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BGW- Energierechtsexperten: Schnell zurück zum § 315 BGB!

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RR-E-ft:
@pitti

Der Beitrag gehört hier nicht her, wo es um die Stellungnahme des Bundesverbandes der deutschen Gas- und Wasserwirtschaft (BGW) geht.

Graf von Westphalen ist nichts hinzuzufügen.

Woher sollte der Kunde den steuer- und abgabenbereinigten Preis kennen und somit wissen, um welchen Betrag der Strompreis im Jahr maximal (15 Prozent davon) erhöht werden darf ?!

Zudem ließe sich die Berechtigung einer Preiserhöhung nicht allein anhand der Klausel kontrollieren.

Weiter fehlt es ebenso an einer von außen kontrollierbaren Verpflichtung zur Preissenkung etwa bei sinkenden Netznutzungsentgelten.

Wenn Sie das Thema weiter diskutieren wollten, machen Sie einen neuen Thread auf oder verwenden Sie bitte den Thread zu Ihrem Versorger oder eröffnen Sie zu diesem - nur soweit noch nicht vorhanden - einen neuen Thread unter Stadt/ Versorger.


Freundliche Grüße  
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

uwes:

--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---Weiter fehlt es ebenso an einer von außen kontrollierbaren Verpflichtung zur Preissenkung etwa bei sinkenden Netznutzungsentgelten.
--- Ende Zitat ---


Ziemlich treffend ausgedrückt.

Die AVBGasV sagt: (§4 Abs. 2)

(2) Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen werden erst öffentlicher Bekanntgabe wirksam.

Für wen gilt das?
Dem Wortlaut nach für beide Teile?
Können die Verbraucher eigene Tarife veröffentlichen und damit zum Vertragsinhalt machen?

RR-E-ft:
@uwes

Im direkten Anwendungsbereich der AVBGasV ist diese Frage klar zu beantworten:

Die Antwort ergibt sich aus der Zusammenschau mit den Regelungen der § 6 EnWG 1935 bzw. § 10 Abs. 1 EnWG 1998, wonach Gasversorgungsunternehmen verpflichtet waren, jederman an das Gasnetz anzuschließen und  zu Allgemeinen Preisen und Bedingungen mit Gas in Niederdruck zu versorgen, wobei die Allgemeinen Bedingungen gem. § 7 EnWG 1935 bzw. § 11 EnWG 1998 in den §§ 2 - 34 AVBGasV niedergelegt waren, die gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 AVBGasV kraft normativer Anordnung Vertragsbestandteil der Verträge mit Tarifkunden wurden.

Gemäß § 4 Abs. 1 AVBGasV erfolgt die Versorgung zu den jeweiligen Tarifen.

Dabei bestimmte das gesetzlich kontrahierungspflichtige GVU die jeweils geltenden Tarife von Anfang an, so dass es sich bei diesen zu jeder Zeit um einseitig bestimmte vertragliche Leistungen handelte, die der Tarifkunde vertraglich schuldete.

Demnach findet auf diese Allgemeinen Tarife § 315 BGB von Anfang an und vollumfänglich Anwendung (vgl. auch BGH NJW 2006, 684 für Netzentelte in der Form Allgemeiner Tarife).

Diese Frage lässt sich indes nicht beantworten im Bereich außerhalb der Versorgung von Tarifkunden.

Außerhalb der Tarifkundenversorgung bestand kein gestzlicher Kontrahierungszwang, ebenso wie außerhalb der heutigen Grund- und Ersatzversorgung gem. § 36, 38 EnWG 2005.

Ein solcher konnte und kann sich allenfalls für einen Monopolanbieter aus § 826 BGB und den GWB- Vorschriften ergeben.

Deshalb kann eine Regelung wie in § 4 AVBGasV nicht einfach in einen Sondervertrag übernommen werden.

Anders als beim Tarifkunden bestimmt das GVU gegenüber einem Sondervertragskunden nicht auch den Anfangspreis bei Vertragsabschluss. Dieser ist vielmehr bei Abschluss eines Sondervertrages regelmäßig Gegenstand einer entsprechenden Einigung.

Für einen konkludenten Vertragsabschluss eines Tarifkunden gem. § 2 Abs. 2 AVBGasV musste der Kunde den aktuell geltenden Tarif bei Vertragsabschluss noch nicht einmal kennen.

Ohne Kenntnis eines Tarifes kann ein solcher indes in konkreter Höhe nicht Gegenstand einer Einigung gem. §§ 145 ff. BGB sein.

Auch darin wird deutlich, dass der Tarifkunde sich von Anfang an einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht des gesetzlich kontrahierungspflichtigen GVU aussetzt.

Ohne ein solches einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des GVU hinsichtlich der vertraglich geschuldeten Entgelte käme es zu keinem wirksamen Vertragsabschluss, weil es an einem hinreichenden Konsens über das künftig  geschuldete Entgelt als essentialia negotii fehlen würde.

Dafür, dass sich hinterher der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses durch den Versorger einseitig bestimmte Tarif, zu dem er seine gesetzliche Versorgungspflicht erfüllen wollte, überhaupt feststellen lässt, bedurfte es der öffentlichen Bekanntmachung der jeweils geltenden Tarife.

Die Ermessensausübung des GVU  bei der Festsetzung des Tarifs unterfällt somit von Anfang an und jederzeit einer Billigkeitskontrolle in direkter Anwendung des § 315 BGB.

Bei einem Sondervertrag fehlt es hingegen am einseitigen Leistungsbestimmungsrecht des GVU hinsichtlich des Anfangspreises.

Ein konkludenter Vertragsabschluss gem. § 2 Abs. 2 AVBGasV eines Sondervertrages ist schon nicht möglich, da schon die Bestimmungen der AVBGasV gar nicht gelten.

Es würde sich die Frage stellen, was zuerst da war, Henne oder Ei....

Für den wirksamen Abschluss eines Sondervertrages bedarf es mithin wohl immer einer Einigung über den Anfangspreis. Das kann mit Rücksicht auf BGH NJW-RR 1992, 183 ff. selbstredend diskutiert werden.

Indes ist im liberalisierten Markt schon nicht klar, welcher Erdgaslieferant überhaupt  Vertragspartner eines solchen Sondervertrages werden sollte.

Will das GVU später von diesem vertraglich vereinbarten Preis abweichen, bedarf es dafür eines wirksam vereinbarten einseitigen Leistungsneubestimmungsrechts.

Ein solches vertragliches Leistungsbestimmungsrecht muss von demjenigen nachgewiesen werden, der sich darauf beruft. Das ist der Gaslieferant, der die Preise nachträglich im Vertragsverhältnis einseitig neu bestimmen will.

Leugnet dieser im Prozess - wie zumeist - deshalb die Einräumung eines vertraglichen einseitigen Leistungsbestimmungsrechts, braucht man sich diesen Vortrag eigentlich nur zu eigen machen und die Prüfung müsste an dieser Stelle für das Gericht beendet sein....

(An dieser Stelle wären viele Klage zu erledigen gewesen.)

Hierfür muss das GVU sich einen vertraglichen  Preisänderungsvorbehalt einräumen lassen, wobei die spätere einseitige Leistungsneubestimmung der Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB unterworfen wäre.

Die Neubestimmung ist für den Kunden demnach  nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht.

Für einen solchen Preisänderungsvorbehalt, der innerhalb gestellter  Allgemeiner Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil werden soll, gelten indes die Restriktionen des § 307 BGB, so dass ein einfacher Preisänderungsvorbehalt regelmäßig unwirksam ist.

Dabei kann auch nicht auf eine öffentliche Bekanntgabe abgestellt werden, da es sich bei der Ausübung des vertraglich eingeräumten Gestaltungsrechts um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung handelt.

Ebenso kann dabei nicht auf ein jederzeit bestehendes Preisneubestimmungsrecht abgestellt werden, weil es sonst in jedem Falle auch an einer wirksamen Einigung über den Preis als essentialia negotii fehlen würde.

Der Kunde, der eben einen schriftlichen Vertrag abgeschlossen und sich auf einen Preis geeinigt hätte, könnte sonst schon am Abend in der Zeitung lesen, dass ab dem nächsten Tag vollkommen andere Preise gelten sollen.

Vertragsrechtlich wohl undenkbar. Schließlich könnte sich der Versorger so auch aus jedem Vertrag rausstehlen, er trüge selbst keinerlei Preis- oder Vertragsrisiko.

Es bestehen mithin gravierende Unterschiede zwischen Tarifkunden, die aufgrund einer gestzlichen Versorgungspflicht versorgt werden und den Sondervertragskunden, denen gegenüber eine solche gesetzliche Versorgungspflicht gerade nicht besteht.

Demnach wäre eine frei vertragliche Bestimmung, die den Wortlaut des § 4 AVBGasV exakt wiedergibt, vollkommen ungeeignet, überhaupt einen wirksamen Vertrag zu begründen.

Es fehlt dabei ganz klar an der Regelung, wer von den Vertragskontrahenten die geänderten Preise und Bedingungen veröffentlicht.

Es gäbe mithin  keinerlei tragbaren Konsens zwischen den Kontrahenten über die zukünftigen gegenseitigen Leistungspflichten, wenn jeder Vertragspartener jederzeit alles neu bestimmen kann, Hauptsache er findet einen geeigneten Platz zur öffentlichen Bekanntgabe.

Allein darin würde sich nämlich der Konsens erschöpfen, dass man sich gerade nicht abschließend geeinigt hat.

Demnach gäbe es gar keinen wirksamen Vertrag.

Um die Wirksamkeit des Vertrages nicht vollständig in Frage zu stellen, wird man es deshalb dabei zu belassen haben, dass eine entsprechende Klausel unwirksam ist und deshalb die Einigung der Vertragsparteien bei Abschluss des Sondervertrages unverändert fortwirkt.

Sollte diese Situation für einen der Vertragsteile zu einer unzumutbaren Härte führen, hätte man die Lösung dieses Konfliktes allein über §§ 313, 314 BGB zu suchen.

Gerade dafür sind die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nunmehr kodifiziert worden.

Das ist wohl unmittelbar einleuchtend.

Manch einer wird es indes erst wieder bei Lichte besehen müssen.

Übrigends:

Die Bestimmung in AGB:

"Es gilt die AVBGasV in der jeweils geltenden Fassung" ist wegen der dynamischen Verweisung schon mit Rücksicht auf § 305 II BGB regelmäßig  unwirksam.

http://dejure.org/gesetze/BGB/305.html

§ 305 III BGB meint  Rahmenverträge.

Schon daran kranken viele Verträge und auch der Referent Herr Dr. Kunth musste sich deshalb hinsichtlich einer seiner Folien durch den Referenten Herrn Prof. Dr.  Graf von Westphalen eines besseren belehren lassen.

So leicht kann man einen ganzen Vertrag unbrauchbar machen....

Oft ohne rechten Sinn und juristischen Verstand wurden in der Vergangenheit Vertragsklauseln in AGB übernommen, die sich allesamt als unwirksam erweisen.

Kautelarjurisprudenz ist nicht umsonst die höchste Schule der Juristerei.


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

uwes:

--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---Gemäß § 4 Abs. 1 AVBGasV erfolgt die Versorgung zu den jeweiligen Tarifen.
Dabei bestimmte das gesetzlich kontrahierungspflichtige GVU die jeweils geltenden Tarife von Anfang an, so dass es sich bei diesen zu jeder Zeit um einseitig bestimmte vertragliche Leistungen handelte, die der Tarifkunde vertraglich schuldete.

Demnach findet auf diese Allgemeinen Tarife § 315 BGB von Anfang an und vollumfänglich Anwendung (vgl. auch BGH NJW 2006, 684 für Netzentelte in der Form Allgemeiner Tarife).

--- Ende Zitat ---


Gut. Zm Zeitpunkt des Vertragsschlusses gelten die allgemeinen - vom Versorger einseitig bestimmten - Tarife. § 315 BGB ist anwendbar. Gut.

Woraus ergibt sich bezogen auf Tarifkunden jetzt aber ein Preisanpassungsrecht und wenn ja, für wen?

Dresden und Berlin sagen, ein solches Recht ergibt sich zumindest nicht aus der AVBGasV.

Woraus denn sonst?

RR-E-ft:
@Uwes

Da wurde ich möglicherweise falsch verstanden.

Aus § 4 I AVBV ergibt sich, dass die Parteien sich von Anfang an betragsmäßig auf keinen konkreten Preis sowie auch nicht auf eine Art und Weise dessen zukünftiger Bestimmung  geeinigt haben, sondern statt dessen ging die Einigung allein darauf,  dass dem Versorger ein jederzeitiges einseitiges Preisbestimmungsrecht gem. § 315 BGB eingeräumt wird (so auch BGH NJW 2006, 684 und BGH NJW-RR 2006, 915).

Dann bedarf es streng genommen  keines Preisänderungsrechts, weil man sich ja schon von Anfang an betragsmäßig auf keinen konkreten Preis geeinigt hat, der nachträglich einseitig abgeändert wird.....

Die Höhe der Tarife wird jederzeit insgesamt vom Versorger einseig bestimmt.

Das ist der Inhalt der vertraglichen Abrede in § 4 I AVBV, die gem. § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 AVBV Inhalt eines jeden Tarifkundenvertrages wird.

Lediglich dahin geht die Einigung der Parteien bei Abschluss eines Tarifkundenvertrages überhaupt nur, nämlich auf ein jederzeitiges einseitiges Preisbestimmungsrecht des Versorgers im Sinne des § 315 BGB.

(Es gibt auch keine Einigung auf irgendeinen Preissockel. Die konkrete betragsmäßige Höhe des Tarifs wird zu keinem Zeitpunkt Gegenstand einer vertraglichen Einigung der Parteien. Der Kunde hat zu keinem einzigen Zeitpunkt  Einfluss auf die jederzeit durch das EVU  einseitig festgelegte Höhe des Tarifs).

Aus § 4 II AVBV ergibt sich dementsprechend auch kein Preisänderungsrecht.

Es handelt sich vielmehr nur um eine Regelung zum frühestmöglichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens geänderter Tarife.

Das ist wichtig insbesondere für neu hinzutretende Tarifkunden, weil sonst der gerade geltende, einseitig festgelegte  Preis bei Vertragsabschluss schon nirgends "dokumentiert" wäre. Gleiches gilt für Bestandstarifkunden.

Die einseitigen Preisbestimmungen des EVU müssen iregendwie nach außen dokumentiert werden.


Preisverhandlungen finden auch mit Neutarifkunden nicht statt.

Der geänderte Tarif gilt gleichermaßen für Neutarifkunden wie auch Bestandstarifkunden undzwar vollständig privatautonom allein durch den Versorger einseitig festgelegt.

In diesem Bereich gilt also vollständig die neuere Tarife- oder Preisblätter- Rechtsprechung des BGH (aaO.), der § 315 BGB direkt zur Anwendung bringt.


Anders ist es bei Sonderverträgen, also außerhalb der Grundversorgung:

Dort ist ein innerhalb  der AGB geregelter Preisvorbehalt gem. § 307 BGB nur unter den o.g. Voraussetzungen zulässig.

Dass dabei nicht auf den nur im Rahmen der Grundversorgungspflicht (§ 36 EnWG) geltenden  § 4 AVBV zurückgegriffen oder abgestellt werden kann, ergibt sich unmittelbar aus § 41 EnWG, der eine vertragliche Regelung über Preisanpassungen verlangt.

Preisanpassungen oder -änderungen setzen jedoch zunächst überhaupt eine Einigung auf einen Anfangspreis voraus, der später ggf. abgeändert werden kann.

Die Rechtsprechung zu Sonderverträgen vollzieht genau dies nach, sieht eine Einigung auf einen Anfangspreis und fragt sodann nach einem wirksam vereinbarten Recht zu einseitigen Preisänderungen, welches sich insbesondere weder tatbestandlich noch rechtsfolgenseitig aus § 4 II AVBV ergeben kann.

Die Kollegen auf Seiten des BGW meinen nun, man könnte die für Tarifkunden geltenden Regelungen auf Sondervertragskunden übertragen und berufen sich dabei teilweise auf meine Ausführungen in Energiedepesche Sonderheft bezüglich Norm- Sondervertragskunden (so Kollege Dr. Kunth).


Es gibt indes eine klare Unterscheidung zwischen den Anwendungsbereichen des § 36 EnWG einerseits und § 41 EnWG andererseits.

Diese lässt sich nicht verwässern oder gar hochdialektisch im Wege der Negation der Negation aufheben.  

Während der Tarifversorger gar keines Rechts zur Abänderung eines Preises, der Gegenstand einer Eingung wurde, bedarf - weil er nach der vertraglichen Abrede von Anfang an jederzeit den Preis einseitig bestimmen soll (selbstredend mit der Kontrollmöglichkeit des § 315 BGB), bedarf ein Erdgaslieferant in einem Sondervertrag eines vertraglich wirksam eingeräumten Preisänderungs- bzw. Preisanpassungsrechts.....

Dies folgt unmittelbar aus § 41 EnWG.

Die Bestimmung des § 41 EnWG gilt auch für neue Anbieter wie Nuon, Flexgas und Klickgas in Berlin.

Jedem wird wohl einleuchten, dass diese sich nicht auf § 4 AVBGasV berufen könnten.

Im Strombereich gilt nichts anderes.

Auch Yello Strom und Lichtblick etc. pp. können sich schließlich nicht auf § 4 AVBEltV berufen. Wie und wo sollten etwa bundesweit tätige Energieanbieter ihre allgemeinen Preise öffentlich bekannt geben?

Warum sollte nun für einen (ggf. im Wettbewerb stehenden) Energielieferanten, der rein zufällig vor Ort auch die Gas- oder Strom- Grundversorgung betreibt, etwas anderes gelten?

Der Energielieferant, der in einem Gebiet die Grundversorgung betreibt, genießt außerhalb der selben keinerlei Privilegierung gegenüber (seinen ggf. schon vorhandenen oder erst noch hinzutretenden) Wettbewerbern.

Gegenprobe:

Ein kontrahierungspflichtiger Grundversorger muss jederzeit alle vergleichbaren Kunden in der Grundversorgung zu gleichen Preisen versorgen (Gleichbehandlungsgebot), unabhängig davon, wann der Vertrag zustande gekommen war.

Ein im Wettbewerb stehender Energielieferant ist demgegenüber nicht daran gehindert, mit jedem einzelnen seiner Kunden die Preise vollkommen individuell auszuhandeln.

Solche individuellen Preisverhandlungen sind gerade für einen Wettbewerb kennzeichnend.

So kann die Lachgas GmbH in X- Stadt den Kunden A zu einem anderen Preis beliefern als den - im übrigen vollkommen vergleichbaren - Kunden B.

Will die Lachgas GmbH später in den laufenden  Verträgen mit diesen Kunden A und B die Preise einseitig ändern, bedarf es eines wirksamen vertraglichen Preisänderungsrechts, ohne dass sich aus diesem ergeben muss oder gar kann, in welcher Höhe die geänderten Preise liegen werden.

Waren mit A und B bei zeitgleichem Vetragsabschluss unterschiedliche Preise vereinbart worden, gebietet das Äquivalenzprinzip in jedem Falle wohl, dass diese beiden Kunden nie zur gleichen Zeit den selben Preis zu zahlen haben werden....

Der eine hatte eben bei Vertragsabschluss  besser verhandelt als der andere.

Und bei genauer Betrachtung vereinbaren bundesweit tätige Stromanbieter auch regelmäßig regional unterschiedliche Preise, ohne dass es dagegen etwas zu sagen gäbe....

Fazit:

Allein das Gleichbehandlungsgebot, dem der kontrahierungspflichtige Grundversorger unterliegt, lässt gar keine Preisverhandlungen zu, sondern verlangt, dass ein Tarif, der betragsmäßig vom Grundversorger bereits einseitig bestimmt wurde, zur Anwendung kommt.

Er muss also den Preis jederzeit einseitig bestimmen.


Und wenn sich in einem Sondervertrag nun einmal kein wirksam vereinbartes, einseitiges Preisänderungsrecht finden lässt, dann verbleibt es eben beim Anfangspreis. Jedenfalls kann der Preis nicht einseitig abgeändert werden.





Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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