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Autor Thema: Gasversorgung Langenau GmbH - GVL -  (Gelesen 17845 mal)

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Offline Jokeman14

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Gasversorgung Langenau GmbH - GVL -
« Antwort #15 am: 25. März 2007, 21:28:29 »
Der aktuelle Stand sieht so aus, dass die Landeskartellbehörde Baden-Württemberg (angesiedelt beim Wirtschaftsministerium) schriftlich den Eingang meines Antrag wegen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung bestätigt hat. Das war vor drei Monaten! Seitdem warte ich!! Eine Anfrage vor vier Wochen per E-Mail erbrachte keine Antwort. Jetzt habe ich per Fax nach gelegt.

Erfreulich war, dass die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg schriftlich und mehrseitig Interesse an dem Verfahren gezeigt hat. Ich soll mich melden, sobald eine Antwort vorliegt U.a. wurde mir geraten, die Urteilssammlung beim Bund der Energieverbraucher einzusehen! :D

Offline Jokeman14

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Gasversorgung Langenau GmbH - GVL -
« Antwort #16 am: 26. Juli 2007, 09:37:41 »
Leider kann ich erst jetzt die neusten Daten liefern:

Die Antwort des Landeskartellamts Baden-Württemberg liegt vor. Ich zitiere:

„Die Gaspreise der über 100 Gasversorgungsunternehmen (GVU) in Baden-Württemberg unterliegen seit 1959 bundesweit keiner staatlichen Genehmigung mehr und werden von den Unternehmen in eigener Verantwortung festgelegt. Die Gasendkundenpreise unterliegen jedoch derzeit noch der kartellrechtlichen Missbrauchskontrolle durch die Kartellbehörden. Mindestens solange noch keine Möglichkeit des Lieferantenwechsels für den Gas-Haushaltskunden besteht. So können die Kartellbehörden von Bund und Ländern beim Vorwurf, Preise seien missbräuchlich überhöht, nur in den gesetzlichen Grenzen aktiv werden. Die staatlichen Behörden entscheiden nach Ermessen, ob sie Verfahren einleiten oder nicht. Ein Anspruch auf Verfahrenseinleitung Dritter besteht nicht. Selbst wenn die formalen Voraussetzungen hierfür vorliegen, werden Einzelfälle in der Regel nur dann aufgegriffen, wenn sie allgemeine Bedeutung haben. Entscheidend dafür, ob ein Tarif missbräuchlich (erheblich) überhöht ist, ist der Vergleich mit einem Tarif eines „vergleichbaren\" anderen Gasanbieters. Die Vergleichbarkeit zweier Versorger setzt dabei eine genaue Analyse der jeweiligen Strukturmerkmale, nicht zuletzt der verschiedenen Leitungsnetze, voraus.
Diese kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht erstreckt sich allerdings nicht darauf, ob ein Gasversorgungsunternehmen verpflichtet ist, seine Kalkulationen gegenüber seinen Kunden offen zu legen, um den Nachweis der zivilrechtlichen Billigkeit der von ihm geforderten Gaspreise im Sinne des § 315 BGB zu erbringen. Dabei handelt es sich um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit, die zwischen den Vertragspartnern, dem Kunden und dem Versorgungsunternehmen, zu klären sind und wofür gegebenenfalls der Zivilrechtsweg in Anspruch genommen werden kann.
Eine Rechtsauskunft kann seitens des Wirtschaftsministeriums für diesen Fall leider nicht erfolgen. Unverbindlich kann Ihnen daher nur empfohlen werden, sich Rechtsrat bei einer Verbraucherschutzorganisation oder einem Rechtsanwalt einzuholen, da das Wirtschaftsministerium nicht befugt ist in diesem Bereich rechtsberatend tätig zu werden. Im Übrigen sei noch auf § 33 Abs. 1 GWB verwiesen; danach können auch kartellrechtliche Aspekte in einem Zivi Rechtsstreit eingebracht werden.“


Darauf habe ich nun fünf Monate gewartet.  X( Den Eindruck, den Herr Böge vom Bundeskartellamt (siehe auch Presseerklärung oben) bisher immer erweckt hat, war auch ein besserer. Leider ist in meinem Fall das Landeskartellamt zuständig. Es war mir nicht bewußt, dass der Endkunde kein Antragsrecht auf ein kartellrechtliches Verfahren hat und darauf angewiesen ist, dass die Kartellbehörde ihr Ermessen ausüben \"möchte\".

Danach habe ich die Angelegenheit nochmals von einem Anwalt, den der Bund der Energieverbraucher empfiehlt, prüfen lassen. Auch er kommt zu dem Schluss, dass die Kündigung rechtens sei.

Also liegt es nun doch wieder an mir! Was würden die Anderen empfehlen?

 

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