Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Nach Musterschreiben ein Musterschreiben der Thuega erhalten  (Gelesen 6284 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline ingoott

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 7
  • Karma: +0/-0
Hallo,

nachdem ich meinem Energieversorger (Thüga) ein Musterschreiben geschickt habe und mich über die Preiserhöhung von 3,4 über 3,6 dann 3,8 und letztendlich 4,3 ct beschwert habe, hat mir die Thüga folgendes Schreiben geschickt:

----------------

hiermit bestätigen wir den Eingang der o. g. Nachricht.

Wir möchte Sie darauf hinweisen, dass sich die Tarife bzw. Preise der Gasversorgungsunternehmen nach dem Anlegbarkeitsprinzip im Wettbewerb mit anderen Energiearten bilden. Die Preisbestimmung ist billig, wenn das verlangte Endgelt im Rahmen des marktüblichen liegt und dem entspricht, was regelmäßig als Preis für eine vergleichbare Leistung verlangt wird. Unabhängig davon, dass unsere Preise der Billigkeit entsprechen, sind wir zudem der Ansicht, dass wir als Endversorgungsunternehmen einer weiteren Nachweispflicht nicht unterliegen. Diesbezüglich dürfen wir Sie auf ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 5.8.2005 (17 C 260/05) hinweisen. Darin vertritt das Gericht die Auffassung, dass eine Billigkeitskontrolle im Sinne von § 315 BGB bei Heizgassonderkundenverträgen unzulässig ist. Zudem ist eine evtl. Nachweispflicht nicht dem Kunden gegenüber zu erbringen, sondern dem Gericht gegenüber. Ferner möchten wir auf das Urteil des OLG Zweibrücken (16.1.1982, 2 U 9/82), keine Verpflichtung zur Auskunft über Kalkulationsgrundlagen aufmerksam machen. Wir weisen darauf hin, dass gemäß § 30 AVBGasV die erdgaskunden verpflichtet sind, den Rechnungsbetrag vollständig innerhalb der Zahlungsfrist zu begleichen und etwaige Einwände im Rahmen eines Rückforderungsprozesses geltend zu machen. Dies ergibt sich auch aus dem aktuellen Urteil des Landgerichts Berlin vom 14.6.2005 (Az. 20 045O/D4).

-----------------

Ich weiß momentan nicht, was ich machen soll. Ich bin erst letztes Jahr hier eingezogen, habe Familie und jetzzzt sind die Kosten, obwohl wir sparsam sind extrem gestiegen. In meinem \"Vertrag\" (wohl eher Preisblatt mit 5 Paragraphen), den ich vom Vormieter übernommen habe, steht tatsächlich ein Sonderpreistarif. Es gibt noch den Grundpreistarif und den Kleinverbrauchertarif. Der Grundpreis (von letztem Jahr) entspricht ja nun fast dem bei mir erhöhten Gaspreis.

Muss ich nun zahlen?

Vielen Dank schon im Voraus für die Antworten.

Beste Grüße,

Ingo Ott

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Nach Musterschreiben ein Musterschreiben der Thuega erhalten
« Antwort #1 am: 20. Oktober 2005, 22:37:06 »
@ingoott

Sie müssen nicht zahlen.

Auch auf Preiserhöhungen in Sonderverträgen findet § 315 BGB grundsätzlich direkt Anwendung.

Selbst eine Preisgleitklausel mit Berechnungsformel unterfällt selbst einer Inhalts- und Billigkeitskotrolle.

Das genannte Urteil des AG Euskirchen ist in der Berufung vor dem LG Bonn.

Zudem distanziert sich das Unternehmen schon selbst unterschwellig von diesem Urteil.

Das Urteil des LG Berlin steht im Widerspruch zum Urteil des Kammergerichts Berlin vom 15.02.2005 - 7 U 140/04 und des BGH NJW 2003, 1449; BGH NJW 2003, 3131 und BGH NJW 2005, 2919.

All dies ist Ihrem Versorger sehr wohl bekannt.

Ich hatte Gelegenheit, mit einer Mitarbeiterin der Rechtsabteilung der thüga zu sprechen. Freundlicherweise hatte sie mich in meiner Kanzlei hier in Jena besucht:

Man wird Kunden weder sperren noch verklagen und wartet jetzt erst einmal den Ausgang der Sammelklage in Hamburg und andernorts ab.

Ihrem Versorger sind ganz andere Urteile, z. LG Mannheim und OLG München, AG Karlsruhe etc. pp.  bekannt, wonach eine Zahlungsklage eines Gasversorgers allein deshalb abgewiesen wurde, weil dieser seine Preiskalkulation nicht offen gelegt hat.

Auch sind die Aufsätze Held, NZM 2004, 169 und  Fricke WuM 2005, 547 zur Billigkeitskontrolle von Erdgaspreisen ganz bestimmt bei Ihrem Versorger bekannt.

Also lassen Sie sich nicht einschüchtern.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline ingoott

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 7
  • Karma: +0/-0
Nach Musterschreiben ein Musterschreiben der Thuega erhalten
« Antwort #2 am: 20. Oktober 2005, 22:44:06 »
Danke für die Information. Muss ich denn auf das Schreiben reagieren?

Grüße,

Ingo Ott

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Nach Musterschreiben ein Musterschreiben der Thuega erhalten
« Antwort #3 am: 20. Oktober 2005, 22:51:08 »
@ingoott

Antworten Sie ruhig und verweisen Sie auf die genannte Rechtsprechung und Literatur, insbesondere auch die BGW- Praxisinfo P 2005/1 Recht, Seiten 37, 38, 40, 41.

Man sieht dann, dass Sie sich bestens auskennen mit der Materie und nicht allein stehen.

Verweisen Sie auch auf den Beitrag im SPIEGEL 41/2005, S. 108 \"Ziviler Ungehorsam\". Machen Sie deutlich, dass Sie nicht allein stehen und sich ggf. den Schutz des Prozesskostenfond des Bundes der Energieverbraucher e.V. gesichert haben.

Darüber freuen sich Versorger besonders.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline ingoott

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 7
  • Karma: +0/-0
Nach Musterschreiben ein Musterschreiben der Thuega erhalten
« Antwort #4 am: 20. Oktober 2005, 22:53:21 »
Hallo,

nochmals vielen Dank. Ich werde mich auf die genannten Artikel beziehen und ein Antowrtschreiben erstellen.

Danke und beste Grüße,

Ingo Ott

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz