Energiepreis-Protest > MITGAS
Inkasso oder Schufa ???
Inge:
Was passiert, wenn der Gasversorger die durch Unbilligkeitserklärung einbehaltene Teilsumme der Jahresabrechnung, sich nach mehreren Mahnungen durch ein Inkassobüro zu holen versucht, ohne wie gefordert nach § 315 BGB seine Kalkulationsgrundlagen offengelegt zu haben ??
Wie sieht es bei Nichtzahlung mit SCHUFA-Eintrag aus ??
cabello:
Hallo Inge
was alles passieren kann, wird sehr gut in den Fragen und Antworten Dokument in den hier weiterführenden Link aufgezeigt.
http://www.energieverbraucher.de/index.php?pre_cat_open=2&id=600&subid=1707&
Ebenso was den Versorger erlaubt ist oder nicht !
Leider muss man dabei viel Lesen!!
ich verbleibe
terminator3:
@ Inge: Ich würde das Inkassobüro ganz höflich anschreiben und darauf hinweisen, das Sie der Preiserhöhungen widersprochen haben gem. §315.
Da es ein strittiger Betrag ist muss das Inkassobüro bzw. wird das Inkassobüro den Fall zurückgeben, da die Preiserhöhung gem. § 315 nicht fällig ist !
Ihr VU muss die Sache vor Gericht klären, d.h. er muss Sie verklagen.
Erst dann ist auch ein Schufa - Eintrag möglich, wenn überhaupt.
Für weitere Schritte: Anwalt befragen !
Gruss T3
Fatha:
klar könnte ein Energieversorger ein Inkassobüro mit der Eintreibung seiner Forderungen beauftragen. Ich würde dann dem Inkassounternehmen schriftlich (am besten förmliche Zustellung) mitteilen, dass die vom Energieversorger erhobene Forderung gem. § 315 BGB widersprochen ist und bis zur Klärung einer Billigkeit keine Erklärungen an das Inkassounternehmen abgibst. Das Inkassounternehmen kann zwar weiterhin Briefe schreiben, aber da diesem nun bekannt ist, dass die Forderung bestritten wird, gibt dieses den Auftrag zurück oder versucht die Forderung mittels gerichtlichem Mahnverfahren durchzusetzen. Nach Eingang eines Mahnbescheides würde ich dann Widerspruch (14 Tage ab Datum der Zustellung) einlegen. Das Inkassounternehmen wird es sich überlegen, dass strittige Verfahren zu beantragen und wenn, ist es auch nicht schlimm. Vom Verfahrensgericht wird nun die Klägerin (Inkassounternehmen oder Energieversorgungsunternehmen) aufgefordert, die Forderung zu begründen. Denn erst jetzt begeht die juristische Prüfung einer Forderung. Die Darlegungen der Forderungsbegründung wird mir dann vom Gericht zugestellt mit der Auflage, mich in einer bestimmten Frist dem Gericht gegenüber zu erklären, ob ich mich verteidigen will und was ich zur Forderung erwidere. Die bestimmte Frist sollte ich aber unbedingt einhalten, denn sollte ich die Frist verstreichen lassen und das Inkasso- oder Energieversorgungsunternehmen haben im Falle des Versäumnisses Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt, kann dies unangenehme Folgen für mich haben. Ja das Verfahren wird durchschnittlich wohl zunächst schriftlich abgehalten und vom Gericht die Standpunkte der Verfahrensparteien geprüft.
Sollte ein Energieversorgungsunternehmen oder Inkassounternehmen wirklich Mitglied der SCHUFA sein und bestritte Forderungen in meine SCHUFA eintragen lassen, so würde ich sofort deren Löschung bei der Schutzgemeinschaft beantragen. Aber, mir ist kein Fall bekannt, dass Forderungen in die Schufa ohne Schuldtitel eingetragen sind.
Also: sind die auch gross und mächtig - ohne uns wären sie alle nicht.
Herzliche Grüsse
Fatha
RR-E-ft:
@Fatha
Ich würde mir zunächst die Bevollmächtigung des Inkassobüros im Original nachweisen lassen. Oft fehlt es schon en einer Vollmachtsurkunde.
Dann ist schon an der Stelle Schluss und man erspart sich eine Menge Schreibkram.
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