Energiepreis-Protest > Stadtwerke Elmshorn
Elmshorn/Kreuznach
Anonymous:
Neue Variante: Mein Gasversorger - Stadtwerke Elmshorn - behauptet, dass \"im Rahmen der Tarifverträge [ist] der Nachweis für \"billiges Ermessen\" nicht erforderlich, da die Aufsichtsbehörden der Länder und des Bundes diese Tarife bzw. deren Erhöhung genehmigen müssen\"
Das halte ich klar für eine Schutzbehauptung, da nur die Bürgermeisterin bzw. das Stadtverordnetenkollegium dies genehmigen muss. Bin aber trotzdem verunsichert...
RR-E-ft:
Die Billigkeitskontrolle gilt nach dem Urteil des BGH vom 30.04.2003- VIII ZR 279/02 selbst für behördlich genehmigte Tarife.
Die Gaspreise mussten bis 1998 nach der Bundestarifordnung Gas (BTOGas) von der Energiepreisaufsichtsbehörde genehmigt werden. Diese Genehmigungspflicht ist aber 1998 entfallen, so dass es keine Tarifaufsicht mehr gibt.
Die Preise werden deshalb grundsätzlich nicht mehr kontrolliert, allenfalls im Gemeinderat abgenickt. Die Gemeinde hat natürlich ein Interesse an hohen Preisen, freut sich doch der Kämmerer über entsprechende Gewinne.
Es könnte ja sein, der Versorger schickt immer noch Tarifanträge ein und wartet auf die entsprechenden Genehmigungen....
Es gibt aber immer noch die Energieaufsichtsbehörden bei den Landeswirtschaftsministerien. An die zuständige Stelle würde ich dieses Schreiben mal in Kopie zur Stellungnahme schicken!
Wenn wir hier den kompletten Wortlaut des genannten Schreibens erhalten, könnten wir uns noch näher damit auseinadersetzen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Anonymous:
Gerne vervollständige ich meine Angaben mit den relevanten Zeilen nach der (noch) freundlichen Einleitung:
„Im Bereich der Tarifverträge ist der Nachweis für „billiges Ermessen“ gemäß § 315 BGB nicht erforderlich, da die Aufsichtsbehörden der Länder und des Bundes diese Tarife bzw. deren Erhöhung genehmigen müssen. Diese Genehmigungen erhalten die Endverbraucher versorgenden Energieversorgungsunternehmen erst nach Vorlage der Kalkulationsgrundlage. Die staatliche Genehmigung impliziert somit die Angemessenheit der Tarifpreise. Dieser Rechtsansicht hat auch der Bundesgerichtshof in seiner letzten Entscheidung am 3. April 2003 nicht widersprochen.“
Der Rest setzt sich aus Hinweisen zusammen, warum nach Ansicht der Stadtwerke mit Blick auf den Weltmarkt der Gaspreis steigen muss.
Ich stimme Ihnen zu, dass das Stadtverordnetenkolleg eben gerade nicht das Gremium sein kann, welches die Billigkeit prüft. Die Stadtwerke werfen seit Jahren erhebliche Gewinne ab, die teils in Rücklagen, überwiegend aber in das Stadtsäckel fließen. Und kein Stadtverordneter dreht sich diesen Geldhahn selber ab, egal, ob diese Machenschaften gegen das Kommunalverfassungsrecht verstößt... Genau deswegen wäre auch noch erheblicher Spielraum, den Gaspreis überhaupt nicht zu erhöhen.
Vielen Dank, dass Sie sich auch meiner Angelegenheit annehmen! Ich hoffe, dass auch anderen Kritikern an der ungerechtfertigten Gaspreiserhöhung, die auf kommunale Versorger angewiesen sind, sich zu Widerspruch ermutigt fühlen!
Anonymous:
Die Stadtwerke Kreuznach haben zum 1.10.04 die Gaspreise um 2,49% erhöht. Dies habe ich abgelehnt mit Verweis auf BGB§315. Im Anwortschreiben der Stadtwerke steht, dass (wörtlich):
- Gaspreise sind im Gegensatz zu den Strompreisen nicht genehmigungspflichtig. Eine Anpassung ist grundsätzlich möglich, soweit dies in dem mit Ihnen geschlossenen Gaslieferungsvertrag \"Erdgas Sondervertrag A\" vorgesehen ist.
- Die in dem Gas-Sondervertrag enthaltenen Preisanpassungsklauseln schließen eine Billigkeitsprüfung im Sinne des § 315 Absatz 3 BGB und die Festsetzung des Gaspreises \"nach billigem Ermessen\" aus. Es handelt sich nicht um eine einseitige Preiserhöhung, sondern um die Anwendung der mit Ihnen vereinbarten Preisanpassungsklausel.
Toll !!!! :shock:
RR-E-ft:
Lieber Admin:
Der Beitrag Bad Kreuznach sollte ´nach oben´ verschoben werden, damit alle dortigen Verbraucher sehen, dass ihr Versorger im Forum schon vorkommt.
**+**
Wenn in einem Vertrag steht, dass der Versorger einseitig den Preis anpassen darf, muss diese Anpassung im Zweifel immer der Billigkeit entsprechen, § 315 BGB.
Anders verhält es sich bei sog. Preisgleitklauseln, wo bereits im Vertrag genau festgelegt ist, wie sich der Preis abhängig von anderen Parametern (etwa Preis für leichtes Heizöl nach der Notierung an einem bestimmten Marktplatz, veröffentlicht in einer bestimmten Reihe der offiziellen Statistik) genau ändern kann, wenn also für den Preis eine Berechnungsformel vereinbart wurde.
Solche Preisgleitklauseln finden sich oft bei Verträgen über Heizgas.
In letzterem Fall lautet die vertragliche Regelung aber zudem auch oft:
Das Versorgungsunternehmen \"kann\" den Preis nach folgender Vorschrift anpassen.
Dieses \"können\", nicht \"müssen\" bedeutet wiederum die Eröffnung eines Ermessensspielraumes für den Versorger.
Auch das dabei ausgeübte Ermessen, ob von dem Recht zur Preisanpassung nach der Berechnungsvorschrift Gebrauch gemacht wird, muss dann wiederum billigem Ermessen nach § 315 BGB entsprechen.
Für eine genauere Auskunft wäre es notwendig, den Vertrag genauer zu prüfen.
Dies kann hier im Forum leider nicht bewerkstelligt werden.
Ich hoffe trotzdem, etwas weitergeholfen zu haben.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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