Energiepreis-Protest > EVS - Erdgasversorgung Schwalmtal

Wer kennt \"Wibera\" (Wirtschazftsprüfungsgesellscha

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RR-E-ft:
Nachtrag:

Bisher ist weder den Verbraucherzentralen noch dem Bund der Energieverbraucher nach dem Einwand der Unbilligkeit gem. § 315 BGB eine Zahlungsklage eines Versorgers bekannt geworden.

Da alle Verbraucherschützer auf eine solche Klage warten, wird es einen Rundruf durch ganz Deutschland geben, wenn es soweit sein sollte.
Nicht nur die Versorger sind vernetzt....

Bisher schweigen die Versorger, bieten vereinzelt garantierte Preise bis 07/05 an, was nachteilig wäre, wenn der Ölpreis zwischenzeitlich sinkt, und vermeinen, Entscheidungen des Bundeskartellamts wären für die Verbraucher verbindlich.

Mitnichten: § 315 BGB ist \"schärfer\"!

Wer genaueres zu bisherigen Klagen erfahren möchte, kann sich deshalb ja auch schriftlich an die zuständigen Verbände der Versorger

www.vdew.de und www.bgw.de

wenden und um entsprechende  Erfahrungsberichte bitten.

Ansonsten:

Anfragen bitte immer hier über das Forum, damit alle etwas davon haben.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Schwalmtaler:
Werde nun meinen Versorger um Bekanntgabe des alten und neuen Bezugpreis sowie dessen Anteil am Abgabepreis bitten und nochmals meinen Widerspruch zur Preiserhöhung herausstellen.
Was aber nach der kommenden Abrechnung tun?
Die EVS wird bestimmt ab dem 01.10.04 ihren neuen Preis zugrunde legen und durch meine bisherigen Abschläge habe ich wahrscheinlich nichts nachzuzahlen, sondern erhielte sogar noch Geld zurück. Dieser Betrag wäre natürlich nach altem Preis deutlich höher. Muss ich dann auf Rückzahlung bzw. entsprechende Anrechnung klagen?
Wenn dem so ist, habe ich denn dann eine Chance, da ich erst am 16.11.04 der Preiserhöhung zum 01.10.04 (bekanntgegeben per Zeitung am 28.09.04) widersprochen habe?

Schwalmtaler:
Hallo Herr Fricke und die anderen \"Preisbewußten\",

nachdem ich meinen Gasversorger um den tatsächlichen alten und neuen Bezugspreis sowie dem Anteil der bezugskosten am Abgabepreis gebeten hatte habe ich folgendes Schreiben erhalten:

\"entsprechend §315 BGB haben Sie Anspruch auf einen angemessenen Gaspreis. Das bedeutet jedoch nicht, dass wir zur Offenlegung unserer Kostenkalkulation verpflichetet sind.

In unserem Schreiben vom 18.11.04 hatten wir Ihnen bereits dargestellt, das die Höhe unserer Gaspreise leicht unterhalb des Bundesdurchschnitts liegt. Außerdem haben wir Ihnen bestätigt, dass wir seit dem 01.10.04 lediglich unsere Verkaufspreise mit dem seit Januar 04 erhöhten Beschaffungskosten beaufschlagt haben.

Wir können keinen Verstoß gegen §315 BGB oder sonstige gesetzliche Bestimmungen erkennen, deshalb werden wir Ihnen mit der nächsten Jahresrechnung die von uns veröffentlichen Gaspreise in Rechnung stellen.\"

Wenn ich die Ausführungen von Herrn Fricke richtig verstanden habe, müsste ich nun
a) zuvielgezahlte Beträge selbst über eine Rückforderungsklage einfordern, wodurch sich die Beweislast der \"Unbilligkeit\" auf mich verlagern würde
Mein Fazit: Lohnt (bei 3 Monaten mit neuem Preis) sich nicht wegen Beweislastumkehrung!
b) meine neuen Abschläge anhand der Jahresabrechnung und dem alten Preis (evtl. mit Sicherheitsaufschlag) selbst ermitteln und mit Hinweis auf §367 BGB zahlen. Dann müsste mein Versorger auf Nachzahlung nach neuem Preis klagen. Wenn diese Klage erfolgen und ihr stattgegeben werden sollte, muss ich bei sofortiger Anerkennung aber nur die Preiserhöhung nachzahlen. Gerichtskosten blieben beim Versorger.

Habe ich Ihre Ausführungen so richtig verstanden, Herr Fricke?

RR-E-ft:
Rechtsberatung im Einzelfall ist nicht Gegenstand dieses Forums und wird auch nicht geleistet, wofür um Verständnis gebeten wird.

Schließlich besteht die Möglichkeit, sich durch einen Anwalt umfassend beraten zu lassen. Niemand wird diese Aufgabe jedoch wohl übernehmen, ohne alle konkreten Vertragsunterlagen geprüft zu haben.

Aber ich glaube, ich wurde mit meiner Rechtsauffassung richtig verstanden.

Ich weise darauf hin, dass es auch andere Auffassungen gibt, zu denen ich mich hier auch schon umfangreich geäußert habe.


Freundliche Grüße


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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