Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Enso- Angebot 1 Jahr Preiskonstanz-Enso-Ergas-Fix  (Gelesen 39627 mal)

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Enso- Angebot 1 Jahr Preiskonstanz-Enso-Ergas-Fix
« Antwort #15 am: 28. September 2006, 21:30:08 »
Hier habe ich mal meinen eben kreierten Brief angehängt. Habe mich bei einigen Statements von Herrn Fricke und anderern Usern bedient - hoffe, dass dies in Ordnung geht:

_________________________________________

Absender                        




ENSO Erdgas GmbH
Friedrich-List-Platz 2

01069 Dresden


                                            , 28.09.2006


Ihr Schreiben vom 25.09.2006
Kundennummer:

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit oben genanntem Schreiben haben Sie eine erneute Preiserhöhung zum 01.10.2006 ange-kündigt und unseren Sondervertrag S-1 zum 31.12.2006 gekündigt. Gleichzeitig sollen wir uns zwischen zwei angebotenen Lieferverträgen entscheiden.

1.   Kündigung des Sondervertrages S-1

Die Kündigung des Sondervertrages S-1 schätzen wir als rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB ein. Wir fordern Sie daher auf, bis zum 12.10.2006 die Kündigung des Sonderver-trages S-1 zurückzunehmen.

Die Kündigung in Verbindung mit dem Angebot einer Weiterversorgung zu geänderten Kon-ditionen, aber gleichen Gasbezugspreisen dient unseres Erachtens dazu, unsere Rechte im Sinne des § 315 BGB zu beschneiden. Da tatsächlich keine anderen Gasanbieter auf dem ei-gentlich schon längst liberalisierten Gasmarkt in Sicht sind – würde uns de facto nur die An-nahme Ihres Neuvertrages zur Auswahl stehen. Damit würde aber die Anerkenntnis Ihres Gasbezugspreises – welchen wir bereits zum fünften Mal (anlässlich der zurückliegenden fünf Preiserhöhungen) aufgrund vermuteter Unbilligkeit, gemäß § 315 BGB gerügt haben, die ein-zige obliegende Alternative sein. Dies läuft dem Gedanken der Überprüfbarkeit von einseitig bestimmten Leistungsentgelten bei Unternehmen mit Monopolstellung zuwider.

Wir haben Sie bereits mehrfach aufgefordert uns die Billigkeit des Gesamtarbeitspreises dar-zulegen. Da dies Ihrerseits noch nicht erfolgt ist, befinden wir uns immer noch in einem Wi-derspruchsverfahren, welches wir nicht durch die Anerkenntnis ihres Neuvertrages (dann auch mit dem von Ihnen gefordertem Gaspreis) beenden können noch wollen.


Überdies sind wir der Auffassung, dass Sie als Unternehmen mit Monopolstellung und mithin kontrahierungspflichtiges Unternehmen nicht berechtigt sind, bestehende Versorgungsverträ-ge zu kündigen – zumal auch noch im Widerspruch befindlich. Dies erscheint nur dann denk-bar, wenn es dem Versorger vollkommen unzumutbar ist, die Kunden mit Gas zu beliefern. Dann könnte unter Umständen der das deutsche Recht dominierende Grundsatz „Verträge sind einzuhalten“ aufgesprengt werden. Die Anforderungen an eine Vertragsunwirksamkeit wegen unzumutbarer Härte (§ 306 BGB), Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) oder Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) sind streng. Unter diesen Umständen müssten Sie, die Unzumutbarkeit oder den wichtigen Grund darlegen – was u.E. nach die Offenlegung ihrer Kalkulation bedingen würde.

Der anzulegende Maßstab muss auch schon deswegen hoch sein, da sonst der Gaskunde – welcher auf die Versorgung durch das Unternehmen mit Monopolstellung angewiesen ist, u.U. jedem – noch so nachteiligen – Vertrag zustimmen müsste, damit die Versorgung ge-währleistet wird.


2.   Erhöhung Ihres Gasarbeitspreises zum 01.10.2006
hier: Widerspruch gem. § 315 BGB wegen anzunehmender Unbilligkeit

Wir sind weiterhin der Ansicht, dass 30 bis 40 Prozent Preisunterschied in Deutschland bei den Gasbezugspreisen nicht nur durch Steigerung der Vorlieferantenpreise bzw. sonstiger regionaler Faktoren zu erklären sind und können demnach ihre Argumentation nicht vollstän-dig nachvollziehen. Hinzu kommt, dass gerade sächsische Anbieter (wie unter anderem ihr Unternehmen) höchste Gaspreise im gesamtdeutschen Vergleich abverlangen. Dabei ist doch aber die Anzahl der Vorlieferanten ausgesprochen eingeschränkt, nämlich in der Hauptsache Russland und Norwegen.

Überdies hält auch das sächsische Wirtschaftsministerium die Gründe für höhere Gaspreise im Osten Deutschlands für widerlegt. Ein Gaspreis-Gutachten der Landeskartellbehörden Sachsen und Brandenburg hat keine wesentlichen Unterschiede bei Netzkosten, Gasbezugs-preisen, bei der Anzahl der Mitarbeiter und auch nicht bei den Investitionen zwischen Ost- und Westdeutschland erkennen lassen. (Gutachten, September 2006)

Weiterhin scheint uns gerade diese Preiserhöhung vollkommen unnötig zu sein, d.h. zumin-dest nicht wirtschaftlich erforderlich, da offensichtlich Verträge, welche bis zum 12.10.2006 abgeschlossen werden zu einem niedrigeren Preis bedient werden. Anderenfalls wird der Preis um 0,11 Ct. erhöht. Der Anschein einer unbilligen, willkürlichen Preisgestaltung drängt sich (leider) förmlich auf.

Aus genannten Gründen bleiben wir weiterhin bei unserer Bitte zur Umsetzung der eindeuti-gen gesetzlichen Regelungen (bzw. dahingehender höchstrichterlicher Rechtsprechung) zur Offenlegung ihrer Gesamtkalkulation, da wir den Gesamtgasbezugspreis für unbillig i.S.v. § 315 BGB halten. Bis dahin werden wir weiter den im Schreiben vom 29.12.2005 genannten Gasbezugspreis – Brutto 4,3425 Ct/kWh – beachten. Überzahlungen, aufgrund eines sich nach Offenlegung ihrer Kalkulation ergebenden niedrigeren Preises, wie bereits im Schreiben vom 24.11.2004 schon benannt, sind nur unter Rückzahlungsvorbehalt geleistet worden bzw. werden geleistet.

Weil der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruchs zur Folge hat, möchten Sie bitte von Mahnungen, Sperrandrohungen etc. absehen.

Wir möchten aber nochmals betonen, dass wir den abgesenkten Abschlag pünktlich überwei-sen werden und unseren Zahlungsverpflichtungen in vollem Umfang gerecht werden wollen – wenn die Prüfung ihrer Preiskalkulation die Billigkeit ihrer Preise bestätigt.

Wir bitten Sie, den Erhalt dieses Schreibens und die Aufrechterhaltung unseres bisherigen Sondervertrages S1 aus genannten Gründen schriftlich zu bestätigen.

Mit freundlichen Grüßen


_________________________________________

Der Brief ist wahrscheinlich noch nicht das Ultimative. Vorschläge zum Verbessern?
Ach und bitte vor Übernahme noch die spezifischen Daten herausnehmen .. :wink:

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Offline RR-E-ft

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Enso- Angebot 1 Jahr Preiskonstanz-Enso-Ergas-Fix
« Antwort #16 am: 28. September 2006, 21:43:12 »
@EmptyWallet

Nicht schlecht.

Ggf. sollte man einen deutlichen Hinweis geben, dass man sich vorbehält, alle geführte Korrespondenz den Kartellbehörden zur Verfügung zu stellen.

Man sollte dabei auf die bestehende Rechtsprechung KG Berlin RdE 1997, 239 und BGH RdE 1998, 24 [26], re.Sp. verweisen.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Renhuppel

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Enso- Angebot 1 Jahr Preiskonstanz-Enso-Ergas-Fix
« Antwort #17 am: 28. September 2006, 23:21:48 »
@EmptyWallet

Du ersparst mir damit einen Haufen Arbeit. Würde mich noch interessieren wo Du das Gutachten der Landeskartellbehörde her ist.
Würde ich gern mal lesen.

Mal eine Überlegung. Ich ignoriere die Kündigung und die neuen Verträge, unterschreibe nicht. Sondern zahle stur die zugebilligten Preise
weiter wie seit 2005. Ändere absolut nichts. Widerspreche jeder Erhöhung wie gehabt. Was dann?
Will die ENSO ihre erhöhten Preise durchsetzen müssen die vor Gericht ziehen. Aber das ist doch letztlich der Sinn des ganzen Gezerre.

M.f.G.

Offline crusterer

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Enso- Angebot 1 Jahr Preiskonstanz-Enso-Ergas-Fix
« Antwort #18 am: 29. September 2006, 08:46:16 »
Danke für den Musterbrief. Wir werden uns auch so gegen die Abzocke wehren. Mein Frage speziell an Herrn Fricke lautet aber

Wäre es generell möglich das die Enso das einbehaltene Geld bzw. das gekürzte Geld einklagen kann und wenn ja tritt in so einem Fall die Rechtsschutzversicherung ein?

Macht es auf Dauer Sinn sich dagegen zu sträuben? Auch ich möchte auf keinen Fall die hohen Preise zahlen und werde es auch nicht. Aber meine Schwiegereltern und mein Nachbar sind aufgrund ihres Alters der ganzen Sache etwas skeptisch gegenüber. Auch hätte man im Rundfunk gesagt (Verbraucherzentrale) man soll den Vertrag mit der 1 jährigen Laufzeit unterschreiben um sich den Festpreis zu sichern?! ?

Was macht man nun richtig ?  !

Offline Cremer

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Enso- Angebot 1 Jahr Preiskonstanz-Enso-Ergas-Fix
« Antwort #19 am: 29. September 2006, 12:03:57 »
@crusterer,

es war hier im Forum bereits mehrfach behandelt worden.

Zunächst muss man selbst überzeugt sein und sich entscheiden: Ich lege Widerspruch ein.

Wenn man diese Entscheidung getroffen hat, geht man den Weg wie er hier im Forum beschrieben ist. (Musterbrief, kürzen Abschläge, eigene Jahresrechnung, etc)

Was die VBZ sagen oder ggf. empfehlen bzgl. "unter Vorbehalt" fiden Sie auch hier Antworten dazu.

Hierzu informieren Sie sich ausreichend im Forum bzw. auf den Seiten www.energienetz.de
MFG
Gerd Cremer
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Offline different-thinking

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Enso- Angebot 1 Jahr Preiskonstanz-Enso-Ergas-Fix
« Antwort #20 am: 30. September 2006, 15:55:48 »
Hallo zusammen,

da kommt man aus dem Urlaub, ahnt nichts böses und dann ein dicker Brief von der ENSO. Naja, der Urlaub war zumindest schön.

Erstmal vielen Dank für das veröffentlichte Schreiben. Aus dem Herzen stimme ich allem zu, allerdings sehe ich da ein Problem: §5 des Sondervertrages. Dieser (zumindest meiner) räumt beiden Seiten eine Kündigungsfrist von 3 Monaten erstmalig nach 24 Monaten ein.

Die Verbraucherzentrale sieht das wohl auch so: http://www.vzs.de/UNIQ115962361511055/link260762A.html

Allerdings bin ich mir bei der Rechtsmissbräuchlichkeit nicht sicher. Empfehlung der VZS: "In jedem Falle sollte die Annahme eines neuen Sondervertrages ausdrücklich unter dem Vorbehalt erfolgen, dass der Einwand der Unbilligkeit im alten Vertrag aufrechterhalten wird. Damit sichern sich alle, die bisher Widerspruch gegen die erhöhten Preise eingelegt hatten, gegen einen möglichen späteren Einwand der ENSO ab, dass man mit Abschluss eines neuen Vertrages seine bisherige Argumentation aufgibt."

So recht weiß ich jetzt noch nicht wie ich reagieren soll. Kündigung widersprechen, oder neuen Vertrag unter dem von der VZS erwähnten Vorbehalt abschließen.

Wie sehen Sie das liebe Mitstreiter??

Robert Sieber

Offline Cremer

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Enso- Angebot 1 Jahr Preiskonstanz-Enso-Ergas-Fix
« Antwort #21 am: 30. September 2006, 20:53:43 »
@different-thinking,

warum wurde denn überhaupt der Vertrag gekündigt?

Welche Begründung liegt denn vor? Wurden denn Vertragstexte geändert?
Wie lautet der neue Vertrag, sind da abweichende Vertragstexte?

Wenn kein trifftiger Grund vorliegt liegt ich die Kündigung nicht akzeptieren.

Kündigung würde ich nicht akzeptieren, sofern vorher ein Widerspruch nach § 315 vorliegt, kann der Versorger die Energieversorgung bei Nichtvorliegen eines Vertrages auch nicht einstellen.

Es liegt dann ein vertragsloser Zustand vor mit Lieferverpflichtung des Versorgers.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Renhuppel

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Enso- Angebot 1 Jahr Preiskonstanz-Enso-Ergas-Fix
« Antwort #22 am: 30. September 2006, 21:56:22 »
@Cremer

Die Verträge werden bei zumindest allen Sondervertragskunden ordentlich gekündigt. Nicht nur bei denen die Einspruch erhoben haben.
Vermutlich wegen der Preisanpassungsklausel die das LG Dresden für unwirksam erklärt hat.

Bin nochmal das Kleingedruckte des neuen Vertrags durch. Was zuerst ins Auge springt ist der erste  Satz unter § 2 Abs.3.
„Die ENSO Erdgas ist außerdem berechtigt den in Zif.1 vereinbarten Erdgaspreis entsprechend $ 4 Abs. 2...(AVBGasV) in der derzeit
gültigen Fassung anzupassen“

Auch ich war zuerst über das Wort „anzupassen“ gestolpert, aber §4 Abs2 beinhaltet keine Preisänderungsbefugnis. Im Gegenteil da steht:
„Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.“

Dabei übersieht man aber leicht das mit der Unterschrift der Erdgaspreis vereinbart wird. Und zwar der derzeit geltende.
Gleichzeitig soll der Unbilligkeitseinspruch gegen die ENSO aufrechterhalten werden. Das ist doch ein Widerspruch an sich.
Das muss ja zwangsläufig zu Verwicklungen führen.

Da aber hier keine Aussage über Preiserhöhungen gemacht wird bleibt nur noch folgender Satz im selben Absatz.
„Die Vertragspartner sind sich einig, dass es sich hierbei um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der ENSO Erdgas handelt.
Dieses wird die ENSO nach billigem Ermessen ausüben.“
Und auf diesem Satz kann ich mir keinen Reim machen, ist aber der einzige der etwas über künftige  Preiserhöhungen aussagen könnte.  
Das kann nur ein Rechtsanwalt übersetzen.

Egal wie man die Versorger einschätzt, der Rundumschlag mit den Kündigungen ist jedenfalls ein genialer Schachzug um mal so richtig für
Unruhe unter den Kunden zu sorgen. Und das nicht nur unter den aufmüpfigen sondern auch denen, die bis jetzt immer brav alles gezahlt haben.
Das sehe ich an meiner Nachbarschaft.

Ich kann nur für mich sprechen und niemanden eine Empfehlung geben. Aber ich unterschreibe nichts.

M.f.G.

Offline different-thinking

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Enso- Angebot 1 Jahr Preiskonstanz-Enso-Ergas-Fix
« Antwort #23 am: 01. Oktober 2006, 10:15:42 »
Guten Morgen,

ich zitiere mal aus dem Schreiben: "Die Erdgasversorgung in Deutschland hat Änderungen erfahren, die auch dem mit Ihnen bestehenden Sondervertrag S-1 betreffen. So ist das Energiewirtschaftsgesetz, [...], grundlegend neu gefasst worden. Zudem sorgen die bundesweiten Diskussion über Erdgaspreise sowie die WIrksamkeit von seit Jahrzehnten üblichen Vertragsgestaltungen für Unsicherheit. Diese Entwicklungen erfordern eine Anpassung unserer Erdgaslieferverträge. Deshalb kündigen iwr hiermit Ihren Sondervertragt S-1 zum 31.12.06 bzw. zu dem nächstmöglichen im Vertrag genannten Zeitpunkt."

Den Kunden werden nun komplett neue Verträge angeboten, mit komplett anderem Vetragstext. Bei Bedarf kann diesen zur Verfügung stellen.

Robert Sieber

Offline Cremer

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Enso- Angebot 1 Jahr Preiskonstanz-Enso-Ergas-Fix
« Antwort #24 am: 01. Oktober 2006, 11:12:38 »
@Renhuppel,

Werden die Jahresgrundpreise bei Ihnen mit einer Formel berechnet und liegen der Formel die Tarife TV-V der Versorger zu grunde? Unsere SW KH haben nämlich auch dieses geändert. Ursprünglich war es früher BAT.

§2 Abs. 3 ist m.E. ungenau. Gerade dieser Satz hatte das AG Leipzig doch beanstandet.

Den Satz im Vertrag:

„Die Vertragspartner sind sich einig, dass es sich hierbei um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der ENSO Erdgas handelt.
Dieses wird die ENSO nach billigem Ermessen ausüben.“

würde ich nicht akzeptieren und damit auch den gesamten neu vorgelegten Vertrag nicht.

entweder:
Streichen Sie diesen aus den Bestimmungen raus und schicken den Vertag zurück. Mal sehen was passiert. 8)

oder:
Ich persönlich würde den neuen Vertrag nicht akzeptieren, in diesem Punkt widersprechen und dies der ENSO schriftlich mitteilen.
MFG
Gerd Cremer
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Offline DieAdmin

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Enso- Angebot 1 Jahr Preiskonstanz-Enso-Ergas-Fix
« Antwort #25 am: 01. Oktober 2006, 20:41:04 »
Hallo Gerd,

also irgendwas aus einem Vertrag streichen, ohne das ich Jurist bin, damit wäre ich vorsichtig.

Wenn einem etwas an einem Vertrag nicht passt: mit anwaltlichen Beistand mit der Gegenseite verhandeln, oder das ganze "Ding" komplett ablehnen.

Offline EmptyWallet

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« Antwort #26 am: 01. Oktober 2006, 20:49:55 »
@ renhuppel,

zum fragwürdigen Absatz in den neuen Vertragsbedingungen:

Zitat
„Die Vertragspartner sind sich einig, dass es sich hierbei um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der ENSO Erdgas handelt.
Dieses wird die ENSO nach billigem Ermessen ausüben.“

Eine Lesart dieses letzten Satzes könnte auch sein, dass man mit seiner Unterschrift auf spätere etwaige Einwände wegen Unbilligkeit, gem. § 315 BGB verzichtet. Könnte mir eine solche Argumentation der ENSO schon sehr gut vorstellen.

------------
Ansonsten noch mal an alle, die sich der Variante – neuen Vertrag nicht anerkennen und auf Fortführung des alten Vertrages abzielen – einlassen wollen (Musterbrief):

Aus Quelle:
http://www.energieverbraucher.de/index.php?itid=1707&st_id=1707&content_news_detail=4823&back_cont_id=1707

Zitat
„… Das EVU sollte zur Meidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung aufgefordert werden, die Kündigung unverzüglich zurückzunehmen bzw. diese für unwirksam zu erklären. Kommt das EVU der Aufforderung innerhalb gesetzter Frist nicht nach, muss auf Feststellung geklagt werden, dass die Kündigung unwirksam ist und das Vertragsverhältnis über den Kündigungszeitpunkt hinaus unverändert fortbesteht.
Ist der Kündigungszeitpunkt erreicht, muss darauf geklagt werden, die Versorgung zu unveränderten Konditionen fortzusetzen. „


Eine Feststellungsklage wird nach obigem Zitat die logische Folge sein bzw. müsste sein. An die Rechtskundigen in diesem Forum:
Kann das dann auch in einem sog. Sammelverfahren abgehandelt werden,
muss das jeder für sich selbst vor Gericht erstreiten oder
würde es vielleicht sogar reichen, wenn einer diese Feststellungsklage anstrengt – möglicherweise gewinnt und alle anderen könnten sich darauf berufen???

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Offline EmptyWallet

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« Antwort #27 am: 01. Oktober 2006, 21:30:29 »
@different thinking

    Zitat
    So recht weiß ich jetzt noch nicht wie ich reagieren soll. Kündigung widersprechen, oder neuen Vertrag unter dem von der VZS erwähnten Vorbehalt abschließen.
    [/list:u]

    Muss sicher jeder für sich entscheiden. Aber als Entscheidungshilfe oder zur Beachtung nochmal der Eintrag von reinhold:

    http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4112


    Zitat
    Es gibt ein gerade erst veröffentlichtes Urteil des Landgerichts Berlin vom 19.6.2006

    In dem Verfahren gegen den Gasversorger in Berlin sind 3 Kunden bei der Einrede der Billigkeit abgewiesen worden.

    Das Urteil:

    http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=719&file=dl_mg_1156922719.pdf enthält dabei auf Seite 9 den folgenden Wortlaut:

    "Sie (Die Kläger) haben den Tarif gewechselt. Die Ihnen erklärte Preiserhöhung betrifft sie nicht mehr. Die zuvor ebenfalls durchgeführte Preiserhöhung in ihrem jetzigen neuen Tarif können Sie nicht angreifen. Sie müssen den Tarif nehmen, wie er nach der Preiserhöhung lautet, weil sie diesen Tarif vertraglich vereinbart haben."

    Sie sehen, wenn man den Vertrag so zurückschickt, wie er übersandt worden ist, geht man Risiken ein.

    Deswegen empfehle ich ihnen folgende Formulierung:

    Wir haben uns hierzu anwaltlichen Rat eingeholt. Dieser empfiehlt den betroffenen Genossen, den Vertrag keineswegs zu unterschreiben. Anlässlich eines neueren Urteils aus Berlin könnte ein Gericht zu der Auffassung gelangen, mit der Unterzeichnung des swb - Vertrages werde ein Preis vereinbart und dieser Umstand schließe die Einrede der Billigkeit aus. Er weist ferner darauf hin, dass unabhängig von der Frage der Vertragsunterzeichnung die swb sowohl zur Lieferung verpflichtet bleibt als auch gehindert ist, die nicht unterzeichnenden Kunden in einen ungünstigeren Tarif einzustufen. Gerade letzterer Umstand würde ja aufzeigen, dass die swb ihre Monopolstellung aus sachfremden Gründen missbrauche.

    Mit freundlichen Grüßen

    Rechtsanwalt XXXXX

    Offline Cremer

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    « Antwort #28 am: 01. Oktober 2006, 22:14:37 »
    @Evitel2004,

    Natürlich kannst Du in einem vorgelegten neuen zu vereinbarenden Vertrag Passagen streichen, wennn sie einem nicht passen.

    Hier meine ich insbesondere bei den "Bestimmungen zum ......"

    Da brauchts keinen anwaltschaftlichen Beistand.

    Die korrigierenden Bestimmungen dann mit dem Vertrag unterschrieben an den Versorger zurückschicken und abwarten.


    @different thinking

    Vertrag kündigen, alles andere in Schmarren (unter Vorbehalt)

    Entweder oder !!
    MFG
    Gerd Cremer
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    « Antwort #29 am: 02. Oktober 2006, 09:23:49 »
    Zitat von: \"Cremer\"
    @Evitel2004,

    Natürlich kannst Du in einem vorgelegten neuen zu vereinbarenden Vertrag Passagen streichen, wennn sie einem nicht passen.

    Hier meine ich insbesondere bei den "Bestimmungen zum ......"

    Da brauchts keinen anwaltschaftlichen Beistand.

    Die korrigierenden Bestimmungen dann mit dem Vertrag unterschrieben an den Versorger zurückschicken und abwarten.



    @Cremer,

    ich hab auch nichts anderes behauptet. Man kann streichen wie man will, wenn man der Meinung ist das man über das nötige Background-Wissen verfügt.

    Und hier gibts genug Unwissende, die das hoffentlich nicht versuchen. Weiß ein Laie, welche Bestimmungen, wenn sie im Vertrag fehlen, dann der Gesetzgeber "ersetzt". Oder womöglich auch noch umformulieren.

    Deswegen merke ich mir schon das obige Schreiben/Thread vor, falls die EVI auch solche Spielchen versucht :)

     

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