Energiepreis-Protest > Gasgesellschaft Kerken- Wachtendonk

Sperrandrohung zum 14.09.2006

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Kampfzwerg:
@Cremer

Strompreis- Urteil LG Köln vom 11.01.2007

 :wink:

DieAdmin:
@Cremer,

vielleicht hätte hier die Nutzung der Suchfunktion des Forums oder das Stöbern in der neuen Kategorie schnell geholfen.

Auch gibts auf der www.energienetz.de eine Containersammlung der Gerichtsurteile:

http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/site__1711/

 :wink:

RR-E-ft:
@up

Womöglich haben Sie nicht verstanden, dass eine Schutzschrift nur dazu dient, zu verhindern, dass ein Gericht auf einen Antrag des Versorgers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung entscheidet.

Das schützt nicht davor, dass der Versorger die Sperre ohne Einschaltung eines Gerichts rechtswidrig durchführt.

Davor kann nur ein eigener Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung schützen, wenn der Versorger die unverzügliche Rücknahme der Sperrandrohung verweigert.

Man muss in diesem Fall also selbst eine einstweilige Verfügung beantragen, am besten mit Anwalt und unter Beachtung der genannten Beschlüsse und Urteile der LG Koblenz und Köln sowie des LG Oldenburg (WM 2006, 162).

Wer eine Schutzschrift bei Gericht hintrlegt und sich danach zufrieden zurücklehnt, weil er meint,alles Notwendige getan zu haben, ist nicht davor gefeit, in die Röhre zu schauen wenn der Versorger eigenmächtig handelt.

up:
@RR-E-ft

Sicher, in vielen Fällen wird die eigene einstweilige Verfügung nötig sein, doch manchmal sind der Eigenmächtigkeit eines Versorgers andere Grenzen gesetzt, zum Beispiel, wenn sich die Zähler innerhalb der eigenen Wohnung befinden. Oder für wie wahrscheinlich halten Sie es, dass der Versorger eine Wohnung aufbrechen wird, um die Zähler abzubauen? Legal (sozusagen) führt für ihn kein Weg an einer einstweiligen Verführung vorbei, und deshalb spielt die Schutzschrift in solchen Fällen eine große Rolle (klar, die vor allem dafür sorgen soll, dass keine Verfügung ohne mündliche Verhandlung ergeht).

Ob man aus grundsätzlichen Erwägungen (oder um jedes Restrisiko auszuschließen) nicht auch dann besser eine einstweilige Verfügung gegen den Versorger erwirken sollte, weiß ich nicht. Da könnten allerdings auch die Kosten eine Rolle spielen - wie hoch sind sie und wer hat sie nach einer nicht widerrufenen Sperrandrohung eigentlich zu tragen?

Gruß up

RR-E-ft:
@up

Es sind Fälle bekannt, in denen der Versorger außerhalb des Grundstückes das Hausanschlusskabel ausgraben und kappen ließ, was man auch für sehr unwahrscheinlich gehalten hätte.

Stichwort: Sperre mit dem Bagger

Es dauerte eine Woche, um gerichtlich klären zu lassen, dass der Anschluss wieder hergestellt weden muss.

Wenn man diese Zeit ggf. problemlos überbrücken kann, braucht man sich nicht weiter zu sorgen. In den meisten Fällen dürfte es sich indes anders darstellen.

Die Kosten richten sich nach dem Streitwert und sind von demjenigen zu tragen, der den Rechtsstreit verliert.

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