Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Wärmestrom-Knebelvertragsbedingungen: sittenwidrig?  (Gelesen 6096 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline JGrave

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 13
  • Karma: +0/-0
Wärmestrom-Knebelvertragsbedingungen: sittenwidrig?
« am: 04. September 2006, 22:21:32 »
Gefunden in den Vertragsbedingungen zur Stromlieferung im Wärmesondervertrag – Stand 01.2006:


„Das EVU behält sich vor, bei Änderung der Marktverhältnisse die in der Produktbeschreibung genannten Preise anzupassen. Preisänderungen wird das EVU durch öffentliche Bekanntgabe rechtzeitig vorher ankündigen. Bei einer marktbedingten Preisanpassung sind Sie berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen nach Bekanntgabe der Preisänderung schriftlich (Datum des Posteingangs beim EVU) zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen.“

Soweit also die Preisanpassungen nicht marktbedingt, sondern hausgemacht oder gewinnoptimierend erfolgen („Marktverhältnisse“ kann auch heißen: Der Oligopol-“Markt“ gibt einfach mehr her), besteht folglich kein Kündigungsrecht des Kunden - was ihm ohne funktionierenden Wettbewerb, den es im Wärmestrombereich nicht gibt, ohnehin wenig nützt.


Weiter heißt es:

„Bei künftigen Änderungen der Belastungen aus dem EEG und dem KWK-Gesetz sowie bei Änderungen der Strom- und Umsatzsteuer ist das EVU berechtigt, das Entgelt für die Stromlieferung entsprechend anzupassen. Soweit künftig weitere Energiesteuern, eine CO2-Steuer oder sonstige die Erzeugung, den Verkauf, die Beschaffung, die Übertragung, Verteilung, Durchleitung, Netznutzung oder den Verbrauch von elektrischer Energie belastende Steuern, Abgaben irgendwelcher Art oder sonstige sich aus gesetzlichen, rechtsverordnungsmäßigen oder behördlichen Bestimmungen oder Anordnungen ergebende, die Erzeugung, den Verkauf, die Beschaffung, Übertragung, Verteilung, Durchleitung, Netznutzung oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen wirksam werden sollten, werden diese in der jeweiligen Höhe von Ihnen getragen. Hierzu gehört auch der Emissionshandel.“


Hier wird gar nicht mehr per billiger (überprüfbarer) Preisanpassung erhöht, sondern von vornherein festgesetzt, dass der Kunde ohne Wenn und Aber dies zu tragen hat. Ein neues Preismodell!

Auch der Monopolisten-interne Emissionshandel wird gefälligst „von Ihnen“ (dem Kunden) getragen, ohne Wenn und Aber. Fehlt nur noch der hoheitliche Dienststempel des EVU.

Wer sich durch Unterschrift auf solche Regelungsvorbehalte von vornherein freiwillig einläßt, hat schon verloren. Offenbar will man das Segment "Wärmestrom" künftig zugunsten des Allgemeinen Tarifs, mit dem man am besten verdienen kann, unattraktiv machen.

Entspricht ein solcher Knebelvertrag, der den Bezug von Wärmestrom (Daseinsvorsorge!) regelt und von dem man aufgrund hoher Investitionen und Bindung an das "Produkt" Strom nicht einfach loskommt, überhaupt den guten Sitten?

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Wärmestrom-Knebelvertragsbedingungen: sittenwidrig?
« Antwort #1 am: 05. September 2006, 12:56:50 »
@JGrave

Wäre der Vertrag sittenwidrig, wäre dem Kunden damit nicht geholfen, weil er dann auch keinen vertraglichen Erfüllungsanspruch mehr hat.

Der Versorger muss dann keinen Strom mehr liefern.

Eine andere Frage ist es, ob Preisänderungsvorbehalte wirksam sind.

Dazu kann man zum Beispiel das Urteil des AG Leipzig vom 29.08.2006 lesen.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz