Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Tarif-/Sondervertragskunde
Kampfzwerg:
Kleines Schmankerl am Rande
Ein Familienmitglied ist im letzten Monat von einem Handwerker verklagt worden.
Nach einem sehr ausgiebigen Schriftwechsel mit selbigem und seinem RA.
Ein Mahnbescheid ging voraus, der allerdings unrechtmäßig erfolgt ist, versteht sich.
Als Prozessbevollmächtigte habe ich diesen Monat die Klageerwiderung eingereicht.
Und da ich hier im Forum einiges lernen konnte natürlich unter Hinzuziehung von §315.
Der gilt schließlich nicht nur für Gasrebellen.
Heißt Klageabweisung ist beantragt.
Bin mal gespannt. Die Erfahrung wird wahrscheinlich noch sehr nützlich sein.
Danke an Herrn Fricke und seine Weitsicht :wink:
Gutachten: Wirksame Preisanpassungsklausel notwendig
superhaase:
Öha, vorsicht Kampfzwerg (Name ist wohl Programm ;) ):
Ein Handwerker arbeitet normalerweise nach Auftragserteilung und rechnet nach im Handwerk üblichen Sätzen seine Dienstleistung ab. Das hat mit einseitiger Preisfestlegung nix zu tun und ist mit der Gasrebellion nicht zu vergleichen.
Hast Du da einen Anwalt zu Rate gezogen?
Nicht dass Du Dich da in was verrennst....
ciao,
sh
Kampfzwerg:
@superhaase
(Werklieferungsvertrag) Auftrag wurde erteilt, Leistung/Lohn/Kaufpreis nicht vereinbart, also einseitig festgelegt, ortsübliche Leistung auf seine Forderung überwiesen.
Hat ihm aber offensichtlich nicht gereicht.
Wenn seine Forderung ortsüblich/angemessen gewesen wäre, hätte sich der ganze Circus ja erübrigt.
Die lag aber nachweisbar glatt 200% darüber!
Keine Sorge, aber lieb von Dir, habe die Klageerwiderung von einem befreundeten Anwalt vorher sicherheitshalber einmal checken lassen.
Streitwert ca. 140-, also alles überschaubar.
Und §315 ist nicht das einzige Argument.
Deswegen bin ich ja u.a. so gespannt. Mal sehen wie die Gegenargumentation/Begründung aussieht.
Ich bin zwar kampfbereit, aber nur, wenn auch gut informiert und nicht um jeden Preis :wink:
Kampfzwerg:
Apropos Mahnbescheid
Dazu fällt mir noch eine grundsätzliche Frage ein, die sich auch wieder auf die eigentliche Versorger-Thematik bezieht.
In NRW ist vor Klageerhebung bei einem Streitwert von bis zu 600,-€ entweder ein Mahnbescheid, oder ein Schlichtungsversuch vor einer anerkannten Schiedsstelle für die Klageerhebung zwingende Voraussetzung,
heißt gesetzlich vorgeschrieben.
Die Rechtmäßigkeit der Forderung wird bei Erlass eines Mahnbescheids allerdings vom zuständigen Gericht nicht geprüft.
Nach Einwand von §315 (Unverbindlichkeit) ist eine Beantragung des Mahnbescheids eigentlich rechtswidrig, da die Voraussetzung dafür wiederum eine fällige Forderung ist.
Bei rechtswidrig erlassenem Mahnbescheid und ohne Anrufung der Schiedsstelle müsste eine Klage bis Streitwert 600,- doch allein schon deswegen abzuweisen sein?
Dann würden Versorger-Klagen, wenn überhaupt, erst ab 600,- zu befürchten sein.
Nächste Frage: Pro Abrechnungsperiode, oder aufgelaufen?
Oder ist das ein Denkfehler?
taxman:
--- Zitat von: \"Kampfzwerg\" ---In NRW ist vor Klageerhebung bei einem Streitwert von bis zu 600,-€ entweder ein Mahnbescheid, oder ein Schlichtungsversuch vor einer anerkannten Schiedsstelle für die Klageerhebung zwingende Voraussetzung,
heißt gesetzlich vorgeschrieben.
--- Ende Zitat ---
Das gibt es bei uns in Baden-Württemberg auch!
Eine Antwort würde auch mich interessieren.
Grüße
taxman
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