@bluekosh
Wie heißt denn der Versorger, der es unterlassen hat, seine Mustertexte anzupassen und deshalb den Verbrauchern noch den \"
Schnee vom letzten Jahr\" schreibt?
Das zeugt insgesamt nicht von Glaubwürdigkeit der Aussagen des Unternehmens:
Vielleicht sollte man einfach mal mitteilen, was das Landgericht Bonn in der Berfufung zu dem Urteil des AG Euskirchen unter diesem Aktenzeichen meinte:
http://www.haeger-rechtsanwaelte.com/Beschluss_31.01.06.pdfDie Rechtsprechung des LG Berlin wurde insoweit durch das KG Berlin kassiert.
Auch dabei urteilte das KG Berlin im gegenteiligen Sinne der Rechtsauffassung des Versorgers.
Die Preiskalkulation muss nach der Rechtsprechung des KG Berlin offen gelegt werden:
http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/KG_050215_7U140-04.pdfDer Versorger scheint die neuere Rechtsprechung nicht zu kennen, wonach auch das KG Berlin den Unbilligkeitseinwand nicht durch § 30 AVBV ausgeschlossen ansieht, vollkommen abgesehen von den entsprechenden Urteilen des Bundesgerichtshofes, zuletzt im Urteil vom 15.02.2006 - VIII ZR 138/05 = NJW 2006, 1667, 1670 (Tz. 28 ff):
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=586e460626440a28c735291a95e9e837&client=%5B%273%27%2C+%273%27%5D&client=%5B%273%27%2C+%273%27%5D&nr=35754&pos=3&anz=40Zudem werden die Daten der Urteile nicht korrekt wiedergegeben.
Sie erkennen die Verfahren indes an den Aktenzeichen eindeutig wieder.
Man sollte vor allem geltend machen, dass man nicht nur die Preiserhöhungen, sondern die jeweils erhöhten Preise insgesamt als unbillig rügt.
@Cremer
Mustertextbaustein Nr. 74 (immer wieder zu verwenden)
\"
Man sollte es nicht an der Erhöhung festmachen, sondern diese lediglich zum Anlass nehmen, den jeweils erhöhten Preis, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis insgesamt als unbillig zu rügen.
Also nicht der Erhöhung widersprechen, sondern den jeweils erhöhten Preis, bestehend aus Arbeits- und Grundpreis insgesamt als unbillig rügen und sich gem. § 315 BGB auf dessen Unverbindlichkeit berufen.
Dann wird deutlich, dass das auch, soweit es sich nicht um individuell vereinbarte Preise handelt, losgelöst von einer Preiserhöhung möglich ist (BGH Urt. v. 30.04.2003, VIII ZR 278/02 und v. 05.02.2003, VIII ZR 111/02; OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.06.2006, 7 U 194/04).
Das Wort \"Erhöhung\" ist geeignet, die Gerichte zu irritieren.\"
Mustertextbausteine kann man auf dem eigenen Rechner speichern und an geeigneter Stelle gebetsmühlenartig in Forumsbeiträgen verwenden.
Ist dann nicht soviel Arbeit.....
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt