Energiepreis-Protest > EWE
Landeskartellbeh bestätigt 139,20 Euro bei gek Gasanschluss
RR-E-ft:
@kukuk43
Den Betrag kann die Landeskartellbehörde wohl nicht kennen.
Wenn ein Gaslieferungsvertrag nicht besteht, sondern nur ein Gasanschluss, so kann wohl allenfalls der Grundpreis für eine Netznutzung geschuldet sein.
Wenn der Zähler ausgebaut ist und deshalb keine Messung erfolgen muss, ist nur der Grundpreis geschuldet, allenfalls noch ein Entgelt für die Rechnungslegung, das jedoch auch nicht zu hoch ausfallen sollte.
Bereits genehmigte Grundpreise für die Gasnetznutzung an einer Abnahmestelle ohne Leistungsmessung kann man etwa hier erfahren:
http://www.eon-thueringerenergie.com/_Material/PDF/Gas_Preisblatt_1_Entgelt_o_LM_010906.pdf
Diese liegen indes weit niedriger als die Beträge, die EWE aufrufen will.
Ggf. kann man sich deshalb mit einer entsprechenden Anfrage an die BNetzA wenden, die auch für die Netzentgeltgenehmigungen der EWE zuständig ist.
Was ist mit gezahlten Hausanschlusskosten und Bahkostenzuschuss?
Die waren gerade für den Anschluss und das vorgelagerte Netz aufgewandt, so dass dem Netzbetreiber plötzlich dieser Vorteil verbleibt.
Auch dazu sollte man sich ggf. an die BNetzA wenden.
Zutreffend weisen Sie darauf hin, dass Sie auf einen preisgünstigeren Wettbewerber warten, der Sie über diesen Anschluss versorgen kann und möchte. Wie lange es dauert, bis ein solcher auftaucht, ist ungewiss.
Deshalb also in Bonn nachfragen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
kukuk43:
Vielen Dank erstmals für die Tips.
Der Betrag von 120,00 Euro + Mwst ist mir von der Landeskartellbehörde (LKH) so in dem Schreiben genannt.
Der EWE enstehen für das reine " vorhalten, überprüfen und ggf.reparieren" angeblich Kosten in dieser Höhe die nicht durch das LKH
kartellrechtlich zu beanstanden sind. Wofür sind denn normalerweise die
Grundgebühr ?
In meinem Schreiben an den Referatsleiter der BNetzA Herrn Wolfgang Schmidt habe ich mich erkundigt ob so etwas rechtens ist.
Der hat mich an die LKH Frau Overmann verwiesen.
Der von Ihnen in dem Link genannte Gasnetznutzungspreis gilt für
abgenommene kW/h, meine Abnahme ist aber null.
Der Gasanschluss wurde im Jahre 1988 mit 1824,00 DM bezahlt und ist
angeblich Eigentum der EWE. Welche Grundlagen gibt es für den Rückbau ? Wo ist die Preisbewertung der angeblichen Kosten?
Bezahlt man für 500 kW/h genausoviel wie für das Hundertfache?
Macht es Sinn sich an den BdE zu wenden? Besteht allgemeines Interesse ?
Ich bin mir nicht sicher ob es sinnvoll ist der gegnerischen Seite
öffentlich weitere Kenntnisse zur Verfügung zu stellen.
RR-E-ft:
@kukuk43
In dem Link zu E.ON Thüringen sind nicht nur die verbrauchsabhängigen NNE genannt, sondern auch der verbrauchsunabhängige Grundpreis.
Wenn es keinen Verbrauch gibt, fällt nur dieser verbrauchsunabhängige Grundpreis der Netznutzung an, ggf. noch Kosten der Abrechnung für das Verschicken der Rechnung.
Kosten für die Messung können nicht entstehen, da der Zähler ja ausgebaut ist.
Mit diesen neuen Informationen könnte man sich noch einmal an die BNetzA wenden.
Es muss ja schließlich für alle Netzbetreiber eine einheitliche Praxis geben, wie in Fällen der vorliegenden Art zu verfahren ist.
Zudem handelt es sich um ein einseitig festgestztes Entgelt, dass nicht nur kartellrechtlich beanstandungsfrei sein, sondern zudem auch der Billigkeit gem. § 315 BGB entsprechen muss.
Man sollte also nicht verabsäumen, sich bis zum Nachweis der Angemessenheit auf die Unverbindlichkeit gem. § 315 Abs. 3 BGB zu berufen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Cremer:
@Fricke,
es wäre aber mal interessant, dieses Thema komplett aufzurollen.
Was ist, wenn man den Gasanschluss kündigt:
a) Ausbau Zähler
b) Rückbau der Leitungen
Welche Kosten können, dürfen da anfallen.
Ich hatte 1980 Kosten für den Hausanschluss Gas, Strom und Wasser geleistet. Dies waren seinerzeit feste Beträge.
Wenn ich heute auf Erdwärme umstellen würde und bräuchte dadurch nur noch Strom und Wassseranschluss, was würde da mit dem Gasanschluss passieren?
RR-E-ft:
@Cremer
Was wäre, wenn....
.... ist eine müßige Diskussion.
Gaslieferungsvertrag und Gasanschluss bzw. Gasanschlussnutzung sind verschiedene paar Schuhe. Hierzu bitte im EnWG und den dazugehörigen VOen lesen.
Ggf. findet sich jemand, der dies weiter diskutieren möchte.
Viel Spaß dabei.
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