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Autor Thema: EVA Energieversorgung Apolda GmbH  (Gelesen 8035 mal)

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Offline RR-E-ft

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EVA Energieversorgung Apolda GmbH
« am: 22. August 2006, 18:10:14 »
EVA  Energieversorgung Apolda droht Erdgaskunden nach Unbilligkeitseinwand mit der Versorgungseinstellung.

Dabei verwendet das Unternehmen in seinen Besonderen Bedingungen für die Gasversorgung sogar Preisänderungsklauseln, die wohl nach der Rechtsprechung des BGH, der OLG Stuttgart, Düsseldorf und Köln, der LG Bremen, Berlin und Dresden gegen § 307 BGB verstoßen und deshalb nichtig sind:

http://www.evapolda.de/sites/preis-gas-besond_beding.htm


Dort heißt es u. a. blumig wie intransparent, teilweise abstrus und eigentlich wohl vollkommen absurd:

"8. Preisänderungen

die EVA ist zu einer Anpassung der Erdgaspreise insbesondere dann berechtigt:

wenn und soweit sich die Bezugskosten für die EVA verändern,
bei Änderung des gesetzlich vorgeschrieben Umsatzsteuersatzes,
im Falle der erstmaligen Erhebung oder der Erhöhung sonstiger oder besonderer Steuern, Abgaben oder Gebühren im gesetzlich vorgeschrieben Umfang,
bei Änderungen der Lohn- und Materialkosten,
in dem Umfang, in dem Dritte, die zur Leistungserbringung (z. B. Wartung, Instandhaltung) herangezogen werden, ihre Preise gegenüber der EVA verändern.


Sollten nach Vertragsabschluss erlassene Gesetze, Verordnungen, behördliche oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Verbändevereinbarungen oder Vereinbarungen von Verbänden mit Trägern hoheitlicher Gewalt die unmittelbare oder mittelbare Wirkung haben, dass die Erzeugung, Beschaffung, Bezug, Fortleitung, Übertragung, Verteilung oder Abgabe von Elektrizität sich verteuern oder verbilligen, so erhöhen oder ermäßigen sich zum Ausgleich dieser Mehr- oder Minderkosten die vereinbarten Preise entsprechend von dem Zeitpunkt an, zu dem die Mehr- oder Minderkosten in Kraft treten oder entsprechende Wirkungen entfalten, soweit der Gesetzgeber dazu keine zwingenden, anders lautenden Festlegungen getroffen hat; im Falle einer Verteuerung gilt dies jedoch erst nach einer entsprechenden Mitteilung der EVA an den Kunden.

Dies gilt entsprechend in den Fällen, in denen sich Gesetze, Verordnungen, behördliche oder sonst hoheitliche Maßnahmen, Verbändevereinbarungen oder Vereinbarungen von Verbänden mit Trägern hoheitlicher Gewalt, die bei Vertragsabschluss schon bestanden, in Kraft getreten oder erlassen waren oder sonst Wirkungen entfalteten, während der Vertragslaufzeit ändern und dadurch oder ohne Änderungen nach ihren jeweiligen Regelungsmechanismen und Wirkungsweisen bezüglich der vereinbarten Preise unmittelbar oder mittelbar zusätzliche Be- oder Entlastungen verursachen.


Die Veränderung der Erdgaspreise ist einen Monat vor ihrem Wirksamwerden dem Kunden bekannt zu geben. Dies kann entweder durch individuelles Anschreiben oder durch öffentliche Bekanntgabe im Sinne von § 4 AVBGasV erfolgen.

Wird das monatliche Entgelt um mehr als 5 % gegenüber dem Vorjahreszeitpunkt erhöht, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag binnen eines Monats rückwirkend auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung außerordentlich zu kündigen. In diesem Fall wird der Gasbezug bis zum Wirksamwerden der Kündigung mit dem bisherigen Preis berechnet."


 :roll:

Kurzum:

In Apolle treiben sie´s dolle.

Nimmt man EVA beim Wort, führen die gesunkenen Netzentgelte der TEN Thüringer Energie AG nach Entscheid der Bundesnetzagentur nun wohl zu sinkenden Gaspreisen.

Helle, gelle.


Auf die Billigkeit der Gaspreise nach § 315 BGB kommt es wohl gar nicht erst an.

Außerdem droht das Unternehmnen nach Unbilligkeitseinwand und  selbst geringfügigen Außenständen  ( < 90 EUR) die Versorgungseinstellung an.

Kunden werden auf die nicht rechtskräftigen Urteile der AG Grevenbroich und AG Euskirchen verwiesen, obschon bekannt sein dürfte, dass die Berufungsgerichte LG Bonn und LG Mönchengladbach eindeutig den Nachweis der Billigkeit durch Offenlegung der Preiskalkulation und der Bezugsverträge und -rechnungen fordern (LG Bonn, B. v. 31.01.2006; LG Mönchengladbach, B. v. 07.07.2006).

Betroffene Kunden sollten sich deshalb an die Verbraucherzentrale wenden, damit diese ggf. nach dem UklaG abmahnt und zudem die Landeskartellbehörde informieren.


Zu verweisen ist auch auf das Urteil des OLG Karlsruhe vom 28.06.2006.

In Thüringen gibt es bisher keinen wirksamen Gaswettbewerb, was auch in Internetpräsentationen deutlich zur Schau gestellt wird.

Wettbewerbsverweigerer lümmeln dabei herum, lachen die Gaskunden aus, welche das Gas nur beim Monopolisten beziehen können, und zeigen auch noch mit dem Finger:

http://www.gasvonuns.de

http://www.energievonuns.de


Das Unternehmen scheint bisher  noch nicht einmal dem umstrittenen  BGW/ VKU- Kooperationsmodell als Mindestvoraussetzung für eine Durchleitungspraxis beigetreten zu sein. Jedenfalls ist es in den Listen nicht vermerkt:

http://www.bgw.de/pdf/0.1_resource_2006_7_24_2.pdf

Offline energienetz

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EVA Energieversorgung Apolda GmbH
« Antwort #1 am: 22. August 2006, 21:54:51 »
Voraussetzung für eine Abmahnung ist, dass wir einen betroffenen Kunden vorweisen können, auf den diese Vertragsbedingungen zutreffen.

Abmahnen ist zwar bzgl. der Klauseln immer erfolgreich gewesen, aber finanziell ausser für die Anwälte nicht ertragreich, wenn man sich sehr dumm anstellt kann man wohl auch solche Prozesse verlieren.

Offline RR-E-ft

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EVA Energieversorgung Apolda GmbH
« Antwort #2 am: 27. August 2006, 15:41:41 »
@energienetz

Warum sollte sich ein Verbraucherverband dumm oder gar sehr dumm anstellen?

Voraussetzung für eine Abmahnung nach dem UklaG ist allein, dass es sich bei dem Verbraucherverband  um eine qualifizierte Einrichtung handelt, die registriert und deshalb nach dem Unterlassungsklagegesetz klagebefugt ist und zum anderen eine gegen § 307 BGB verstoßende AGB-Klausel gegenüber Verbrauchern verwendet wird/ werden soll.

Letzteres wird durch die Veröffentlichung der Klausel im Internet wie auch zugehöriger Vertragsangebote dokumentiert:

http://www.evapolda.de/pdf/erdgasliefervertrag.pdf

Nichts anderes ist wohl der alleinige Zweck der Veröffentlichung.

Man muss also keinen betroffenen Kunden vorweisen.
Begegnet werden soll einer abstrakten Gefahr.
Es geht um eine Vorfeldwirkung.

Dass Vorweisen eines betroffenen Verbrauchers ist insbesondere auch dann kein Problem, wenn sich gerade ein solcher deshalb an einen Verbraucherverband wendet. :wink:



Zur Abmahnung selbst bedarf es auch noch keines Anwalts, dem man das Honorar nicht gönnt.  :wink:

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/uklag/gesamt.pdf

Für eine Klage, die ggf. nach  verweigerter Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erhoben wird,   bedarf es erst eines Anwalts in dem Verfahren vor einem zuständigen Landgericht, § 6 UklaG.

Im Übrigen verfügen die Verbraucherzentralen zumeist über Volljuristen, teilweise mit Anwaltszulassung.

Es stände also wohl nichts entgegen, viel öfter von den Rechten nach UKlaG Gebrauch zu machen.

Dass dies erfolgreich ist, zeigt das mittlerweile rechtskräftige Urteil des LG Dresden in Sachen DREWAG vom 11.05.2006:


http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/Service/Container_Urteilssammlung/site__1846/

Mit einer erfolgreichen Abmahnung, die bei klarer Rechtslage wohl ohne Gerichtsverfahren zum Erfolg führen sollte, könnte den Preiserhöhungen gegenüber einer Vielzahl von Verbrauchern auf einen Schlag die rechtliche Grundlage entzogen werden.

Urteile entfalten entsprechende Bindungswirkung im Interesse der Verbraucher:

http://www.gesetze-im-internet.de/uklag/__11.html

Dies ist also ggf. weit effizienter als anderes, soweit dabei § 307 BGB eine Rolle spielt. :idea:

Bei der Abmahnung geht es nicht darum, dass diese finanziell ertragreich ist. Die Verbraucherverbände sollen sich ja nicht darüber finanzieren.

Sie soll vielmehr im Interesse des Verbraucherschutzes zur Abstellung einer AGB-rechtswidrigen Vertragspraxis führen.

Notwendige Rechtsberatungskosten wären wohl erstattungsfähig, entsprechenden Sachvortrag vorausgesetzt.

In der Standardkommentierung Palandt, BGB, Vor § 307 Rn. 14 kann man erfahren:

Die Verwendung von unwirksamen Klauseln begründet gem. § 1 UKlaG einen Unterlassungsanspruch.

Sie verstößt zugleich gegen die bei Vertragsverhandlungen bestehende Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme und verpflichtet daher nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo dem anderen Vertragsteil gegenüber zum Schadensersatz (BGH NJW 84, 2816; 94, 2754; OLG Hamm VersR 01, 1422, § 311 Rn. 41).

Der Schadesnersatzanspruch kann auf Ersatz von Rechtberatungskosten  oder auf Rückforderung der aufgrund von unwirksamen Klauseln erbrachten Leistungen gerichtet sein (dann Konkurrenz mit Anspruch aus § 812 BGB).



Es war gerade der Bund der Energieverbraucher, der in entsprechenden Verfahren sehr erfolgreich war.

Die entsprechende Kompetenz traue ich auch weiterhin den Verbraucherverbänden, insbesondere auch den Verbraucherzentralen und Verbraucherzentrale Bundesverband zu.  :wink:

Wo es in laufenden Klageverfahren auch um § 307 BGB geht, sollte man deshalb erwägen, parallel nach § 1 UklaG Unterlassungsklagen zu erheben.

Solche Urteile haben - anders als die Urteile nach Sammelklagen der LG Bremen, LG Berlin und LG Dresden - gem. § 11 UKlaG auch Rechtswirkung für Verbraucher, die sich darauf berufen!

Weil es dabei nicht um Fragen wie Offenlegung und Geschäftsgeheimnisse geht, ist in Verfahren nach § 1 UKlaG mit recht zügigen Entscheidungen zu rechnen.

So könnten sich ggf. noch Sammelkläger vor Schluss ihrer letzten mündlichen Verhandlung auf die Rechtswirkung eines solchen UKlaG -Urteils berufen und allein schon deshalb Erfolg haben.

Damit könnte ggf. vieles beschleunigt werden.

Es ist zudem besser, als abzuwarten, ob etwa Zahlungsverweigerer vor einem Amtsgericht auf Zahlung verklagt werden.

Solche Klagen entbehren dann nämlich offensichtlich der Grundlage.

Schlussendlich könnte eine Vielzahl von Rückzahlungsklagen ggf. selbst von Verbrauchern, die vorbehaltslos gezahlt hatten, auf solche Urteile nach § 1 UklaG gestützt werden:

Zitat
Der Schadesnersatzanspruch kann auf Ersatz von Rechtberatungskosten  oder auf Rückforderung der aufgrund von unwirksamen Klauseln erbrachten Leistungen gerichtet sein (dann Konkurrenz mit Anspruch aus § 812 BGB).


Ich kann keinen Weg sehen, der noch effizienter wäre.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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