Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Gaspreisurteil AG Potsdam vom 15.05.2006  (Gelesen 6306 mal)

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Offline RR-E-ft

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Gaspreisurteil AG Potsdam vom 15.05.2006
« am: 29. August 2006, 12:23:54 »
[ VIII-ZR-111-02 05-02-2003 ; 22-C-386-05 15-05-2006 ]


Verbraucher unterlagen mit einer kombinierten Rückzahlungs- und Feststellungsklage.


Das Urteil ist veröffentlicht unter:


http://www.emb-gmbh.de/cms/fileadmin/pdf/urteil_AG_Potsdam_22_C_386-05.pdf

Anmerkung:

Am 15.05.2006 hatte das LG Potsdam entschieden, dass es sich bei der Preisregelung des § 4 AVBV, auf welche sich auch die Gasversorger für Preiserhöhungen berufen, um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 BGB handelt:

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=3400

Zudem hatte das LG Potsdam bereits in seiner Entscheidung RdE 2004, 307 herausgestellt, dass bei Sonderverträgen die im laufenden Vertrag einseitig vorgenommenen Preiserhöhungen einer Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB unterfallen.



http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=4F49CD3ACA944F3FAC9C710616586252&docid=189307

Das Urteil gründet daneben im Wesentlichen darauf, dass die  Kläger  nach Auffassung des Gerichts den Sachvortrag des beklagten Versorgers nicht substantiiert genug bestritten hatten.

(Dabei kommt zum Tragen, dass im Rückforderungsprozess grundsätzlich der Kunde die Darlegungs- und Beweislast für eine Zahlung auf eine Nichtschuld und somit für die Unbilligkeit der geforderten Entgelte trägt.)

Insoweit lässt sich dieses Urteil überhaupt nicht verallgemeinern.

Zudem stellt sich hinsichtlich des konkret gestellten Feststellungsantrages wohl die Sinnfrage. Aus dem Antrag ergab sich wohl nicht, welche Rechtsfolge festgestellt werden sollte.

Dementsprechend wären auch die Erfolgsaussichten einer ausdrücklich zugelassenen Berufung zu beurteilen gewesen.

Das Urteil ist rechtskräftig, allein für die unterlegenen Kläger im Verhältnis zum Versorger.


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline uwes

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Gaspreisurteil AG Potsdam vom 15.05.2006
« Antwort #1 am: 29. August 2006, 18:01:08 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
(Dabei kommt zum Tragen, dass im Rückforderungsprozess grundsätzlich der Kunde die Darlegungs- und Beweislast für eine Zahlung auf eine Nichtschuld und somit für die Unbilligkeit der geforderten Entgelte trägt.)


Zur Beweislast hat der BGH Az.: VIII ZR 111/02 (NJW 2003 1449; RDE 2002 188) am: 05.02.2003 interessante und grundsätzliche Ausführungen gemacht.

Zitat:
a) Der Kläger macht mit seiner Klage einen Bereicherungsanspruch geltend, da er die von der Beklagten in Rechnung gestellten Strompreise als nicht der Billigkeit entsprechend und damit die getroffene Preisbestimmung als unverbindlich (§315 Abs. 3 BGB) ansieht. Für die Voraussetzungen dieses Anspruchs trifft ihn, worauf die Beklagte in ihrer Revisionserwiderung zutreffend hinweist, die Beweislast, somit auch für das Nichtbestehen eines Rechtsgrundes der erbrachten Leistung (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1992 - VI ZR 215/91, VersR 1992, 1028 unter II 2 a; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1994 - XI ZR 19/94, WM 1995, 189 = NJW 1995, 727 unter II 3; BGH, Urteil vom 3. Februar 1995 -VZR 292/93, NJW-RR 1995, 916 unter II 1; siehe auch Baumgär-tel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., Bd. 1, § 812 BGB Rdnr. 10). Dies gilt grundsätzlich auch für den - hier vorliegenden - Fall, daß der Stromkunde zunächst vorbehaltslos die geforderten Stromentgelte gezahlt hat und anschließend in einem Rückforderungsprozeß die Unbilligkeit der Leistungsbestimmung durch das Versorgungsunternehmen geltend macht (Senat, Urteil vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 81/82, WM 1983, 341 = NJW 1983, 1777 unter II 2 ba.E.).

b) Dem steht nicht entgegen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - VII ZR 77/86, WM 1987, 295 = NJW 1987, 1828 unter II 3 a; Senat, Urteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90, WM 1991, 2065 = NJW-RR 1992, 183 unter l; siehe auch OLG Gelle NJW-RR 1993, 630 f.; AG Bad Neuenahr-Ahrweiler NJW 1998, 2540 f.) und allgemeiner Meinung im Schrifttum (Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, Recht der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung, Bd. 1 § 30 Rdnr. 56 AV-BEItV; siehe auch Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., §315 Rdnr. 59) die Darle-gungs- und Beweislast für die Billigkeit der Ermessensausübung bei Festsetzung des Strompreises das Versorgungsunternehmen trifft. Diese Beweislastverteilung folgt aus der Sachnähe; derjenige, der die Leistung bestimmt, kennt am besten die dafür maßgebenden Umstände, so daß er sie ohne weiteres darlegen und gegebenenfalls beweisen kann (Baumgärtel/Strieder, §315 Rdnr. 3 BGB). Dies gilt jedoch nur für solche Fälle, in denen der Bestimmungsberechtigte Ansprüche gegen die andere Vertragspartei erhebt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1969 - VII ZR 170/67, NJW 1969, 1809 f.), nicht jedoch für den Rückforderungsprozeß, in welchem der Bereicherungsgläubiger nach allgemeinen Grundsätzen das Fehlen einer der Billigkeit entsprechenden Leistungsbestimmung darzutun und zu beweisen hat. Die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 1980 - II ZR 190/79, NJW 1981, 571 f., und vom 6. März 1986 - III ZR 195/84, BGHZ 97, 212 ff., auf die sich die Revision für ihre gegenteilige Ansicht beruft, sind nicht einschlägig, da es dort nicht um bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche ging.

c) Allerdings muß der Bereicherungsgläubiger, dem insoweit der Beweis einer negativer Tatsache obliegt, nicht jeden theoretisch denkbaren rechtfertigenden Grund ausschließen. Es genügt vielmehr der Beweis, daß der vom Schuldner geltend gemachte Rechtsgrund nicht besteht (BGH, Urteil vom 3. Februar 1995 aaO; BGH, Urteil vom 20. Mai 1996 - II ZR 301/95, NJW-RR 1996, 1211 unter 2; Baumgärtel/Strieder aaO § 812 BGB Rdnr. 11). Dabei trifft den Prozeßgegner dann eine erweiterte Behauptungslast, wenn die darle-gungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufes steht und keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Gegner über ein derartiges Wissen verfügt und ihm nähere Angaben zumutbar sind; im Rahmen des Zumutbaren kann von ihm dann insbesondere das substantiierte Bestreiten einer negativen Tatsache unter Darlegung der für die positive Tatsache sprechenden Umstände verlangt werden (BGH, Urteil vom 18. Mai 1999 -XZR 158/97, WM 1999, 2175 = NJW 1999, 2887 unter 2 c; siehe auch Senatsurteil vom 3. Februar 1999 - VIII ZR 14/98, WM 1999, 1034 = NJW 1999, 1404 unter II 2 b aa = BGHR ZPO § 138 Abs. 3, Bestreiten, substantiiertes 4, jew. m.w.Nachw.).

d) Auch bei Berücksichtigung dieser Grundsätze zugunsten des darlegungs- und beweispflichtigen Klägers ist die Beklagte ihrer Obliegenheit zu einem substantiierten Bestreiten nachgekommen. Die Beklagte hat alle Genehmigungsunterlagen aus dem Jahre 1972 bis 1998/1999 vorgelegt, von dem Antrag für das Jahr 1987 an einschließlich mit Kostenträgerrechnungen; sie hat ferner ihre Preiskalkulation erläutert und dargelegt, in welcher Weise ihre Kosten- und Ertragslage im Rahmen des behördlichen Genehmigungsverfahrens überprüft wird. Es kann offenbleiben, ob die nach § 12 BTOEIt erteilte Tarifgenehmigung, die den Nachweis voraussetzt, daß "entsprechende Preise in Anbetracht der gesamten Kosten- und Ertragslage bei elektrizitätswirtschaftlich rationeller Betriebsführung erforderlich sind" (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BTOEIt), ein gewichtiges Indiz für die Billigkeit des genehmigten Stromtarifs darstellt, wie das Berufungsgericht annimmt (siehe auch Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke aaO; Tegethoff/Büdenbender/Klinger, Das Recht der öffentlichen Energieversorgung, Bd. 2, § 12 BTOEIt Rdnr. 337). Der Kläger hatte im Rückforderungsprozeß die von ihm behauptete Unbilligkeit der jeweiligen Tarife zu beweisen; ihm oblag es deshalb, die von der Beklagten dargelegten Kalkulationsansätze substantiiert und unter Beweisantritt zu beanstanden. Daß der Kläger dieser Verpflichtung nachgekommen wäre, vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Der Kläger hat sich vielmehr darauf beschränkt, auf günstigere Preise anderer Stromanbieter seit Öffnung des Strommarktes zu verweisen. Insoweit haben die Vorinstanzen jedoch zu Recht ausgeführt, daß dies schon mit Rücksicht auf die besondere Situation Berlins nach der Wiedervereinigung Deutschlands, als die Stromversorgung in Berlin an das europäische Verbundnetz angebunden und das Ostberliner Netz integriert werden mußte, kein ausreichendes Indiz für überhöhte Tarife darstellt (vgl. auch OLG Gelle aaO).


Bemerkenswert in jenem Verfahren ist wohl der Umstand, dass es dem dortigen Versorger offenbar problemlos möglich war, Kalkulationsunterlagen in den Prozess einzubringen.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

Offline Micha123

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Gaspreisurteil AG Potsdam vom 15.05.2006
« Antwort #2 am: 31. August 2006, 21:41:22 »
Guten Tag,


wir haben eine Zahlungsaufforderung der emb Potsdam bekommen, die das neue Urteil anführt und uns zur Zahlung der Außenstände auffordert. Auf Mahnkosten würde verzichtet. Da ich kein Jurist bin, vermag ich den jetzigen Stand nicht recht zu deuten? Wie sollte man sich jetzt verhalten?
Macht es noch Sin weiter zu protestieren oder gilt das urteil jetzt pauschal für alle emb-Kunden?
Danke.

MfG

Micha123

Offline RR-E-ft

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Gaspreisurteil AG Potsdam vom 15.05.2006
« Antwort #3 am: 01. September 2006, 10:49:32 »
Das gilt keinesfalls für alle Kunden.

Einfach ruhig weiter machen wie bisher.

Offline Graf Koks

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Gaspreisurteil AG Potsdam vom 15.05.2006
« Antwort #4 am: 03. September 2006, 17:05:35 »
@Micha123:

Es ist, wie hier im Forum bereits mehrfach dargestellt wurde:

Alle paar Monate setzen die Gasversorger ein neues Schreiben an die unzufriedene Kundschaft auf; in diese gehen dann die jeweils jüngsten - vielfach nicht rechtskräftigen oder schon nicht einschlägigen - Entscheidungen ein, in der Hoffnung, den Kunden damit weichkochen zu können. Klar herauszustellen ist, dass in dem genannten Urteil nicht über die Zahlungsklage gegen einen Kunden entschieden wurde.

Für diese Schreiben gilt also: Abheften, nicht zu viel Zeit damit verschwenden.


M.f.G.

der Graf

Offline Maverick

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Gaspreisurteil AG Potsdam vom 15.05.2006
« Antwort #5 am: 07. September 2006, 13:07:22 »
Ein Blick ins Urteil des AG Potsdam: Unter Entscheidungsgründe steht dort zu lesen:

"Des Weiteren handelt es sich bei den Klägern um sogenannte Normsonderkunden auf die § 315 BGB keine Anwendung findet (vgl. Knuth/Tüngler NJW 2005, 1313, 1314)."

(... dieser Satz steht einen Absatz nach der Feststellung des Gerichtes, dass die Anwendbarkeit von § 315 BGB dahingestellt bleiben kann....)

Frage: bisher wurde hier im Forum die Meinung vertreten, dass für Tarif- wie sogenannte Normsonderkunden § 315 BGB Anwendung findet.
Ist die o.a. Aussage des AG Potsdam eine Einzelmeinung des Gerichts? Was steht dieser Meinung im Sinne der Anwendbarkeit von § 315 BGB entgegen?

Vielen Dank im voraus
Beste Grüße @all,
Maverick
.... Maverick didn't come here to lose!

Offline uwes

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Gaspreisurteil AG Potsdam vom 15.05.2006
« Antwort #6 am: 07. September 2006, 18:09:20 »
Zitat von: \"Maverick\"
AG Potsdam "Des Weiteren handelt es sich bei den Klägern um sogenannte Normsonderkunden auf die § 315 BGB keine Anwendung findet (vgl. Knuth/Tüngler NJW 2005, 1313, 1314)."


Das kann man nicht so generell feststellen. In den Verträgen von Sonderkunden finden sich häufig Regelungen zu Preisänderungsmöglichkeiten. Enthält ein solcher Vertrag eine solche "Preisänderungs-" oder auch "Preisgleitklausel", dann ist eben gerade dem  Versorger nicht die Möglichkeit eingeräumt, die Preise nach billigem Ermessen zu bestimmen, da er sich selbst an die vertraglich vereinbarten Preisänderungen zu halten hat. Er kann dann die Preise nur zu den Zeitpunkten und auf eine solche Art anpassen wie es die Klausel - sofern wirksam - ermöglicht und vorschreibt.

Zitat von: \"Maverick\"
Frage: bisher wurde hier im Forum die Meinung vertreten, dass für Tarif- wie sogenannte Normsonderkunden § 315 BGB Anwendung findet.


Das LG Bremen beispielsweise sieht das anders. Danach ist bei Bestehen einer Preisänderungsklausel in einem Sonderkundenvertrag für die Anwendbarkeit von § 315 BGB kein Raum.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline RR-E-ft

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Gaspreisurteil AG Potsdam vom 15.05.2006
« Antwort #7 am: 08. September 2006, 13:36:01 »
@Maverick
@Uwes



Bei einem BGW- Seminar am gestrigen Tage in Frankfurt/ Main, referierte Herr Kollege Dr. Kunth meine Auffassung in Energiedepesche Sonderheft , wonach Norm-Sonderkunden eigentlich Tarifkunden sind, auf welche die Bestimmungen der AVBGasV direkt Anwendung finden.

(Man wünscht sich wohl den § 315 BGB zurück, nachdem § 307 BGB noch brisanter erscheint).


In den von den Landgerichten Bremen, Berlin und Dresden entschiedenen Fällen handelte es sich indes nicht um solche "Norm-Sonderkunden", die ich meinte.

Bei diesen sollten  nämlich - abweichend von den Bestimmungen der AVBGasV - nach den AGB ganz besondere Preisänderungsklauseln gelten, die sich als unwirksam erwiesen.

Insoweit ist dem Landgericht Berlin im Urteil vom 19.06.2007 zu folgen.


Ich war gestern auf dem BGW- Seminar, auf welchem ich als Vertreter des Bundes der Energieverbraucher sogar besonders herzlich willkommen geheißen wurde und wo ich die Gelegenheit hatte, mit den Kollegen einzelne Fragen  zu diskutieren:

http://www.bgw-kongress.de/pdf_veranst/energiepreis_urteile.pdf


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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