@Cremer
Kluge Antwort.
"
Es kommt darauf an." ist im juristischen Examen fast immer die richtige Antwort.
Aber erst wenn man auf die notwendige Nachfrage weiß, worauf es konkret ankommt, kann man überhaupt Punkte sammeln.
Sonst wäre es auch zu einfach. :wink:
@Free Energy
Unbilligkeit kann gegen alle
einseitig festgelegten Preise eingewandt werden, da diesen durch die fehlende Einigung nach der BGH- Rechtsprechung die "
Richtigkeitsgewähr" fehlt, welche gerade aus einer Einigung folgt.
In der Regel kommt ein Vertrag durch eine
Einigung über Leistung und Gegenleistung zustande, § 145 BGB.
Einigung = Einigsein.(Kinder haben davon zumeist noch eine Vorstellung, geben sich zum Zeichen der Einigung die Hand und lassen noch einen Dritten durchschlagen.)
Wo dies nicht der Fall ist, weil der eine entweder auf vertraglicher Grundlage die Preise
einseitig festlegt oder aber diese
faktisch einseitig bestimmt, weil er erst gar keine Preisverhandlungen zulässt, zudem etwa ein Anschluss- und Benutzungszwang oder aber eine Monopolstellung im Bereich der Daseinsvorsorge besteht, kommt § 315 BGB zur Anwendung.
Alles weitere in
Energiedepesche Sonderheft.
Hat man hingegen einen Preis wirklich individuell und offen verhandelt und war man sich über diesen hiernach bei Vertragsschluss einig geworden, greift die Billigkeitskontrolle nicht.
Dann gilt: pacta sunt servanda - Verträge sind einzuhalten.
Diese Aussage gilt generell, umfasst sowohl Energiepreise als auch Baukostenzuschüsse und Hausanschlusskosten, als auch alle anderen einseitigen Leistungsbestimmungen innerhalb zivilrechtlicher Vertragsverhältnisse.Man darf also nicht dem Irrtum unterliegen, das gelte etwa nur im Energiebereich. Keinesfalls. Es gilt generell.Wer die
Energiedepesche Sonderheft gelesen hat, wird auch die entsprechenden Fundstellen der BGH- Rechtsprechung dazu finden.
Bei Nah- und Fernwärmelieferungen gilt nichts anderes, siehe nur in folgender BGH- Entscheidung vom 15.02.2006 die Textziffern [28] ff. in den Entscheidungsgründen:
http://www.pontepress.de/pdf/200602U6.pdfIn der Textziffer [29] handelt es sich wohl um ein Redaktionsversehen. Der BGH stellt eindeutig darauf ab, ob die Preise einseitig festgelegt werden oder aber auch Preiserhöhungen Gegenstand einer vertraglichen Einigung der Vertragspartner sind (Angebot und Annahme).
Das Wort "Einigung" wurde in dem Text "unterschlagen", gemeint ist indes eine vertragliche Einigung.
Wie der Fall nun in dem Ihnen da bekannten Wohngebiet konkret liegt, kann und muss uns allen egal sein. Das können die Betroffenen gern bei einem Rechtsanwalt prüfen und klären lassen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt