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Gaspreisurteil AG Potsdam vom 15.05.2006

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Maverick:
Ein Blick ins Urteil des AG Potsdam: Unter Entscheidungsgründe steht dort zu lesen:

"Des Weiteren handelt es sich bei den Klägern um sogenannte Normsonderkunden auf die § 315 BGB keine Anwendung findet (vgl. Knuth/Tüngler NJW 2005, 1313, 1314)."

(... dieser Satz steht einen Absatz nach der Feststellung des Gerichtes, dass die Anwendbarkeit von § 315 BGB dahingestellt bleiben kann....)

Frage: bisher wurde hier im Forum die Meinung vertreten, dass für Tarif- wie sogenannte Normsonderkunden § 315 BGB Anwendung findet.
Ist die o.a. Aussage des AG Potsdam eine Einzelmeinung des Gerichts? Was steht dieser Meinung im Sinne der Anwendbarkeit von § 315 BGB entgegen?

Vielen Dank im voraus
Beste Grüße @all,
Maverick

uwes:

--- Zitat von: \"Maverick\" ---AG Potsdam "Des Weiteren handelt es sich bei den Klägern um sogenannte Normsonderkunden auf die § 315 BGB keine Anwendung findet (vgl. Knuth/Tüngler NJW 2005, 1313, 1314)."
--- Ende Zitat ---


Das kann man nicht so generell feststellen. In den Verträgen von Sonderkunden finden sich häufig Regelungen zu Preisänderungsmöglichkeiten. Enthält ein solcher Vertrag eine solche "Preisänderungs-" oder auch "Preisgleitklausel", dann ist eben gerade dem  Versorger nicht die Möglichkeit eingeräumt, die Preise nach billigem Ermessen zu bestimmen, da er sich selbst an die vertraglich vereinbarten Preisänderungen zu halten hat. Er kann dann die Preise nur zu den Zeitpunkten und auf eine solche Art anpassen wie es die Klausel - sofern wirksam - ermöglicht und vorschreibt.


--- Zitat von: \"Maverick\" ---Frage: bisher wurde hier im Forum die Meinung vertreten, dass für Tarif- wie sogenannte Normsonderkunden § 315 BGB Anwendung findet.
--- Ende Zitat ---


Das LG Bremen beispielsweise sieht das anders. Danach ist bei Bestehen einer Preisänderungsklausel in einem Sonderkundenvertrag für die Anwendbarkeit von § 315 BGB kein Raum.

RR-E-ft:
@Maverick
@Uwes



Bei einem BGW- Seminar am gestrigen Tage in Frankfurt/ Main, referierte Herr Kollege Dr. Kunth meine Auffassung in Energiedepesche Sonderheft , wonach Norm-Sonderkunden eigentlich Tarifkunden sind, auf welche die Bestimmungen der AVBGasV direkt Anwendung finden.

(Man wünscht sich wohl den § 315 BGB zurück, nachdem § 307 BGB noch brisanter erscheint).


In den von den Landgerichten Bremen, Berlin und Dresden entschiedenen Fällen handelte es sich indes nicht um solche "Norm-Sonderkunden", die ich meinte.

Bei diesen sollten  nämlich - abweichend von den Bestimmungen der AVBGasV - nach den AGB ganz besondere Preisänderungsklauseln gelten, die sich als unwirksam erwiesen.

Insoweit ist dem Landgericht Berlin im Urteil vom 19.06.2007 zu folgen.


Ich war gestern auf dem BGW- Seminar, auf welchem ich als Vertreter des Bundes der Energieverbraucher sogar besonders herzlich willkommen geheißen wurde und wo ich die Gelegenheit hatte, mit den Kollegen einzelne Fragen  zu diskutieren:

http://www.bgw-kongress.de/pdf_veranst/energiepreis_urteile.pdf


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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