Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Überhöhte Jahresabrechnung  (Gelesen 5130 mal)

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Offline bluekosh

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Überhöhte Jahresabrechnung
« am: 05. August 2006, 11:59:44 »
Liebe Forumteilnehmer,
ich habe gegen die Jahresabrechnung 2005 Widerspruch eingelegt. Musterbrief runtergeladen und per Einschreiben geschickt. Die Antwort hat mich sehr verblüfft, weil ich das nichts darüber im Web gefunden habe. Sie lautet:
....Das Amtsgericht Euskirchen ( Urteil vom 05.08.05, Az: 17C260/05 hat unlängst entschieden, dass eine Offenlegung der Preiskalkulationen nicht verlangt werden kann.....Langericht Berlin(Urteil vom 25.05.06, Az 9O 253/03) hält ...seine Meinung aufrecht, dass dem Kunden eine Berufung auf §315BGB im Bereich der Energieversorgung nicht möglich ist....Für eine Berufung auf §315 sehen wir daher keine Rechtsgrundlage.

Sie wollen klagen, sollte es erforderlich sein, würden sie die \" Billigkeit der Preiserhöhung nachweisen.
Ich soll unter \"Vorbehalt\" alles bezahlen.
Wie soll ich mich jetzt verhalten? Soweit ich weiss, stehen die Gerichtsverhandlungen im Land Brandenburg noch aus. Die Preiserhöhung ist im Oktober schon angekündigt.
Gruss Katie

Offline kamaraba

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Überhöhte Jahresabrechnung
« Antwort #1 am: 05. August 2006, 20:45:55 »
Siehe hier: http://www.ritter-gross.de/download/OLG%20Karlsruhe%20(Az.%207U194-04).pdf

Können Sie Ihrem Versorger unter die Nase reiben, kennt er vielleicht noch
nicht.
Auf alle Fälle: nicht klagen und auch nicht unter Vorbehalt zahlen.
Ihr Versorger will doch was von Ihnen und nicht Sie.
Ansonsten cool bleiben und abwarten.  :lol:
Gruss aus der EnBW-Hauptstadt Karlsruhe
www.Faire-Energiepreise.de

Offline Cremer

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Überhöhte Jahresabrechnung
« Antwort #2 am: 06. August 2006, 11:10:26 »
@bluekosh,

natürlich \"füttern\" die Versorger ihre Kunden nur mit denjenigen Urteile, welche für sie genehm sind.

alles bekannt.

Nicht einschüchtern lassen !!!!
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline RR-E-ft

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Überhöhte Jahresabrechnung
« Antwort #3 am: 06. August 2006, 16:31:35 »
@bluekosh

Wie heißt denn der Versorger, der es unterlassen hat, seine Mustertexte anzupassen und deshalb den Verbrauchern noch den \"Schnee vom letzten Jahr\" schreibt?

Das zeugt insgesamt nicht von Glaubwürdigkeit der Aussagen des Unternehmens:

Vielleicht sollte man einfach  mal mitteilen, was das Landgericht Bonn in der Berfufung zu dem Urteil des AG Euskirchen unter diesem Aktenzeichen meinte:

http://www.haeger-rechtsanwaelte.com/Beschluss_31.01.06.pdf

Die Rechtsprechung des LG Berlin wurde insoweit durch das KG Berlin kassiert.

Auch dabei urteilte das KG Berlin im gegenteiligen Sinne der Rechtsauffassung des Versorgers.

Die Preiskalkulation muss nach der Rechtsprechung des KG Berlin offen gelegt werden:

http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/KG_050215_7U140-04.pdf


Der Versorger scheint die neuere Rechtsprechung nicht zu kennen, wonach auch das KG Berlin  den Unbilligkeitseinwand nicht durch § 30 AVBV ausgeschlossen ansieht, vollkommen abgesehen von den entsprechenden Urteilen des Bundesgerichtshofes, zuletzt im Urteil vom 15.02.2006 - VIII ZR 138/05 = NJW 2006, 1667, 1670 (Tz. 28 ff):

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=586e460626440a28c735291a95e9e837&client=%5B%273%27%2C+%273%27%5D&client=%5B%273%27%2C+%273%27%5D&nr=35754&pos=3&anz=40

Zudem werden die Daten der Urteile nicht korrekt wiedergegeben.
Sie erkennen die Verfahren indes an den Aktenzeichen eindeutig wieder.

Man sollte vor allem geltend machen, dass man nicht nur die Preiserhöhungen, sondern die jeweils erhöhten Preise insgesamt als unbillig rügt.



@Cremer

Mustertextbaustein Nr. 74 (immer wieder zu verwenden)

\"Man sollte es nicht an der Erhöhung festmachen, sondern diese lediglich zum Anlass nehmen, den jeweils erhöhten Preis, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis insgesamt als unbillig zu rügen.

Also nicht der Erhöhung widersprechen, sondern den jeweils erhöhten Preis, bestehend aus Arbeits- und Grundpreis insgesamt als unbillig rügen und sich gem. § 315 BGB auf dessen Unverbindlichkeit berufen.


Dann wird deutlich, dass das auch, soweit es sich nicht um individuell vereinbarte Preise handelt, losgelöst von einer Preiserhöhung möglich ist (BGH Urt. v. 30.04.2003, VIII ZR 278/02 und v. 05.02.2003, VIII ZR 111/02; OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.06.2006, 7 U 194/04).


Das Wort \"Erhöhung\" ist geeignet, die Gerichte zu irritieren
.\"

Mustertextbausteine kann man auf dem eigenen Rechner speichern und an geeigneter Stelle gebetsmühlenartig in Forumsbeiträgen verwenden.

Ist dann nicht soviel Arbeit.....

Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline bluekosh

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Überhöhte Jahresabrechnung
« Antwort #4 am: 08. August 2006, 12:23:26 »
Hallo zusammen,
danke für den Input !! Das baut auf :)
@Herr Fricke
Unser Anbieter ist die EMB in Brandenburg.
Gruß
Katie

 

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