Energiepreis-Protest > E.ON Westfalen Weser

Kunde darf Abschlagszahlungen nicht einfach anpassen

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Anonymous:
Mein Versorger EON Westfalen- Weser hat wie erwartet reagiert und mir mitgeteilt, das er mir seine Preiskalkulation nach BGB § 315 nicht offen zu legen braucht, da er ein wirtschaftliches Unternehmen sei. Meine Frage geht in eine andere Richtung.
Es wird auch von meinem Versorger behauptet, das dem Kunden laut §25 der Versorgungsvertrages nicht das Recht zusteht, die Abschlagszahlungen einseitigt zu verändern, herabzusetzen.
Wie verhält es sich damit???

RR-E-ft:
Die Frage stellt sich doch genau andersherum:

Wenn nach dem Einwand der Unbilligkeit bis auf weiteres der alte Preis weiter gilt, ist der Versorger doch gar nicht berechtigt, allein wegen der einredebehafteten Preiserhöhung die Abschläge zu erhöhen.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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