Energiepreis-Protest > EMB Energie Mark Brandenburg
rückwirkende Preiserhöhung
EMB:
Sehr geehrte/r woodyg,
vielen Dank für Ihre Anmerkung zu meinem Posting.
Ich habe in meinem Beitrag Herrn Frickes „Schmankerl“ zur Aufsichtsratsvergütung bei der EMB Erdgas Mark Brandenburg GmbH aufgegriffen, weil er die Zahlen grob falsch wiedergeben hat. Genauer: Um das 1.000-fache überhöht!
Sie antworten, dass mich Ihr Beitrag
„nur in sofern interessiert zu haben [scheint] dass in der Antwort anstelle T, Mio gestanden hat.“
Mit anderen Worten: Ob 12 Tausend oder 12 Millionen scheint Ihnen egal zu sein. Für mich und tatsächlich ist es aber ein gewaltiger Unterschied. Wie gesagt und je nach Betrachtungsweise: das 1.000-fache oder 1/1000.
Ich halte es schon für wichtig, dass dies – unabhängig vom eigentlichen Thema - korrigiert wird. Und ich bin Herrn Fricke dankbar, dass er das hier und an zwei weiteren Stellen in diesem Forum umgehend getan hat.
Gerne äußere ich mich auch zum Thema „rückwirkende Preiserhöhung“. Die von Ihnen genannte Hauswurfsendung ist unser Kundenmagazin „EMB Direkt“. Der darin erschienene Beitrag ist ein Teil unserer Informationsmaßnahmen über die Preiserhöhung zum 01.10.2006. Er ist nicht die einzige Maßnahme.
Bereits Mitte September, am 11.09.2006, haben wir die Preiserhöhung mit einer Pressemitteilung angekündigt. Die wurde zum einen an die hiesigen Medien versendet und zum anderen in unseren Internetauftritt eingestellt (Bereich \"Presse/Pressemeldungen\"). Bereits am 11.09.2006 hat der RBB um 19.30 Uhr in seiner Sendung „Brandenburg Aktuell“ über die Preiserhöhung berichtet. Am 12.09.2006 folgten Beiträge in den Tageszeitungen "Märkische Allgemeine" und "Oranienburger Generalanzeiger".
Schließlich haben wir am 30.09.2006 die nach geltendem Recht verlangte Preisanzeige, also die Auflistung aller Preise der EMB, in den Gesamtausgaben von "Märkische Allgemeine" und "Oranienburger Generalanzeiger" veröffentlicht. Am selben Tag stand die Preisliste auch den Internetnutzern in unserem Internetauftritt zur Verfügung. Zum einen unter „Privatkunden/Preise“, zum anderen als Download im Bereich „Presse/Downloadbereich“.
Von einer „rückwirkenden Preiserhöhung“ kann also keine Rede sein.
Mit freundlichem Gruß,
i. A. Jochen-Christian Werner
EMB Erdgas Mark Brandenburg GmbH
Pressesprecher
RR-E-ft:
Sehr geehrter Herr Werner,
Ihr Unternehmen hat mit vielen Kunden in der Vergangenheit Sonderabkommen abgeschlossen, aus denen hervorgeht, dass diese Kunden nicht als Tarifkunden versorgt werden und mit diesen auch dann kein Tarifabnehmerverhältnis begründet werden soll, wenn diesen gegenüber die Bestpreis- Abrechnung im Einzelfall zur Anwendung des EMB-Tarifs führt.
Gegenüber solchen Kunden ergibt sich kein Preisänderungsrecht aus § 4 AVBGasV, ebensowenig wie eine öffentliche Bekanntgabe - ob mit Zeitungsinseraten oder mit Internetveröffentlichungen - genügen kann.
Es bedarf dann wohl jedenfalls des Zugangs einer einseitigen, empfangsbedürftigen Willenserklärung zu Ausübung eines Gestaltungsrechts, so ein solches nicht schon wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam ist.
Der Verbraucher muss also prüfen, ob er etwaig ein solches Sonderabkommen abgeschlossen hatte, um sich dann auf die Urteile der LG Berlin vom 19.05.2006, LG Dresden vom 11.05.2006 und 30.06.2006 sowie AG Leipzig vom 29.08.2006 und LG Leipzig vom 13.10.2006 zu berufen.
Leider lässt Ihr Unternehmen seine Kunden wohl bisher oft im Unklaren darüber, ob diese nun als Sondervertragskunden oder als Tarifkunden versorgt werden.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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