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Gaspreisurteil LG Bonn vom 07.09.2006
RR-E-ft:
Weitere Veröffentlichungsstellen:
http://www.regionalgas.com/gfx/presse/Urteil_LG_Bonn_8S146_05.pdf
http://www.pontepress.de/pdf/200603U9.pdf
Das Urteil sollte sich in der Revision nicht halten lassen, da es in Bezug auf die Transparenzerforderungen des § 307 BGB klar im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes steht:
BGH: Verhältnis § 307 BGB zu § 315 BGB
Anders sieht es wohl Herr Kollege Knauss aus Bonn:
http://www.mkvdp.de/en/news/LG-Bonn-Preis%C3%A4nderungsklauseln-Gasliefervertr%C3%A4ge-Sonderkunden.html
"Denn es geht bei der Inhaltskontrolle nur um einen Vergleich mit der gesetzlichen Regelung, was notwendigerweise voraussetzt, dass diese nicht ohnehin Vertragsbestandteil ist."
Diese Aussage gilt eben allenfalls für eine Abweichung in AGB von dispositivem Recht. Die Bestimmungen der AVBGasV und der GasGVV sind jedoch schon für Sondervertragskunden überhaupt kein dispositives Recht, von dem abgewichen werden könnte....
Die zugelassene Revision wurde eingelegt und man darf gespannt sein, wie der Bundesgerichtshof entscheiden wird.
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