Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Wer kennt \"Wibera\" (Wirtschazftsprüfungsgesellscha  (Gelesen 11861 mal)

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Offline Schwalmtaler

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Wer kennt \"Wibera\" (Wirtschazftsprüfungsgesellscha
« am: 23. November 2004, 09:15:37 »
Hallöchen zusammen,

habe schon viel bisher hier gelesen und habe nun folgendes Problem:

Mein Gasversorger EVS Schwalmtal hat mir als Antwort auf das abgeschickte Musterschreiben folgendes erwidert:

\"Nach einer gaswirtschaftlichen Untersuchung der Wibera lagen die Preise der EVS zum 01.01.04 mit einem Index von 96,2 unter dem Bundesdurchschnitt von 100. Übrigens hatten wir unsere Preise zum 01.01.04 gesenkt.

Die beigefügte Grafik zeigt die Entwicklung unsserer Bezugs- und Abgabepreise. Die Bezugspreise sind vertraglich an die Preise für leichtes Heizöl gekoppelt. So hat sich bis zur Jahresmitte der Beschaffungspreis nur wenig verteuert. Erst zum 01.10.04 war die Preissteigerung so gravierend, das wir diese an den Endkunden weitergeben mussten. Wir können Ihnen versichern, das wir mit den 0,35 Ct/kWh nur die Erhöhung unserer Einkaufspreise eingerechnet haben.

Da es sich bei unserer Erhöhung nur um die Weitergabe der Beschaffungskostenerhöhung handelt und unsere Abgabepreise unter dem Branchenschnitt liegen, liegt hier kein Verstoß gegen § 315 BGB vor.\"

Die angesprochene Preissenkung zum 01.01.04 ist war.
Aber ist mit diesem Schreiben die Billigkeit nachgewiesen bzw. reicht eine angebliche Überprüfung der mir unbekannten Wibera zur Rechtfertigung?

EnergieFuchs

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Wer kennt \"Wibera\" (Wirtschazftsprüfungsgesellscha
« Antwort #1 am: 23. November 2004, 22:17:18 »
Zitat
Wer kennt \"Wibera\" (Wirtschazftsprüfungsgesellschaft

Die Webera AG ist eine größe deutsche Gesellschaft, die u.a. mit der Wirtschaftsprüfung von Unternehmen und der Bestätigung von Jahresabschlüssen beauftragt wird.


Zitat
Aber ist mit diesem Schreiben die Billigkeit nachgewiesen bzw. reicht eine angebliche Überprüfung der mir unbekannten Wibera zur
Rechtfertigung?


Tja. Es reicht ebend nicht aus, irgend ein Schreiben as dem Internet zu kopieren, eine Briefmarke drauf zu kleben und dann zu hoffen, dass der Versorger einen tiefen Diener macht. Ich persönlich halte diesesn Musterbrief  - im Tonfall - für völlig unangemessen.  Die Preise werden von den Wirtschaftsministerien der Länder  genehmigt. Es ist daher fraglich inwieweit nach einem solchen Genehmigungsverfahren ein Tarif als überteuert bezeichnet werden darf.

Im Übrigen sind auch Energieversorger Wirtschaftsunternehmen und als dieses dazu angehalten Gewinne zu machen. Ansonsten können wir das Thema Marktwirtschaft zu den Akten Legen und uns der schonmal gescheiterten Planwirtschaft  zuwenden.

Achso: Ich suche ein Musterschreiben, mit dem ich mich bei meiner Supermarktkette über die überteuerten Tomaten beschweren kann. Ich nehme solange aber trotzdem erstmal ein Kilo mit und bezahle an der Kasse nur 800g.

In dem Sinne.
Macht Licht mit Kerzen und heizt wieder mit Kohle,
dann könnt ihr über die Ernergiepreise nur müde lächeln.

Offline RR-E-ft

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Wer kennt \"Wibera\" (Wirtschazftsprüfungsgesellscha
« Antwort #2 am: 26. November 2004, 16:46:54 »
WIBERA AG Düsseldorf ist u.a. eine große Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die vornehmlich für den VKU Verband der kommunalen Unternehmen (Stadtwerke) tätig wird.

Die WIBERA selbst als auch ihre Rechtsabteilung entwerfen für die Stadtwerke regelmäßig Vertragsmuster und z.B. auch \"Wettbewerbsstrategien für Stadtwerke im liberalisierten Strommarkt\", so zum Beispiel Vortrag von Herrn Dr. Mansfeld, WIBERA, gehalten auf der Informationsveranstaltung des VKU am 07.05.1998 in Düsseldorf.

Die WIBERA kann deshalb wegen ihrer Nähe zum VKU nicht unbedingt als unabhängig bezeichnet werden. \"Wes Brot ich eß, des Lied ich pfeif.\".

Die Gaspreise unterliegen bereits seit 1998 keiner staatlichen Genehmigungspflicht mehr. Seinerzeit wurde nämlich die bis dahin geltende Bundestarifordnung Gas ersatzlos abgeschafft.

Zwar behaupten einzelne Unternehmen gegenüber Ihren Kunden immer noch, ihre Preise würden staatlich genehmigt. Solche Schreiben sollten jedoch der zuständigen Energieaufsichtsbehörde beim Landeswirtschaftsministerium zur Kenntnis gebracht werden.

Nicht vollkommen auszuschließen, dass tatsächlich Mitarbeiter der Gasversorger die Abschaffung des Preisgenehmigungsverfahrens 1998 verschlafen haben und immer noch entsprechende Tarifpreisanträge einreichen.

Es bleibt dabei, dass der Versorger die Erforderlichkeit und Angemessenheit ( d. h. Billigkeit im Sinne von § 315 BGB) der aktuellen Preiserhöhung durch Offenlegung seiner Kalkulation nachweisen muss und bis zur Rechtskraft einer entsprechenden zahlungsklage des Versorgers nach der Rechtsprechung des BGH der neue Preis vollkommen unverbindlich ist.  Mahnungen bewirken nichts. Gassperre darf schon nicht angedroht werden.

Näheres in der nächsten Ausgabe der \"Energiedepesche\".


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Schwalmtaler

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Wer kennt \"Wibera\" (Wirtschazftsprüfungsgesellscha
« Antwort #3 am: 30. November 2004, 15:57:21 »
Hallo Herr Fricke und all die anderen seriösen Teilnehmer!

Wie muss eine Offenlegung der Kalkulation aussehen? (Habe bisher keinen Hinweis dazu gefunden)
Reicht dazu eine Grafik mit der Gegenüberstellung der Beschaffungskosten und des Abgabepreises und der besagte Hinweis auf die Wibera?
Wäre sehr an Ihrer Einschätzung und ggf. anderer Erfahrungsberichte interresiert.

Muß eigentlich jeder Versorger eine Zahlungsklage für seine Preiserhöhung gewinnen, damit diese gültigkeit erlangt?
Wenn ja, ist bisher eine solche Klage überhaupt schon durchgekommen?

An dieser Stelle möchte ich Ihnen, Herr Fricke, für Ihre schier unermüdliche Bereitschaft und Zeitopferung danken, uns \"Rechtslaien\" mit Rat und Tat zur Seite zustehen.  Ich wünsche Ihnen, das sich wenigstens viele Forumsteilnehmer aus Ihrer Umgebung an Sie errinnern, wenn diese einen Anwalt benötigen, denn ein Anwalt lebt ja schließlich auch nicht von guten Wünschen alleine!

Offline RR-E-ft

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Wer kennt \"Wibera\" (Wirtschazftsprüfungsgesellscha
« Antwort #4 am: 30. November 2004, 17:16:34 »
Der Versorger muss Ihnen zumindest sagen, was er bisher für das Gas bezahlt hat, wieviel er nun zu bezahlen hat (daraus ergibt sich dann die prozentuale Erhöhung) und er muss sagen, welchen Anteil der bisherige Gasbezugspreis am  konkreten Endverbraucherpreis bisher ausmachte.
Diese Anteil darf sich nicht verändern.


All dies ist zu belegen, d. h. allein mit entsprechenden Zahlenangaben brauchen Sie sich nicht zufrieden geben.

Eine Beispielsrechnung:

Wenn die Gasbezugskosten 30 bis 40 % am Endverbraucherpreis ausmachen, kann eine Erhöhung der Gasbezugskosten 4 % nur eine Preiserhöhung von

0,3 * 4 % = 1,2 % bis 0,4 * 4 % = 1,6 %

rechtfertigen.

Das gilt aber nur dann, wenn der Versorger auch die Preisenkungen der Vorlieferanten im vergangenen Jahr nach dem selben Maßstab an die Kunden weitergegeben hatte.

E.on Hanse soll seinen Kunden indes Preisstabilität versprochen haben und nach diesem Versprechen die Preissenkung im vergangenen Jahr schon nicht an die Kunden weitergegeben haben, so jedenfalls entsprechende Zeitungsberichte.

Nun soll das Bundeskartellamt die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung prüfen.

Das rechtliche \"Schwert\" der Verbraucher, nämlich § 315 BGB ist jedoch derzeit viel \"schärfer\" als das den Kartellbehörden bisher zur Verfügung stehende rechtliche Instrumentarium.

Für die Billigkeit der aktuellen Preiserhöhung ist es nämlich vollkommen ohne Belang, ob der Versorger sich mit seinen Preisen etwa im Mittelfeld des Bundesdurchschnitts hält. Was, wenn die Preise aller Versorger und deshalb auch der Bundesdurchnittspreis längstens zu hoch ist....

So einfach ist das. Nur wollen die Versorger die Karten nicht auf den Tisch legen.

Der Versorger muss jeden einzelnen Kunden, der die Preiserhöhung verweigert ggf. verklagen und trägt bei erstmaliger Offenlegung der o. g. Preiskalkulation im Prozess und sofortigem Anerkenntnis des Kunden die gesamten Prozesskosten. Das rechnet sich nicht.
 
Ein gewonnener Prozess gegen einen Kunden hat keine rechtliche Bindungswirkung gegenüber einem anderen Kunden.

Der andere Kunde muss also ebenfalls verklagt werden undzwar mit den selben Konsequenzen.

Zudem sind diese Verfahren wohl alle wegen geringer Streitwerte beim Amtsgericht anzubringen. Solche Entscheidungen sind schon wenig \"zitierfähig\".

Sie haben damit nicht das Gewicht landgerichtlicher oder höchstrichterlicher Entscheidungen.

Mit weniger als die oben gemachten Angaben brauchen Sie sich also keinesfalls zufrieden geben.

Die Versorger rätseln selbst noch, was sie alles offen legen müssen.
Was, wenn die gar keine Kalkulation haben, sondern die Preise nach \"Gutsherrenart\" erhöhten, je nachdem, was der Markt herzugeben schien.

Immerhin soll der selbe Preismechanismus Ölpreisbindung (\"Keine Einbahnstraße!\") angeblich für alle  Versorger einheitlich gelten.

Die aktuellen Preiserhöhungen fielen aber bei allen Versorgern unter sonst gleichen Bedingungen (ceteris paribus) vollkommen unterschiedlich aus.

Wie kommt denn das?

Wie allein Ihr Interesse an diesem Forum beweist, gibt der Markt im vorgenannten Sinne nun wohl nichts mehr her....

Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
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Wer kennt \"Wibera\" (Wirtschazftsprüfungsgesellscha
« Antwort #5 am: 30. November 2004, 17:27:32 »
Nachtrag:

Bisher ist weder den Verbraucherzentralen noch dem Bund der Energieverbraucher nach dem Einwand der Unbilligkeit gem. § 315 BGB eine Zahlungsklage eines Versorgers bekannt geworden.

Da alle Verbraucherschützer auf eine solche Klage warten, wird es einen Rundruf durch ganz Deutschland geben, wenn es soweit sein sollte.
Nicht nur die Versorger sind vernetzt....

Bisher schweigen die Versorger, bieten vereinzelt garantierte Preise bis 07/05 an, was nachteilig wäre, wenn der Ölpreis zwischenzeitlich sinkt, und vermeinen, Entscheidungen des Bundeskartellamts wären für die Verbraucher verbindlich.

Mitnichten: § 315 BGB ist \"schärfer\"!

Wer genaueres zu bisherigen Klagen erfahren möchte, kann sich deshalb ja auch schriftlich an die zuständigen Verbände der Versorger

www.vdew.de und www.bgw.de

wenden und um entsprechende  Erfahrungsberichte bitten.

Ansonsten:

Anfragen bitte immer hier über das Forum, damit alle etwas davon haben.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Wer kennt \"Wibera\" (Wirtschazftsprüfungsgesellscha
« Antwort #6 am: 01. Dezember 2004, 08:25:14 »
Werde nun meinen Versorger um Bekanntgabe des alten und neuen Bezugpreis sowie dessen Anteil am Abgabepreis bitten und nochmals meinen Widerspruch zur Preiserhöhung herausstellen.
Was aber nach der kommenden Abrechnung tun?
Die EVS wird bestimmt ab dem 01.10.04 ihren neuen Preis zugrunde legen und durch meine bisherigen Abschläge habe ich wahrscheinlich nichts nachzuzahlen, sondern erhielte sogar noch Geld zurück. Dieser Betrag wäre natürlich nach altem Preis deutlich höher. Muss ich dann auf Rückzahlung bzw. entsprechende Anrechnung klagen?
Wenn dem so ist, habe ich denn dann eine Chance, da ich erst am 16.11.04 der Preiserhöhung zum 01.10.04 (bekanntgegeben per Zeitung am 28.09.04) widersprochen habe?

Offline Schwalmtaler

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Wer kennt \"Wibera\" (Wirtschazftsprüfungsgesellscha
« Antwort #7 am: 06. Dezember 2004, 09:58:04 »
Hallo Herr Fricke und die anderen \"Preisbewußten\",

nachdem ich meinen Gasversorger um den tatsächlichen alten und neuen Bezugspreis sowie dem Anteil der bezugskosten am Abgabepreis gebeten hatte habe ich folgendes Schreiben erhalten:

\"entsprechend §315 BGB haben Sie Anspruch auf einen angemessenen Gaspreis. Das bedeutet jedoch nicht, dass wir zur Offenlegung unserer Kostenkalkulation verpflichetet sind.

In unserem Schreiben vom 18.11.04 hatten wir Ihnen bereits dargestellt, das die Höhe unserer Gaspreise leicht unterhalb des Bundesdurchschnitts liegt. Außerdem haben wir Ihnen bestätigt, dass wir seit dem 01.10.04 lediglich unsere Verkaufspreise mit dem seit Januar 04 erhöhten Beschaffungskosten beaufschlagt haben.

Wir können keinen Verstoß gegen §315 BGB oder sonstige gesetzliche Bestimmungen erkennen, deshalb werden wir Ihnen mit der nächsten Jahresrechnung die von uns veröffentlichen Gaspreise in Rechnung stellen.\"

Wenn ich die Ausführungen von Herrn Fricke richtig verstanden habe, müsste ich nun
a) zuvielgezahlte Beträge selbst über eine Rückforderungsklage einfordern, wodurch sich die Beweislast der \"Unbilligkeit\" auf mich verlagern würde
Mein Fazit: Lohnt (bei 3 Monaten mit neuem Preis) sich nicht wegen Beweislastumkehrung!
b) meine neuen Abschläge anhand der Jahresabrechnung und dem alten Preis (evtl. mit Sicherheitsaufschlag) selbst ermitteln und mit Hinweis auf §367 BGB zahlen. Dann müsste mein Versorger auf Nachzahlung nach neuem Preis klagen. Wenn diese Klage erfolgen und ihr stattgegeben werden sollte, muss ich bei sofortiger Anerkennung aber nur die Preiserhöhung nachzahlen. Gerichtskosten blieben beim Versorger.

Habe ich Ihre Ausführungen so richtig verstanden, Herr Fricke?

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« Antwort #8 am: 06. Dezember 2004, 21:04:47 »
Rechtsberatung im Einzelfall ist nicht Gegenstand dieses Forums und wird auch nicht geleistet, wofür um Verständnis gebeten wird.

Schließlich besteht die Möglichkeit, sich durch einen Anwalt umfassend beraten zu lassen. Niemand wird diese Aufgabe jedoch wohl übernehmen, ohne alle konkreten Vertragsunterlagen geprüft zu haben.

Aber ich glaube, ich wurde mit meiner Rechtsauffassung richtig verstanden.

Ich weise darauf hin, dass es auch andere Auffassungen gibt, zu denen ich mich hier auch schon umfangreich geäußert habe.


Freundliche Grüße


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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