Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Enso- Angebot 1 Jahr Preiskonstanz-Enso-Ergas-Fix  (Gelesen 39316 mal)

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Offline different-thinking

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Enso- Angebot 1 Jahr Preiskonstanz-Enso-Ergas-Fix
« Antwort #30 am: 03. Oktober 2006, 08:54:50 »
Zitat von: \"EmptyWallet\"

Eine Feststellungsklage wird nach obigem Zitat die logische Folge sein bzw. müsste sein. An die Rechtskundigen in diesem Forum:
Kann das dann auch in einem sog. Sammelverfahren abgehandelt werden,
muss das jeder für sich selbst vor Gericht erstreiten oder
würde es vielleicht sogar reichen, wenn einer diese Feststellungsklage anstrengt – möglicherweise gewinnt und alle anderen könnten sich darauf berufen???


Wie läuft ein solches Verfahren? Bei welchem Gericht stellt man die Klage? Ist ein Anwalt notwendig?

Vielleicht sollten wir ENSO Betroffenen uns einfach mal zusammensetzen und zusammen mit der VZS oder einem Anwalt das ganze durchgehen?

Um ehrlich zu sein: Für mich als unbescholtenen Bürger nimmt das jetzt Dimensionen an, die schon verunsichern.

Würde mich über Meldung von Betroffenen (Widerspruch gegen Kündigung) per PN und Informationen zu meinen Fragen von Herrn Fricke hier im Thread sehr freuen!

Robert Soeber

Offline wolters

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Enso- Angebot 1 Jahr Preiskonstanz-Enso-Ergas-Fix
« Antwort #31 am: 04. Oktober 2006, 01:58:33 »
@EmptyWallet
Auch von mir vielen Dank für den Briefentwurf!

@alle
Neue Verträge werde ich keine unterschreiben. Die "Kündigung" werde ich - mit dem obigen Briefentwurf - nicht akzeptieren und wieder Unbilligkeit einwenden.
Es wäre interessant, was die VZ mit ihren Sammelklagekunden macht, die in der gleichen Situation sein dürften (außer sie wurden ausgeklammert).

Alles Gute!

Wolters

(s.a. anderen Link zur ENSO-GASO:    http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=2975)

---------

Zur Vertragskündigung:

Entsprechend dem Wortlaut des (zumindest meines) Sondervertrages S-1 gilt als Kündigung: 3 Monate vor Ende des Monats der ersten Belieferung. Im Anschreiben vom 25.9.2006 zur Kündigung steht "zum 31.12.2006 bzw. zu dem nächstmöglichen im Vertrag genannten Zeitpunkt" (s.u.) - d.h. müsste in meinem Fall zum 30.9.2007 sein (s.u.), wenn ich es rechtlich richtig interpretiere.
Was passiert, wenn ich weder FIX noch VARIO unterschreiben sollte, steht aber nirgendwo.
(Aus meiner Sicht rechtfertigen das neue Energiewirtschaftsgesetz, Preisdiskussionen und ungültige Preisgleitklauseln -s.u.- keine Kündigung des Gesamtvertrages. Dies könnte auch über Änderungen von Paragraphen des alten Vertrages erfolgen. Eine neue - gültige - Preisgleitklausel dürfte auch den Unbilligkeitseinwand - wegen des Gesamtpreises - nicht aushebeln.)

Zur Preisfrage:

Es ist schön, wenn die ENSO spätestens im August 2006 bereits feste Konditionen bis September 2007 aushandeln konnte, und diese auch rückwirkend wie bei VARIO zum 1.10.2006 anbieten kann. Warum der VARIO-Preis allerdings um 0,11 ct/kWh netto niedriger liegen soll als mein noch laufender S-1 Sondervertrag wundert mich aber doch, da er inhaltlich keine Änderung bringt - außer der neuen Preisgleitklausel und den Ausschluss(versuch) von § 315 BGB sowie der Möglichkeit zu überweisen (statt Einzugsermächtigung).
Mit einem erneuten Unbilligkeitseinwand gegen die Preiserhöhung zum 1.10.2006 und den Gesamtpreis an sich müsste zumindest der Gaspreis bis zur gerichtlichen Klärung weiter gleich niedrig bleiben.

Zur Unbilligkeit:

Da z.Zt. kein Unterschriftszwang vorliegt (abgesehen von der - unbilligen - Preiserhöhung), wäre eine Vertragsunterzeichnung aus meiner Sicht  ein Anerkennen des neuen Gesamtpreises und ein Unbilligkeitseinwand später eher schwierig. Bei einer Zwangseinstufung in einen anderen Tarif oder einem vertragsoffenen Verhältnis müsste der Gesamtpreis weiter strittig bleiben.


Nachfolgend die drei Verträge mit ihren wichtigsten Textstellen:
---------------------------------------------------------------------------------

Sondervertrag S 1 :  

§ 5 Vertragsdauer
"1. Der Sondervertrag tritt am 26.9.1996 in Kraft und kann erstmals nach Ablauf von 24 Monaten und danach jeweils zum 30. September eines Jahres von einer der beiden Seiten schriftlich gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt in jedem Fall 3 Monate."

§ 6 Bestandteile des Vertrages
"1. Soweit in diesem Sondervertrag nichts anderes vereinbart wird, gelten die jeweils gültigen ...(AVBGasV) ... und die hierzu veröffentlichten Anlagen, die wesentliche Bestandteile dieses Vertrages sind. ..."

§ 2 Gaspreise
monatlichen Grundpreis: 27,00 DM  (netto)
Arbeitspreis: 4,3 Pf/kWh Ho    (netto)

-------------------------------------------------------------------------------

Schreiben der ENSO vom 28.8.2006:

"Es ist uns gelungen, für Sie eine begrenzte Menge Erdgas zu festen Konditionen für ein Jahr am Markt zu verhandeln."


ENSO-ERDGAS-FIX  -  Sondervertrag:
§ 2 Preise
Arbeitspreis: 5,25 ct je kWh Hs   (netto)
mtl. Grundpreis: 15,34 Euro (bis 20 kW, netto)

(Arbeitspreis netto beinhaltet 0,55 ct/kWh Erdgassteuer sowie 0,03 ct/kWh Konzessionsabgabe.)

§ 4 Vertragsdauer und Kündigung
Sondervertrag tritt am 1.10.2006 in Kraft und endet am 30.9.2007.

§5 Haftung und sonstige Bestimmungen
...
"4. Soweit ...derzeit ein ... Sondervertrag S-1 ... besteht stimmen die Partner überein, dass mit beiderseitiger Unterzeichnung dieses Vertrages der bestehende Vertrag einvernehmlich zum 30.09.2006 beendet wird."

--------------------------------------------------------------------------------

Schreiben der ENSO vom 25.9.2006:

"Die Erdgasversorgung in Deutschland hat Änderungen erfahren die auch den mit Ihnen bestehenden Sondervertrag S-1 betreffen. So ist das Energiewirtschaftsgesetz ... grundlegend neu gefasst worden. Zudem sorgen die bundesweite Diskussion über Erdgaspreise und die Wirksamkeit von seit Jahrzehnten üblichen Vertragsgestaltungen für Unsicherheit. Diese Entwicklungen erfordern eine Anpassung unserer Erdgaslieferverträge. Deshalb kündigen wir hiermit Ihren Sondervertrag S-1 zum 31.12.2006 bzw. zu dem nächstmöglichen im Vertrag genannten Zeitpunkt.

Duch die Preisänderung des Vorlieferanten erhöhen wir unseren Arbeitspreis für den auslaufenden Sondervertrag S-1 zum 01.10.2006 um 0,11 ct/kWh netto. ....[Anm. d. Verf.: 5.36 ct/kWh netto]

Das Angebot ENSO-Erdgas-Fix gilt nur bis zum 12.10.2006. Beim Angebot ENSO-Erdgas-Vario können Sie sich den Starttermin 01.10.2006 bis zum 12.10.2006 sichern."


ENSO-ERDGAS-VARIO  -  Sondervertrag:
§ 2 Preise
Arbeitspreis: 5,25 ct je kWh Hs   (netto)
mtl. Grundpreis: 15,34 Euro (bis 20 kW, netto)

(Arbeitspreis netto beinhaltet z.Zt. 0,55 ct/kWh Erdgassteuer sowie z.Zt. 0,03 ct/kWh Konzessionsabgabe.)

"3. Die ENSO Erdgas ist außerdem berechtigt, den ... Erdgaspreis entsprechend § 4 Abs. 2 der ... (AVBGasV) ... anzupassen. Sollte die AVBGas ... ersetzt werden, gilt ... die entsprechende Nachfolgeregelung. Die Vertragspartner sind sich einig, dass es sich hierbei um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der ENSO Erdgas handelt. Dieses wird die ENSO Erdgas nach billigem Ermessen ausüben. ..."

§ 4 Vertragsdauer und Kündigung
Sondervertrag tritt am 1.10.2006 in Kraft. Er kann mit einer Frist von 3 Monaten auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Bei einer Preisanpassung ... mit einer Frist von 2 Wochen auf das Ende eines Kalendermonats.

§5 Haftung und sonstige Bestimmungen
...
"5. Soweit ...derzeit ein ... Sondervertrag S-1 ... besteht, stimmen die Partner überein, dass mit beiderseitiger Unterzeichnung dieses Vertrages der bestehende Vertrag einvernehmlich zum 30.09.2006 beendet wird."

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Offline Cremer

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Enso- Angebot 1 Jahr Preiskonstanz-Enso-Ergas-Fix
« Antwort #32 am: 04. Oktober 2006, 08:29:46 »
@wolters,

wollen die ENSO Sie vielleicht in einen Fixpreisvertrag drängen?
MFG
Gerd Cremer
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Offline wolters

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Enso- Angebot 1 Jahr Preiskonstanz-Enso-Ergas-Fix
« Antwort #33 am: 04. Oktober 2006, 20:51:31 »
@Cremer

Drängen?!?  Wenn der alte Vertrag gekündigt wird unter Bekanntgabe einer Preiserhöhung für die Restlaufzeit mit einem "ins Auge fallenden" Termin 31.12.2006 (das "bzw." geht unter wie die anderen Beiträge zeigten), und auf der anderen Seite zwei Verträge mit preiswerteren Tarifen (FIX als auch VARIO) mit einer kurzen Entscheidungsfrist angepriesen werden, dann fühle ich mich schon gedrängt.

Alles Gute!

Wolters

Offline EmptyWallet

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Enso- Angebot 1 Jahr Preiskonstanz-Enso-Ergas-Fix
« Antwort #34 am: 04. Oktober 2006, 22:27:10 »
@different thinking

Zitat
Wie läuft ein solches Verfahren? Bei welchem Gericht stellt man die Klage? Ist ein Anwalt notwendig?


Genau diese Fragen beschäftigen mich nun auch mehr und mehr. Habe den Termin für die ENSO recht knapp gesetzt und nun sollte Schritt 2 auch tatsächlich folgen. Wie Du auch erkannt hast – geht es nun langsam ans Eingemachte und ich denke auch, dass ich ohne Anwalt bezüglich dieser Feststellungsklage nicht weiter kommen werde.

Feststellungsklage sollte ablaufen wie ein normales Zivilverfahren; bedeutet Einreichen der Klage, das Gericht fordert die Gegenseite zur schriftlichen Klageerwiderung auf, entscheidet dann über die Eröffnung des Verfahrens, dann wird der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt und die Parteien treffen sich vor Gericht. Am Amtsgericht besteht wohl kein Anwaltszwang.

@ alle
Ist schon jemand dabei, der sich bei der VSZ erkundigt hat? Würden die diese Feststellungsklage begleiten? Wie steht’s überhaupt mit den Erfolgsaussichten?

EmptyWallet

Offline Cremer

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Enso- Angebot 1 Jahr Preiskonstanz-Enso-Ergas-Fix
« Antwort #35 am: 05. Oktober 2006, 07:53:06 »
@wolters,

Nun die SW Kh haben uns Kunden in den Versorgungsbereichen
- Allgemein Tarif (Grundversorgung),
- Sondervertags A (bis 350 KW)
- Kreuznacher Stadtgas (Mitglied im Energieclub, Tarif ist fest 0,41 Cent/kwh günstiger als SobndertarifA
- Wärmepreisvertrag

neue Vertragsbedingugnen zugeschickt.
"Was ist tun: Man solle sie zu den Akten abheften"

Die Änderungen der Vertragsbedingungen bedürfen jedoch nach § 11 der Bestimmungen der beiderseitigen schriftlichen Anerkenntnis.

Ich habe widersprochen, erstens wegen dem neuen höheren Gaspreis und wegen des Vertragsbruches der SW KH.

Damit liegt m.E. ab dem 1.10.06 kein gültiger Vertrag mehr vor, eine Einstellung der Versorgung ist ebenso rchtlich nicht möglich.

Ich warte zunächst ab und werde gegen Ende des Monats den SW KH ankündigen, dass ich die monatlichen Abschläge für Gas wegen fehlenden Vertrages auf Null Euro setzen werde.
MFG
Gerd Cremer
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Offline different-thinking

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« Antwort #36 am: 05. Oktober 2006, 09:54:41 »
@EmptyWallet: Der Punkt mit der Feststellungsklage ist zwar in den Onlineinformationen hier so vermerkt, allerdings kommen mir da Zweifel: Eine Kündigung bedarf der Zustimmung des Kunden, solange nicht Gründe vorliegen, die es dem Versorger unmöglich machen den Vertrag zu erfüllen. Da wir wiedersprochen haben, ist nun ENSO am Zug uns die Gründe darzulegen und glaubhaft zu machen, daß es sein muß ;-)

Oder?

Robert Sieber

Offline RR-E-ft

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Enso- Angebot 1 Jahr Preiskonstanz-Enso-Ergas-Fix
« Antwort #37 am: 05. Oktober 2006, 12:53:21 »
@different-thinking

Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung.

Es bedarf gerade keiner Zustimmung.

Die Frage ist jedoch, ob ein kontrahierungspflichtiges Unternehmen laufende Verträge ohne schwerwiegende Gründe kündigen darf, § 242 BGB.

Auch das AG Leipzig hatte in seiner Entscheidung vom 29.08.2006 eine ordnungsgemäße, fristgerechte Kündigung des Vertrages zugelassen.

Rechtsprechung zu den aufgeworfenen Fragen besteht wohl noch nicht.

Offline wxdf

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Enso- Angebot 1 Jahr Preiskonstanz-Enso-Ergas-Fix
« Antwort #38 am: 05. Oktober 2006, 20:14:49 »
Zitat von: \"crusterer\"
Hallo,
gibt es da vielleicht schon jemanden der einen entsprechenden Musterbrief zu dieser Kündigung zu bieten hat?  :?:
Danke :P


Ja, die Verbraucherzentrale Sachsen. Die rückt ihn aber nur an die 122 Leute raus, die mit ihr zusammen gegen die ENSO geklagt haben. Geh mal in Dresden zum Fetscherplatz, eine Beratung dürfte laut http://www.vzs.de/UNIQ116007196501277/link260762A.html 5 € kosten, vielleicht helfen sie Dir.

Offline gerpie

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« Antwort #39 am: 07. Oktober 2006, 00:27:55 »
Hallo wxdf,
auch auf Seite 2 DIESES Threads findest Du einen erstklassigen Musterbrief von Empty wallet, für den ich mich an dieser Stelle bedanke.
Gruß gerpie[/u]

Offline wolters

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« Antwort #40 am: 08. Oktober 2006, 00:33:09 »
Die Kündigungen der Sonderverträge durch die ENSO sind unwirksam:

Das Kündigungschreiben wurde von "i.V. Christa Hartmann" und "i.V. Klaus-Peter Mehnert" unterschrieben.

Beide sind aber nicht die Geschäftsführer der ENSO Erdgas GmbH und anscheinend auch keine Prokuristen (fehlendes ppa. nach dem Namen). Ein anderweitiger Vollmachtsnachweis liegt nicht vor.

Zudem sind die Unterschriften auf dem Kündigungsschreiben nur eingescannt, so dass es bereits von der Form her unwirksam ist.



Unbedingt die näheren Ausführungen folgender Links lesen (vielen Dank Herr Fricke!):

Vertragskündigung-Formfehler:   
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4373

Vertragsänderungen:   
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4372

Offline Haxley

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« Antwort #41 am: 08. Oktober 2006, 17:50:07 »
Hallo erst mal.
Ich weis garnicht warum sich alle so aufregen.

Klar ist das vorgehen von ENSO nicht in Ordnung. Aber man sollte doch mal Aufwand und Nutzen ins Verhältnis setzen. Klagen usw. kostet doch Geld und wenn es nur für Papier und Fahrten ist.

Im Vario Tarif bleibt doch erstmal der Preis wie er war.

Nun wird natürlich der Vertag dahingehend geändert, das Enso mit dem Preis in Zukunft machen kann was sie wollen.

ABER!!!

Man bedenke!
Der Markt für die Gaslieferanten ist freigegeben worden. Leider ist ein Wechsel das Lieferanten im Moment noch etwas Sinnfrei, da die Durchleitungsgebühren noch nicht reguliert sind.

Dies soll aber bis Mitte nächsten Jahres passieren.

Den Vario kann man mit Frist von 3 Monaten kündigen. Wenn eine Preiserhöhung entsteht sogar nach 2 Wochen.

Also einfach den Vario nehmen, denn es wird vorerst keine Preiserhöhung geben. (Außer igendwo explodiert wieder mal ein Ölfeld oder so...lach)
Dann bis Mitte 2007 warten und zu einem anden Anbieter wechseln.

Ich denke aber, das ab Mitte 2007, also wenn der Markt wirklich frei ist, Enso sowieso nicht mehr zu Erhöhungen greifen wird.

Ich warne aber davor jetzt den Fix - Vertag zu unterschreiben. Das geht auf jeden Fall schief.

Den ganzen Käse hatten wir doch mit dem Stom auch schon. Und nach der Liberalisierung dieses Marktes waren die Preiserhöhungen auch nur noch moderat.

Also Leute, nicht so viel Stess mit Klagen und Wiederspruch usw. machen. Kostet nur Nerven und bringt eh nich viel.

Gruß Haxley

Offline Cremer

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« Antwort #42 am: 08. Oktober 2006, 18:38:39 »
Zitat von: \"Haxley\"
Hallo erst mal.

Also einfach den Vario nehmen, denn es wird vorerst keine Preiserhöhung geben. (Außer igendwo explodiert wieder mal ein Ölfeld oder so...lach)
Dann bis Mitte 2007 warten und zu einem anden Anbieter wechseln.



Hat nur einen Fehler: Der Preis heute ist ansich schon zu hoch.

Widerspruch auf die Gaspreise Septembert 2004 einlegen, also von vor 2 Jahren!
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #43 am: 08. Oktober 2006, 18:54:57 »
@wolters

Meine Aussage war: Kann unwirksam sein.

Gesetzliche Schriftform wie § 32 Abs. 7 AVBV richtet sich nach § 126 BGB.

Vertraglich vereinbarte Schriftform richtet sich nach § 127 BGB.

Man kann in jedem Falle nach § 174 BGB die schriftlichen Vollmachten im Original fordern und zudem bei einer vereinbarten Schriftform eine notarielle Beglaubigung gem. § 127 II BGB.

Alle Unterschriften notariell beglaubigen zu lassen, dürfte das Unternehmen ebenso ins Schwitzen bringen.


Bei vertraglich vereinbarter Schriftform ist bei Verweigerung der nachträglichen notariellen Burkundung das Ergebnis das gleiche wie bei  § 126 BGB die fehlende eigenhändige Unterschrift:

Unwirksamkeit.

Übrigends:

Wer ggf. die Kündigung als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, deren Zugang der Versorger nachweisen muss, nicht erhalten hat, dessen Vertrg ist ja auch noch nicht gekündigt.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt



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Offline Haxley

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« Antwort #44 am: 08. Oktober 2006, 20:52:07 »
@Cremer:
Zitat


Hat nur einen Fehler: Der Preis heute ist ansich schon zu hoch.

Widerspruch auf die Gaspreise Septembert 2004 einlegen, also von vor 2 Jahren!


Ich finde solch ein Engagement schon voll OK und wichtig.
Aber gestatte mir mal eine Frage.
Was genau hast Du dadurch gespart? Und wie groß sind dagegen die Aufwendungen deinerseits gewesen? Neben den materiellen Dingen gibts ja auch noch die Zeit. Sagen wir z. B. für 1h 5.- Euro, rechnet sich das dann noch?

@RR-E-ft
Zitat

Thomas Fricke
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Ähhm, Dir ist schon bewust das Du Dich auf sehr dünnem Eis bewegst wenn Du in einem Forum Rechtsauskünfte erteilst!
Also ich hab nichts dagegen, im Gegenteil ich find das gut. Nur ist das IMHO nicht gestattet. (nur so als Tip)


Abgesehn davon lässt sich sicher bei allen Verträgen immer was finden.
Ich bin nur der Meinung das hier Aufwand und Nutzen in einem Missverhältnis stehen.
Wenn die Verbraucherzentrale das macht, dann ist das OK.
Somit sollte der Tip hier lauten:
Wenden Sie sich an Ihre örtliche Verbraucherzentrale. :!:

Und nicht: Auch Du als Einzelkämpfer kannst Planeten versetzen.  :lol:

Gruß Haxley

 

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