Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Elmshorn/Kreuznach  (Gelesen 9845 mal)

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Anonymous

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Elmshorn/Kreuznach
« am: 22. Oktober 2004, 17:59:15 »
Neue Variante: Mein Gasversorger - Stadtwerke Elmshorn - behauptet, dass \"im Rahmen der Tarifverträge [ist] der Nachweis für \"billiges Ermessen\" nicht erforderlich, da die Aufsichtsbehörden der Länder und des Bundes diese Tarife bzw. deren Erhöhung genehmigen müssen\"

Das halte ich klar für eine Schutzbehauptung, da nur die Bürgermeisterin bzw. das Stadtverordnetenkollegium dies genehmigen muss. Bin aber trotzdem verunsichert...

Offline RR-E-ft

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Elmshorn/Kreuznach
« Antwort #1 am: 23. Oktober 2004, 17:52:57 »
Die Billigkeitskontrolle gilt nach dem Urteil des BGH vom 30.04.2003- VIII ZR 279/02 selbst für behördlich genehmigte Tarife.

Die Gaspreise mussten bis 1998 nach der Bundestarifordnung Gas (BTOGas) von der Energiepreisaufsichtsbehörde genehmigt werden. Diese Genehmigungspflicht ist aber 1998 entfallen, so dass es keine Tarifaufsicht mehr gibt.

Die Preise werden deshalb grundsätzlich nicht mehr kontrolliert, allenfalls im Gemeinderat abgenickt. Die Gemeinde hat natürlich ein Interesse an hohen Preisen, freut sich doch der Kämmerer über entsprechende Gewinne.

Es könnte ja sein, der Versorger schickt immer noch Tarifanträge ein und wartet auf die entsprechenden Genehmigungen....

Es gibt aber immer noch die Energieaufsichtsbehörden bei den Landeswirtschaftsministerien. An die zuständige Stelle würde ich dieses Schreiben mal in Kopie zur Stellungnahme schicken!

Wenn wir hier den kompletten Wortlaut des genannten Schreibens erhalten, könnten wir uns noch näher damit auseinadersetzen.


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Anonymous

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Elmshorn/Kreuznach
« Antwort #2 am: 23. Oktober 2004, 19:52:31 »
Gerne vervollständige ich meine Angaben mit den relevanten Zeilen nach der (noch) freundlichen Einleitung:

„Im Bereich der Tarifverträge ist der Nachweis für „billiges Ermessen“ gemäß § 315 BGB nicht erforderlich, da die Aufsichtsbehörden der Länder und des Bundes diese Tarife bzw. deren Erhöhung genehmigen müssen. Diese Genehmigungen erhalten die Endverbraucher versorgenden Energieversorgungsunternehmen erst nach Vorlage der Kalkulationsgrundlage. Die staatliche Genehmigung impliziert somit die Angemessenheit der Tarifpreise. Dieser Rechtsansicht hat auch der Bundesgerichtshof in seiner letzten Entscheidung am 3. April 2003 nicht widersprochen.“

Der Rest setzt sich aus Hinweisen zusammen, warum nach Ansicht der Stadtwerke mit Blick auf den Weltmarkt der Gaspreis steigen muss.

Ich stimme Ihnen zu, dass das Stadtverordnetenkolleg eben gerade nicht das Gremium sein kann, welches die Billigkeit prüft. Die Stadtwerke werfen seit Jahren erhebliche Gewinne ab, die teils in Rücklagen, überwiegend aber in das Stadtsäckel fließen. Und kein Stadtverordneter dreht sich diesen Geldhahn selber ab, egal, ob diese Machenschaften gegen das Kommunalverfassungsrecht verstößt... Genau deswegen wäre auch noch erheblicher Spielraum, den Gaspreis überhaupt nicht zu erhöhen.

Vielen Dank, dass Sie sich auch meiner Angelegenheit annehmen! Ich hoffe, dass auch anderen Kritikern an der ungerechtfertigten Gaspreiserhöhung, die auf kommunale Versorger angewiesen sind, sich zu Widerspruch ermutigt fühlen!

Anonymous

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Elmshorn/Kreuznach
« Antwort #3 am: 26. Oktober 2004, 13:17:40 »
Die Stadtwerke Kreuznach haben zum 1.10.04 die Gaspreise um 2,49% erhöht. Dies habe ich abgelehnt mit Verweis auf BGB§315. Im Anwortschreiben der Stadtwerke steht, dass (wörtlich):
- Gaspreise sind im Gegensatz zu den Strompreisen nicht genehmigungspflichtig. Eine Anpassung ist grundsätzlich möglich, soweit dies in dem mit Ihnen geschlossenen Gaslieferungsvertrag \"Erdgas Sondervertrag A\" vorgesehen ist.
- Die in dem Gas-Sondervertrag enthaltenen Preisanpassungsklauseln schließen eine Billigkeitsprüfung im Sinne des § 315 Absatz 3 BGB und die Festsetzung des Gaspreises \"nach billigem Ermessen\" aus. Es handelt sich nicht um eine einseitige Preiserhöhung, sondern um die Anwendung der mit Ihnen vereinbarten Preisanpassungsklausel.

Toll !!!! :shock:

Offline RR-E-ft

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Elmshorn/Kreuznach
« Antwort #4 am: 31. Oktober 2004, 20:02:07 »
Lieber Admin:

Der Beitrag Bad Kreuznach sollte ´nach oben´ verschoben werden, damit alle dortigen Verbraucher sehen, dass ihr Versorger im Forum schon vorkommt.

**+**

Wenn in einem Vertrag steht, dass der Versorger einseitig den Preis anpassen darf, muss diese Anpassung im Zweifel immer der Billigkeit entsprechen, § 315 BGB.

Anders verhält es sich bei sog. Preisgleitklauseln, wo bereits im Vertrag genau festgelegt ist, wie sich der Preis abhängig von anderen Parametern (etwa Preis für leichtes Heizöl nach der Notierung an einem bestimmten Marktplatz, veröffentlicht in einer bestimmten Reihe der offiziellen Statistik) genau ändern kann, wenn also für den Preis eine Berechnungsformel vereinbart wurde.

Solche Preisgleitklauseln finden sich oft bei Verträgen über Heizgas.

In letzterem Fall lautet die vertragliche Regelung aber zudem auch  oft:

Das Versorgungsunternehmen \"kann\" den Preis nach folgender Vorschrift anpassen.

Dieses \"können\", nicht \"müssen\" bedeutet wiederum die Eröffnung eines Ermessensspielraumes für den Versorger.

 Auch das dabei ausgeübte Ermessen, ob von dem Recht zur Preisanpassung nach der Berechnungsvorschrift Gebrauch gemacht wird, muss dann wiederum billigem Ermessen nach § 315 BGB entsprechen.

Für eine genauere Auskunft wäre es notwendig, den Vertrag genauer zu prüfen.

Dies kann hier im Forum leider nicht bewerkstelligt werden.


Ich hoffe trotzdem, etwas weitergeholfen zu haben.



Freundliche Grüße
aus Jena

Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Anonymous

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Elmshorn/Kreuznach
« Antwort #5 am: 06. November 2004, 18:14:13 »
Hallo,
auf mein Widerspruchsschreiben teilten mir die Stadtwerke Niebüll mit,das im Bereich der Sondervertragskunden das Landgericht Kiel einige Klagen  der Kunden mit Bezug auf §315 BGB abgewiesen hätten mit der Begründung,das Preise nach dem 1.4.1998 bei Sonderverträgen aufgrund des Wettbewerbes nicht einseitig festgesetzt werden,zumal diese Preise unter denen der staatlich genehmigten Preise lägen.Vielleicht kann mir jemand was dazu sagen? :(  :(

Anonymous

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Elmshorn/Kreuznach
« Antwort #6 am: 09. November 2004, 14:18:56 »
Hallo!
Mein Gasversorger die LandE Wolfsburg/Gifhorn hat auf meinen Widerspruch festgestellt das die Preise selbstverständlich der Billigkeit entsprechen. Das eine gerichtliche Entscheidung notwendig sei um die Kalkulation offen zu legen. Mir als Privatperson sei man hier nicht Rechenschaftspflichtig.
Weiter ist die LandE überzeugt das die Preise einer gerichtlichen Überprüfung stand halten.
Dann folgen noch die üblichen Gründe (Ölpreisbindung, Beschaffungspreis) und Selbstbeweihräucherung über die gewissenhafte und verbraucherfreundliche Preisbildung.
Das Schreiben endet mit der Aufforderung meine eingenommene Position dringend zu überdenken und dem Hinweis das die Einzugsermächtigung -meinem Wunsch entsprechend - gelöscht wurde und dem Hinweis das neben Gas nun auch kein Wasser- oder Stromabschlag mehr abgebucht wird.
Und nun????

Offline Sprock

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Elmshorn/Kreuznach
« Antwort #7 am: 09. November 2004, 18:36:32 »
Zitat von: \"Thomas\"
Hallo!
Mein Gasversorger die LandE Wolfsburg/Gifhorn hat auf meinen Widerspruch festgestellt das die Preise selbstverständlich der Billigkeit entsprechen. Das eine gerichtliche Entscheidung notwendig sei um die Kalkulation offen zu legen. Mir als Privatperson sei man hier nicht Rechenschaftspflichtig.
Weiter ist die LandE überzeugt das die Preise einer gerichtlichen Überprüfung stand halten.
Dann folgen noch die üblichen Gründe (Ölpreisbindung, Beschaffungspreis) und Selbstbeweihräucherung über die gewissenhafte und verbraucherfreundliche Preisbildung.
Das Schreiben endet mit der Aufforderung meine eingenommene Position dringend zu überdenken und dem Hinweis das die Einzugsermächtigung -meinem Wunsch entsprechend - gelöscht wurde und dem Hinweis das neben Gas nun auch kein Wasser- oder Stromabschlag mehr abgebucht wird.
Und nun????


In diesem Forum ist eigentlich schon alles dazu gesagt worden bzw. geschrieben worden.
Immer auf die Beweislast achten und die alten Abschläge per ÜW oder Dauerauftrag zahlen. Dann ist alles OK. Sollen die Versorger doch klagen !!

Anonymous

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Elmshorn/Kreuznach
« Antwort #8 am: 11. November 2004, 23:09:55 »
Heute ging folgendes Schreiben an die Stadtwerke Kreuznach raus:


Gaspreise und Strompreise
Ihr Schreiben vom 21.10.04, Az.: VtLo
Kundennummer 212XXXXX und 210XXXXX


Sehr geehrte Damen und Herren,



Ihr Schreiben vom 21.10.2004 habe ich erhalten und nehme wie folgt Stellung zur Kundennummer 212XXXXX:


I. Gaspreise

1.)
Der Sondervertrag A wurde erstmalig aufgrund eines Antrages am 17.11.1980 zur Fertigstellung meines Neubaues Nikolaus-Lenau-Str. 24 von Ihnen angeboten. Gemäß der Auflage des Bauscheines befindet sich mein Haus in der Wasserschutzzone II; hier ist eine alternative Primärenergieversorgung zur Beheizung des Hauses, also z.B. leichtes Heizöl, nicht  genehmigt. Der Sondervertrag wurde als fertig geschriebenes Exemplar von Ihnen mir zur Unterschrift vorgelegt. Beigefügt dazu war die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) vom 21. Juni 1979, welche bis heute unverändert in Kraft ist. Der Vertag wurde seinerzeit so von mir akzeptiert und unterschrieben.

Mit Schreiben vom 30.3.1992 haben Sie den Sondervertrag gekündigt, womit ich mit meinem Schreiben vom 11.4.1992 Widerspruch eingelegt habe, da Ihrerseits kein Angebot vorgelegt wurde. In meinem Schreiben habe ich bereits angekündigt, dass ich mich entscheiden werde, ob ich den alten Vertrag verlängere oder das neue Vertragsangebot annehmen werde. Mit Schreiben vom 22.4.1992 hatten Sie mitgeteilt, dass Sie auf eine Kündigung bestehen.

Mit Schreiben vom 11.8.1992 und 22.9.1992 haben Sie mir einen neuen Vertragsentwurf vorgelegt. Mit meinem Schreiben vom 6.10.1992 habe ich Ihnen das überprüfte Exemplar mit Änderungen zurückgesandt. Die \"Bestimmungen zum Sondervertag A\" wurden mir erstmalig mit Ihrem Schreiben vom 22.9.1992 vorgelegt und sollten künftig als Vertragsbestandteil in dem Sondervertag A gelten. In den \"Bestimmungen zum Sondervertrag A\", haben Sie als wesentliche Erneuerung eine neue Preisänderungsklausel eingearbeitet.

Mit Schreiben vom 12.10.1992 haben Sie den Sondervertrag mit den von mir vorgebrachten Änderungen nicht akzeptiert. Ich habe daraufhin den von Ihnen erneut vorgelegten Vertrag in allen Punkten ohne Veränderung akzeptieren müssen.

2.)
Nach der \"Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) vom 21.6.1979 wird in § 3 Abs. 1 bestimmt, dass der Kunde verpflichtet ist, seinen gesamten leitungsgebunden Gasbedarf aus dem Versorgungnetz des Gasversorgungsunternehmen zu decken.

3.)
Nach § 23 Abs 4 (Vertragsstrafe) der AVBGasV ist das Gasversorgungsunternehmen berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des Betrages zu verlangen, der für die selbsterzeugte Energie nach dem für den Kunden geltendeen allgemeinen Tarif (also kein Sondertarif, sondern Kleinabnehmertarif) zu zahlen gewesen wäre.

4.)
Die Ankündigungen und Informationen über neue Erdgaspreise wurden von Ihnen bisher immer nur in den beiden Tageszeitungen am Tage der Änderungen bekanntgegeben. Die Bekanntgabe der neuen Preise für Erdgas-, Strom- und Wasserbezug sind also öffentlich pauschal erfolgt. Insofern widerspreche ich Ihrer Auffassung im Absatz 2, Seite 2, Ihres Schreibens vom 21.10.2004, \"es handelt sich nicht um eine einseitige Preiserhöhung, sondern um die Anwendung der mit Ihnen vereinbarten Preisanpassungsklausel\".  

Richtig ist zwar, dass nach Punkt 5.4 der „Bestimmungen zum Erdgas-Sondervertrag A“  es einer besonderen schriftlichen Benachrichtigung des Kunden über Preisänderungen aus dem Vertrag nicht bedarfs.  

Gerade für die Anwendung einer mit Ihnen und mir vereinbarten Preisanpassungsklausel in dem \"Sondervertrag A\" muss ein persönlich gerichtetes Schreiben mit einem Preiserhöhungsbegehren vorliegen und nicht die Veröffentlichung in irgendeiner Zeitung oder Presse. In dem Schreiben vom 22.9.1992 hatten Sie ja auch ein Preisblatt beigefügt, ebenso wurde der Verbrauchspreis in dem am 26.10.1992 geschlossenen Sondervertrag genannt. Danach habe ich bezgl. Preiserhöhung keine Schreiben mehr erhalten.

Konsequenterweise werde ich Informationen oder Preiserhöhungsbegehren, pauschal veröffentlicht in Tageszeitungen, künftig grundsätzlich ablehnen.

Übrigens der Internetauftritt der Stadtwerke zeigte bis zum 3.10.2004 die alten Tarife.



Hieraus ergibt sich nun folgender Sachstand:

1.)
Nach den oben genannten Ausführungen Punkt 1 bis 4 liegen nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 19 eine marktbeherschende Stellung der Stadtwerke für den Bezug von Gas vor. Hier gilt insbesondere § 19 Abs.2 und Abs.3

sowie

BGB § 315, Bestimmung der Leistung durch eine Partei

Gerade deshalb, weil die Preisänderungen pauschal in der Tagespresse erst am Tage des Wirksamwerdens veröffentlicht werden und nicht in einem persönlichen Schreiben. Der Kunde wird auch nicht in einem angemessenen Zeitraum vorher über die Preiserhöhung informiert. Er hat keine Gelegenheit angemessen reagieren zu können.
 
2.)
Vertragsänderungen: dies zeigte sich sehr deutlich bei der Änderung des Sondervertrages A im Zeitraum August bis Oktober 1992. Eine von mir gewünschte Vertragsänderung wurde abgelehnt. Zum Nachdruck der Forderung der Stadtwerke wurde daraufverwiesen, den vertragslosen Zustand beenden zu wollen, anderenfalls würde der Allgemeine Tarif (Kleinabnehmertarif) künftig angerechnet werden (siehe Ihr Schreiben vom 23.4.1992).  Es bestand also gar keine andere Wahl !

3.)
Es ist mir zunächst auch nicht ersichtlich, woraus sich Ihr Recht zu einseitigen Preiserhöhungen bei Haushaltskunden überhaupt ergeben soll. Ein solches Recht hat das Versorgungsunternehmen nachzuweisen. Nur der Hinweis auf die „Bestimmungen zum Erdgas-Sondervertrag A Punkt 5.2 genügt nicht.

Bis zum Wegfall der BTOGas 1998 waren Preiserhöhungen noch mit behördlicher Genehmigung möglich. Daran hat sich nichts geändert. Die Verträge mit den Kunden wurden nicht modifiziert. Die Bestimmungen der AVBGasV sind Zwangsinhalt eines jeden Versorgungsvertrages. Aus diesen ergibt sich jedoch auch kein Recht zu einseitigen Preisanpassungen.

4.)
Ich vermag nicht erkennen, dass eine Billigkeitsüberprüfung im Sinne des § 315 BGB in dem Gas-Sondervertrag durch die enthaltenen Preisanpassungsklauseln ausgeschlossen sein soll, wie Sie schreiben. Wenn in dem Vertrag steht, das die Stadtwerke einseitig den Preis anpassen darf, muss diese Anpassung im Zweifel immer der Billigkeit entsprechen, § 315 BGB.

5.)
Im Punkt 5 der \"Bestimmungen zum Erdgas-Sondervertrag A steht, dass
- Die Preisänderungensklauseln können….
- Im Punkt 5.2: Eine Änderung der Verbrauchspreise kann…..
Dieses \"können\" und \"kann\", nicht müssen, bedeutet wiederum die Eröffnung eines Ermessensspielraumes.

Das Gegenteil ist der Fall, vgl. BGH, Urt. V. 30.4.2003-VIIIZR279/02
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofes gilt seit langem Folgendes:

Tarife für Leistungen der Daseinsvorsorge, auf deren Inanspruchnahme der andere Teil angewiesen ist, unterliegen einer Kontrolle gemäß § 315 BGB. Bis zum Nachweis der Billigkeit sind die Forderungen vollkommen unverbindlich.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH trifft das Versorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit bei der Ermessensausübung bei Festsetzung des Leistungsentgeltes dann, wenn das Versorgungsunternehmen hieraus Ansprüche gegen die andere Vertragspartei erhebt.

6.)
Auf Ihrer Online-Seite unter Sondervertrag A steht:

\"Die Preise, zu denen die Stadtwerke GmbH Bad Kreuznach Erdgas nicht aufgrund der Verordnung über Allgemeine Tarife für die Versorgung mit Gas (Bundestarif-verordnung Gas) und der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV), sondern im Rahmen des Sondervertrages Typ A (bis 350 KW installierte Leiistung) liefert, betragen mit Wirkung vom 1. Oktober 2004… \"

Das heißt, dass die AVBGasV nicht gilt.
Gleichzeitig war aber in den „Bestimmungen zum Erdgas-Sondervertrag A“ Punkt 1 die derzeitige Fassung der AVBGasV vom 21.6.1979 zum Vertragsbestandteil erhoben worden

Es liegt Widerspruch vor.

Hieraus schließe ich nun, dass somit die „Bestimmungen zum Erdgas-Sondervertrag A“, Ausgabe 089- 09/92-1x20 nicht mehr gültig sind. Sie sind durch die neueren, veröffentlichten Bestimmungen auf der Online-Seite im Internet ersetzt worden. Insofern gilt auch nicht mehr insbesondere Punkt 5.2. Siehe auch hierzu Punkt IV des Erdgas-Sondervertrages A vom 26.9.1992: \"Änderungen werden öffentlich bekanntgegeben\".



II. Strompreise

Es ist zwar nett, dass sie auch Stellung zu den Strompreisen nehmen; ich hatte danach aber nicht gefragt.

Für die Kundennummer 210XXXXX erfolgt ein separates Schreiben, da dies nur den Gasbezug betrifft.

MFG


Die Stadtwerke bieten ein \"Enegiepaket\" an, wonach für Strom und Gas ein Rabatt von 10% eingeräumt wird.
Wesentlich ist wiederum, dass die AVBGasV sowie deren Ergänzende Bestimmungen (welche sind das??), AVBEltV, die Allgemeinen Bedingungen für Kreuznach Stadt-Strom und Kreuznacher Enegie-Paket(Strom) und die Bestimmungen zum Kreuznacher Energie-Paket(Gas) gelten.
Auf der Online-Seite, wie gesagt, heißt es anders (sieh oben) :roll:

 

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