@energienetz
Warum sollte sich ein Verbraucherverband dumm oder gar sehr dumm anstellen?
Voraussetzung für eine Abmahnung nach dem UklaG ist allein, dass es sich bei dem Verbraucherverband um eine qualifizierte Einrichtung handelt, die registriert und deshalb nach dem Unterlassungsklagegesetz klagebefugt ist und zum anderen eine gegen § 307 BGB verstoßende AGB-Klausel gegenüber Verbrauchern verwendet wird/ werden soll.
Letzteres wird durch die Veröffentlichung der Klausel im Internet wie auch zugehöriger Vertragsangebote dokumentiert:
http://www.evapolda.de/pdf/erdgasliefervertrag.pdfNichts anderes ist wohl der alleinige Zweck der Veröffentlichung.
Man muss also keinen betroffenen Kunden vorweisen.
Begegnet werden soll einer abstrakten Gefahr.
Es geht um eine Vorfeldwirkung.
Dass Vorweisen eines betroffenen Verbrauchers ist insbesondere auch dann kein Problem, wenn sich gerade ein solcher
deshalb an einen Verbraucherverband wendet. :wink:
Zur Abmahnung selbst bedarf es auch noch keines Anwalts, dem man das Honorar nicht gönnt. :wink:
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/uklag/gesamt.pdfFür eine Klage, die ggf. nach verweigerter Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erhoben wird, bedarf es erst eines Anwalts in dem Verfahren vor einem zuständigen Landgericht, § 6 UklaG.
Im Übrigen verfügen die Verbraucherzentralen zumeist über Volljuristen, teilweise mit Anwaltszulassung.
Es stände also wohl nichts entgegen, viel öfter von den Rechten nach UKlaG Gebrauch zu machen.
Dass dies erfolgreich ist, zeigt das mittlerweile rechtskräftige Urteil des LG Dresden in Sachen DREWAG vom 11.05.2006:
http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/Service/Container_Urteilssammlung/site__1846/Mit einer erfolgreichen Abmahnung, die bei klarer Rechtslage wohl ohne Gerichtsverfahren zum Erfolg führen sollte, könnte den Preiserhöhungen gegenüber einer Vielzahl von Verbrauchern auf einen Schlag die rechtliche Grundlage entzogen werden.
Urteile entfalten entsprechende Bindungswirkung im Interesse der Verbraucher:
http://www.gesetze-im-internet.de/uklag/__11.htmlDies ist also ggf.
weit effizienter als anderes, soweit dabei § 307 BGB eine Rolle spielt. :idea:
Bei der Abmahnung geht es nicht darum, dass diese
finanziell ertragreich ist. Die Verbraucherverbände sollen sich ja nicht darüber finanzieren.
Sie soll vielmehr im Interesse des Verbraucherschutzes zur Abstellung einer AGB-rechtswidrigen Vertragspraxis führen.
Notwendige Rechtsberatungskosten wären wohl erstattungsfähig, entsprechenden Sachvortrag vorausgesetzt.
In der Standardkommentierung Palandt, BGB, Vor § 307 Rn. 14 kann man erfahren:
Die Verwendung von unwirksamen Klauseln begründet gem. § 1 UKlaG einen Unterlassungsanspruch.
Sie verstößt zugleich gegen die bei Vertragsverhandlungen bestehende Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme und verpflichtet daher nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo dem anderen Vertragsteil gegenüber zum Schadensersatz (BGH NJW 84, 2816; 94, 2754; OLG Hamm VersR 01, 1422, § 311 Rn. 41).
Der Schadesnersatzanspruch kann auf Ersatz von Rechtberatungskosten oder auf Rückforderung der aufgrund von unwirksamen Klauseln erbrachten Leistungen gerichtet sein (dann Konkurrenz mit Anspruch aus § 812 BGB).Es war gerade der Bund der Energieverbraucher, der in entsprechenden Verfahren sehr erfolgreich war.
Die entsprechende Kompetenz traue ich auch weiterhin den Verbraucherverbänden, insbesondere auch den Verbraucherzentralen und Verbraucherzentrale Bundesverband zu. :wink:
Wo es in laufenden Klageverfahren auch um § 307 BGB geht, sollte man deshalb erwägen,
parallel nach § 1 UklaG Unterlassungsklagen zu erheben.
Solche Urteile haben - anders als die Urteile nach Sammelklagen der LG Bremen, LG Berlin und LG Dresden - gem. § 11 UKlaG auch Rechtswirkung für Verbraucher, die sich darauf berufen!
Weil es dabei nicht um Fragen wie Offenlegung und Geschäftsgeheimnisse geht, ist in Verfahren nach § 1 UKlaG mit recht zügigen Entscheidungen zu rechnen.
So könnten sich ggf. noch Sammelkläger vor Schluss ihrer letzten mündlichen Verhandlung auf die Rechtswirkung eines solchen UKlaG -Urteils berufen und allein schon deshalb Erfolg haben.
Damit könnte ggf. vieles beschleunigt werden.
Es ist zudem besser, als abzuwarten, ob etwa Zahlungsverweigerer vor einem Amtsgericht auf Zahlung verklagt werden.
Solche Klagen entbehren dann nämlich offensichtlich der Grundlage.
Schlussendlich könnte eine Vielzahl von Rückzahlungsklagen ggf. selbst von Verbrauchern, die vorbehaltslos gezahlt hatten, auf solche Urteile nach § 1 UklaG gestützt werden:
Der Schadesnersatzanspruch kann auf Ersatz von Rechtberatungskosten oder auf Rückforderung der aufgrund von unwirksamen Klauseln erbrachten Leistungen gerichtet sein (dann Konkurrenz mit Anspruch aus § 812 BGB).
Ich kann keinen Weg sehen, der noch effizienter wäre.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt