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Autor Thema: AG Meppen versagt EWE- Kunden Prozesskostenhilfe  (Gelesen 3913 mal)

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Offline RR-E-ft

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AG Meppen versagt EWE- Kunden Prozesskostenhilfe
« am: 01. September 2006, 13:13:52 »
EWE vermeldet eine Entscheidung des Amtsgerichts Meppen:

http://www.ewe.de/363_6007.php?navpoint=1.1


Möglicherweise wurde die beantrgte Prozesskostenhilfe schon deshalb versagt, weil der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage gewesen wäre, die Kosten des Verfahrens selbst aufzubringen.

Man weiß zudem schon nicht, was der Antragsteller (Gaskunde) überhaupt vorgetragen hatte und weshalb also das Gericht keine Erfolgsaussichten sah....

Zitat
„Nach dem Vortrag der Parteien kann eine Erfolgsaussicht der Klage nicht bejaht werden“, heißt es in dem Beschluss.


Ein solcher Beschluss hindert den Antragsteller überhaupt nicht, jederzeit einen neuen, nachgebesserten Antrag zu stellen, hat also keinerlei Bindungswirkung.

Von daher ist es schon merkwürdig, dass EWE dem soviel Bedeutung beimißt, dass es sogar eine Pressemitteilung wert sein soll.

Grundsätzlich muss niemand nach dem Unbilligkeitseinwand bis zum Nachweis durch Offenlegung der Kalkulation die erhöhten Preise zahlen. Denn auch eine Zahlungsklage würde deshalb als derzeit unbegründet abgewiesen (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.06.2006)

Deshalb ist auch niemand darauf verwiesen, erst die erhöhten Preise unter Vorbehalt zu zahlen und dann erst auf Rückzahlung/ Feststellung zu klagen.

Besteht schon dieser einfachere Weg, kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine solche Klage fragwürdig sein.

Eines ist ganz sicher:

Das Gericht hat in einem PKH- Bewilligungsverfahren die Billigkeit der Erdgaspreise nicht umfassend geprüft.

Da warte man schon eher auf den Termin vor dem Landgericht Oldenburg am 14.09.2006 um 10.00 Uhr, Saal 3 (Landgericht Oldenburg, Elisabethstr. 7) .
 

Auf diesen Termin wie auch auf die anhängigen Verfahren vor den Landgerichten Aurich und Frankfurt/ Oder weist die EWE bezeichnenderweise selbst nicht hin.

http://www.ostfriesische-nachrichten.de/neu/index_volltext.asp?ID=16072

Möglicherweise werden die Gerichte schon den Preisänderungsvorbehalt der EWE gegenüber Heizgassonderkunden S I wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden gem. § 307 BGB für unwirksam erklären, so dass es auf eine Billigkeitskontrolle gar nicht erst ankommt, so wie schon andernorts jüngst entschieden:

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=3763

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4035

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=3591

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4036

Auf unwirksame AGB- Klauseln können Preiserhöhungen nämlich nicht gestützt werden:

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4018


Über die Frage der Rechtmäßigkeit von Rechnungskürzungen hatte das Gericht in einem solchen PKH- Verfahren gar nicht zu entscheiden, § 308 ZPO.

Das Gericht hatte ausschließlich darüber zu entscheiden, ob die beantragte Prozesskostenhilfe bewilligt wird oder nicht.

Eine solche Feststellung wäre mithin sogar unzulässig.

Zudem stände diese im Widerspruch zur bekannten EWE- Rechtsprechung des LG Oldenburg (B. v. 15.02.2006) die das Amtsgericht Meppen vielleicht gar nicht kannte.

http://app.olg-ol.niedersachsen.de/cms/presse/presseanzeigen.php4?id=405&aktion=anzeigen&bid=2

Auch das Urteil des OLG Karlsruhe wird das Gericht wohl nicht gekannt haben:

http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=7E1F473221EB4D198733FCD514145507&docid=189307


Auch der betroffene Verbraucher kann folglich weiter Rechnungsbeträge kürzen.


Dass die EWE selbst Kunden nach Unbilligkeitseinwand verklagt hätte, wäre bisher nicht bekannt geworden.




Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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