@hollmoor
Sie schrieben:
Sie können die Lastschrift bei ihrer Bank stornieren lassen.
Das Guthaben können sie unter "Erfahrung"verbuchen.
Wenn ich die letzte (ggf. auch vorletzte) Lastschrift stornieren lasse, bekomme ich mein Guthaben zurück und brauche es gerade nicht unter Erfahrung ausbuchen!
Da es mir jedoch völlig fern liegt, hier eine "Wortklauberei" heraufzubeschwören, hier noch einmal meine Auffassung zur Sache:
Ich denke, man muss einen Unterschied zwischen der Verrechnung von Guthaben mit Abschlägen anderer Abrechnungsperioden und Abschlägen der gleichen Abrechnungsperiode machen.
Im ersten Fall scheint sich (auch wenn hierzu noch andere Auffassungen existieren) durchgesetzt zu haben, dass eine Verrechnung weder durch den Versorger, noch den Abnehmer möglich ist. Zuviel bezahlte Beträge des Kunden sind dann erst einmal (und wahrscheinlich für immer) weg.
Wenn aber innerhalb einer Abrechnungsperiode ein "Zahlungsausgleich" erfolgt, sollte dies - da bis dahin noch keine Rechnung vorliegt und Abschläge nur eine (unverbindliche) Vorauszahlung auf die voraussichtliche Jahresforderung darstellen - für den Verbraucher möglich sein. So sind Abschläge wohl auch nicht einklagbar - sondern erst Rechnungsbeträge!
Es ist sicher problemeatisch, wenn der Verbraucher die Abschlagshöhe festlegt und damit immer noch zu hoch liegt. Andererseits sollte dem Verbraucher auch kein Nachteil dadurch entstehen, dass er seine Jahresschuld bereits nach 9 oder 10 Monaten getilgt hat und der Versorger sogar dadurch noch eine Verzinsung erhält.
Die Rücklastgebühren selbst würde ich im Zweifelsfall auch dann dem Versorger zugestehen, wenn dieser von sich aus nichts erstattet. Schließlich kann dieser nichts für die Überzahlung des Kunden, die aus seiner Sicht (zumindest in dieser Höhe) gar nicht existiert.
Das Verrechnungsverbot bezieht sich jedoch immer nur auf Beträge verschiedener Abrechnungsperioden. Dabei dürfte es letztlich auch keine Rolle spielen, ob die Abschläge gemindert, ganz ausgesetzt oder im Extremfall, wie hier, sogar zurückgefordert werden.
Es liegt letztlich allein am Verbraucher, solche Situationen möglichst zu vermeiden!
Mit freundlichen Grüßen
Monaco