor und auch wieder zurück blättern, unterstreichen, anstreichen, Anmerkungen (Glossen) hinzufügen und was es noch so an Techniken gibt, um sich den Text eines anderen inhaltlich zu erschließen.

Darauf, was eine "§ 315 BGB -Kampagne" (?) beabsichtigt, kann es  auch nicht ankommen, sondern nur darauf, ob und wie sich einzelne Verbraucher gegen überhöhte Energiepreise zur Wehr setzen können.

Entsprechende Möglichkeiten bestehen, wie wohl umfassend aufgezeigt wurde.

Es kömmt darauf an, diese weithin publik zu machen und anzuwenden.

Ob und wie Sie dabei ggf. selbst mitmachen oder nicht, kann jedem anderen egal sein.

Wenn Ihnen gegenüber Strom- und Gaspreise einseitig festgesetzt wurden, würden sich Ihnen jedenfalls entsprechende Möglichkeiten eröffnen.

Schließlich muss jeder selbst entscheiden, wie er mit ggf. beschränkten finanziellen Ressourcen umgeht. Die wenigsten verfügen jedoch insoweit über unbeschränkte Ressourcen.

Dass § 315 BGB auf einseitig festgelegte Strom- und Gaspreise Anwendung findet, ergibt sich

- aus dem Gesetz  (§ 315 BGB) selbst,
- aus den neuen Verordnungen StromGVV und GasGVV:

http://www.bundesrat.de/cln_051/SharedDocs/Drucksachen/2006/0301-400/306-06_28B_29,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/306-06(B).pdf

- aus Stellungnahmen der Bundesregierung gegenüber
   dem Deutschen Bundestag:

http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=696&file=dl_mg_1154343170.pdf

- Stellungnahmen des Bundeskartellamtes:

 http://www.stern.de/wirtschaft/unternehmen/maerkte/:Energiepreise-Kartellamt-Stromsperre/571029.html

Diese Frage ist also nicht abhängig von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes.

Wäre es anders, so ist dem Schreiben des BMJ deutlich zu entnehmen, bestünde schon ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Ein solcher  besteht nach Einschätzung des Bundesjustizministeriums nicht, weil die direkten Kunden der EVU durch § 315 BGB regelmäßig hinlänglich geschützt werden.

Bitte sehen Sie es mir nach, dass sich wegen beschränkter Ressourcen an dieser Stelle unsere Diskussion erschöpft haben soll und muss.

Fazit:

Der Bundesgerichtshof ist kein Quizmaster und löst deshalb auch ganz bestimmt keine Preisfragen auf.

Audiatur est altera pars:

http://www.seminarspiegel.de/binary/4102





Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline uwes

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 677
  • Karma: +7/-2
Wann/wie erfolgt gerichtliche Feststellung billiger Preise?
« Antwort #12 am: 19. Oktober 2006, 18:55:41 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
Bei Strom- und Gastarifkunden ergibt sich dies m. E. unmittelbar aus § 4 I AVBV, so dass das EVU von Anfang an den Tarifkunden gegenüber die Preise einseitig festlegt im Sinne von § 315 BGB.


Ich pflichte Ihnen bei, soweit es sich um die erste Festlegung eines am Anfang des Versorgungsvertrages einseitig bestimmten Tarifes geht.

Nicht jedoch bei den Erhöhungen.
Ob die Lobbyisten Kunth u.a. diese Auffassung vertreten, ist dabei meines Erachtens weniger wichtig.
Sowohl das LG Dresden als auch das LG Berlin haben nach sehr intensiver Auseinandersetzung mit dem Thema die Auffassung vertreten, § 4 AVBGasV gebe kein Recht zur einseitigen Preisanpassung in laufenden Verträgen. Der Gedanke stammt schließlich nicht von mir.
Inhaltsgleich sind die entsprechenden Bestimmungen in § 4 AVBGasV und § 4 AVBFernwärmeV im Hinblick auf die Preisgestaltung schon. Der Begriff der allgemeinen Versorgungsbedingungen in der AVBFernwärmeV umfasst schließlich auch einen Bestandteil derselben, nämlich den Preis.

Letzteres hat der BGH auch so gesehen. (ZNER 2006, 149 ff)

Nichtsdestotrotz ist die Diskussion mit Ihnen stets ergiebig und weiterführend. Ich danke dafür.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
____________________________________________________
Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

Offline RuRo

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 655
  • Karma: +0/-0
Wann/wie erfolgt gerichtliche Feststellung billiger Preise?
« Antwort #13 am: 19. Oktober 2006, 19:23:11 »
@RR-E-ft

Wieder mal ein Klassiker - Danke für die lesenswerte und amüsante Antwort @elektron
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Wann/wie erfolgt gerichtliche Feststellung billiger Preise?
« Antwort #14 am: 19. Oktober 2006, 19:57:02 »
@uwes

Mit Blick auf die neuen GVV ggf. fast schon wieder Rechtshistorie.

Gem. § 1 I 1 und 2, II AVBGasV/ AVBEltV sind die Bestimmungen Vertragsbestandteil des Tarifkundenvertrages.

Schon an dieser Stelle wird jeweils Bezug genommen auf allgemeine Tarifpreise, anders als in § 1 AVBFernwärmeV. :idea:

Der somit kraft normativer Einbeziehung vertragsgegenständliche § 4 I AVBEltV/ AVBGasV spricht von den "jeweiligen allgemeinen Tarifen". Diese gelten mithin zeitlich befristet, sind mithin im laufenden Vertragsverhältnis nicht fest, sondern veränderlich.

Wie die Änderungen erfolgen, ergibt sich (mittelbar) aus § 4 II AVBEltV/ AVBGasV.

Dies ist vollkommen konsistent zu den Entscheidungen NJW 2006, 684 und NJW-RR 2006, 915.

Auch die zugrunde liegende Situation ist gleich:

Kontrahierungszwang, Gleichbehandlungsgebot, Diskriminierungsverbot für den Leistungsanbieter, Preise in Form allgemeingültiger Tarife, deshalb nicht individuell verhandelt.

Das unterscheidet sich alles deutlich vom Bereich der Fernwärmeversorgung.

Wollte man es anders sehen, wäre ein konkludenter Vertragsschluss wegen § 154 BGB schon unmöglich. Langfristige Lieferbeziehungen wären infolge dessen nach § 812 BGB abzuwickeln, was der BGH gerade vermeiden möchte und was auch nicht im Interesse der Vertragspartner liegen soll.

Der zum Vertragsabschluss notwendige Konsens muss nämlich grundsätzlich auf den für die Dauer des gesamten Vertragsverhältnisses geltenden Preis gerichtet sein (!).

Die Einigung auf einen dynamischen, "jeweiligen" einseitig bestimmten  Preis gem. § 315 BGB ist deshalb sachgerecht.

Dieser von Anfang an jeweils einseitig bestimmte "jeweilige" Preis unterliegt jedoch jederzeit und insgesamt der Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB (logische Konsequenz).  


Nun zu den Sonderverträgen:

AVBGasV/ AVBEltV gem. § 1 I 1 und 2, II überhaupt nicht anwendbar.

§ 4 I AVBGasV/ AVBEltV selbst bei vertraglicher Einbeziehung tatbestandlich nicht einschlägig, da keine allgemeine Tarife vorliegen und vertragsgegenständlich wurden.

Deshalb kann sich aus § 4 II AVBGasV/ AVBEltV selbstredend auch kein Preisänderungsrecht bezüglich eines Sondervertrages ergeben.

Weder auf der Tatbestands- noch auf der Rechtsfolgenseite einer solchen Klausel im Sondervertrag kann sich deshalb dabei etwas für ein Preisänderungsrecht ergeben.

Aus selben Grunde läuft eine vertragliche Klausel mit dem Wortlaut des § 32 Abs. 2 AVBGasV/ AVBEltV dabei vollkommen leer.



Wo der § 4 AVBV deshalb tatbestandlich und rechtsfolgenseitig nichts für Preisänderungen  in einem Sondervertrag hergeben kann, bedarf es einer Preisänderungsklausel im Sondervertrag, die ihrerseits dem § 307 BGB entsprechen muss.

Schon aus vorgenannten Gründen kann bei der Unwirksamkeit einer Klausel auch nicht etwa auf § 4 AVBV zurückgegriffen werden, da diese Bestimmung weiterhin vollkommen leer liefe.
 

Das besagt indes nicht, dass nun das oben Gesagte für Tarifkundenverträge keine Gültigkeit mehr hätte.

Dies wäre eine m. E. unzulässige Verallgemeinerung.


So hatte ich die LG Dresden, Berlin und Bremen auch nicht verstanden.



Ich denke, dass sich die Kollegen Dres. Kunth/ Tüngler schon die Folgen hinsichtlich §§ 4 AVBGasV/ AVBEltV hinsichtlich echter Tarifkunden bei Lichte besehen deutlich vor Augen geführt haben werden.  

Es stützt nämlich vollständig unsere Auffassung von der gerichtlichen Billigkeitskontrolle der Gas- und Stromtarifpreise wie auch der Ersatzbelieferungstarife.

Wer § 315 BGB nennt, muss auch § 315 III BGB im Blick haben.

"Selbst im Falle von oft jahrelangen Rechtsstreitigkeiten über die Billigkeit kann sich der Versorger nicht auf eine Art "vorläufige" Fälligkeit des billigen Anteils an seiner Forderung berufen." (so vollkommen zutreffend Clifford Chance)

@RuRo
@elektron

Wenn ich manchmal launig bin, bitte nicht persönlich nehmen.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz