Energiepreis-Protest > E.ON Bayern

Widerspruch aufgrund Preise 09/04 überhaupt möglich?

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milena2006:
Hallo,

Ich hab folgende Frage, auf die ich nach vielem Lesen hier keine Antwort gefunden habe:

Ich möchte Widerspruch bezgl. der Gaspreiserhöhungen einlegen und mich dabei auf die Preise von Sept 2004 beziehen.
Kann ich dies auch dann tun, wenn ich erst seit Mai 2005 überhaupt Gaskunde bin, oder muss ich mich in diesem Fall an die Preise von Mai 2005 halten?

Die Preise von Sept 2004 könnte ich in Erfahrung bringen, habe ja keine Rechnungen aus diesem Zeitraum vorliegen!

Vielen Dank für Antworten!

Grüsse, Milena

Fidel:
Moin:

@*milena*


--- Zitat ---Ich möchte Widerspruch bezgl. der Gaspreiserhöhungen einlegen und mich dabei auf die Preise von Sept 2004 beziehen.
Kann ich dies auch dann tun, wenn ich erst seit Mai 2005 überhaupt Gaskunde bin, oder muss ich mich in diesem Fall an die Preise von Mai 2005 halten?
--- Ende Zitat ---



Ja, der Bezug auf die Gaspreise von 2004 ist möglich! Weitere Fragen beantwortet möglicherweise dieser Link:

http://www.energieverbraucher.de/index.php?pre_cat_open=2&id=600&subid=1707&

Gruß
Fidel

milena2006:
@Fidel:  Danke, für die Antwort. Den Link hatte ich schon durch. Ich weiss, dass ein Bezug auf die Preise von 2004 prinzipiell möglich ist.

Nur frage ich mich, ob ich mich darauf auch beziehen kann, wenn ich erst seit Mai 2005 Gaskunde bin, sprich, erst seit den "Mai 2005-Preisen" einen Vertrag mit meinem Gasversorger habe. Ich hatte vorher noch nie Gas bezogen.

Vielen Dank, Milena

RR-E-ft:
@*milena*

Es kommt darauf an:

Wer als Tarifkunde versorgt wird, kann die von Anfang an einseitig bestimmten Tarife insgesamt als unbillig rügen und hiernach die 08/2004- Preise weiter unter Vorbehalt zahlen.

Wer demgegenüber Sondervertragskunde ist, hat sich mit dem Anfangspreis auf einen Preis geeinigt, so dass dieser nicht einseitig bestimmt wurde.

Dieser Preis lässt sich dann grundsätzlich nicht als unbillig rügen, es sei denn in analoger Anwendung des § 315 BGB, weil der Anbieter eine Monopolstellung hat und den Anfangspreis faktisch einseitig bestimmt hat, auch wenn formal eine Einigung vorliegt.

Beim Sondervertragskunden sind dafür die Preisvorbehalte und Preisänderungsklsauseln oft wegen § 307 BGB unwirksam, so dass der Anfangspreis weitergilt, bis der Vertrag gekündigt wird.

Es kommt also darauf an, ob man zu Allgemeinen Tarifen in der Grundversorgung bei direkter Anwendung der AVBGasV versorgt wird oder aber aufgrund eines Vertrages zu einem sog. "Sonderpreis", vgl. LG Berlin, Urt. v. 19.06.2006.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

RR-E-ft:
Hier lesen:

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