Energiepreis-Protest > LSW Wolfsburg / GVG Gifhorn
LandE- Stadtwerke Wolfsburg
Cremer:
@RuRO,
Richtig, beziehe weiterhin Gas, Strom und Wasser.
siehe die verschiedenen Abhandlungen von Herrn Fricke
@Thomas S.
Typischer Fall von Preisbestimmung durch eine Partei ==> § 315
RuRo:
@cremer
Sorry, ich hatte doch eine konkrete Frage gestellt und um deren Beantwortung gebeten. Der Verweis auf Ausführungen von RR-E-ft ist da wenig hilfreich. Und wenn schon darauf verwiesen wird, dann bitte doch mit entsprechendem Link. Ich scheue mich nicht vor dem Lesen :wink:
Sie schreiben auszugsweise:
Da kein Vertragsverhältnis mehr besteht.
Ist das wirklich so, oder beziehen Sie sich mit Ihrer Ausführung nicht viel mehr auf Ihre Pflicht aus dem Vertrag. Die Erbringung der Leistung Ihrerseits nach geführtem Unbilligkeitseinwand ist doch eine ganz andere Thematik.
Ich denke, es bedarf einer Differenzierung und wäre deshalb für ergänzende Ausführungen dankbar.
Zu Ihrer "marktschreierischen" Äusserung vom 26.01.07 um 13:33 Uhr bzgl. der Kostenersparnis erlauben Sie mir eine persönliche Anmerkung:
Ich denke nicht, dass die Forumsmitglieder in einer Art "Energie-Liga" um den 1. Platz in der Unbilligkeitstabelle spielen. § 315 Abs. 3 BGB sollte nie eine Entscheidung des Geldes wegen sein, sondern aus Überzeugung angewandt werden. Insofern waren und sind diese Ausführungen ohne Substanz.
Thomas S.:
@cremer
Hm, ich sehe das entgegen anderer Ausführungen etwas differenzierter. Solange ich mit dem Preis einverstanden bin, bleibe ich dabei. Wenn nicht, kann ich kündigen. Keiner hat mich in den Vertrag GEZWUNGEN. Bei anderen Verträgen käme auch niemand auf die Idee, mit §315 zu arbeiten, z.B. bei Versicherungsverträgen, die ja auch EINSEITIG neu tarifiert werden (ich weiß, der Vergleich hinkt ein wenig). Kann ich auch kündigen und mir was preiswerteres suchen. Ich gehe da lieber auf "Nummer sicher". Im Grundtarif bzw. der Ersatzversorgung sehe ich das allerdings gaaaanz anders... :wink:
Aber so wie Sie vorgehen, halte ich für mindestens bedenklich: gar nicht zahlen (oder bezieht sich das nur auf die Abschläge???). Immerhin beziehen Sie eine Leistung. Hier wäre wenigstens eine "angemessene" Vergütung angebracht, die ja auch unter den Preisen von 2004 liegen kann (sozusagen "hilfsweise", da kein Preis ermittelt werden kann). Aber gar nix bezahlen... Nee, das widerspricht nun ganz meinem Gerechtigkeitssinn, und stellt einen doch für den Fall einer Zahlungsklage sehr schlecht vor Gericht.
eislud:
@RuRo
Da scheinst Du völlig recht zu haben :-)
Danke für die Klarstellung.
Eine Ersatzversorgung sollte es in deinem Szenario nicht geben.
Entsteht der Grundversorgungsvertrag durch Entnahme, ist der Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich zu bestätigen. Einer Unterschrift sollte es also nicht bedürfen.
@all
Ich sehe noch nicht ganz klar, wann es dann überhaupt zu einer Ersatzversorgung kommt.
Laut § 2 Abs. 2 GasGVV kommt der Grundversorgungsvertrag bereits durch die Entnahme zustande. Die zweite Hälfte des Satzes, dass der Kunde auch verpflichtet ist, das mitzuteilen, verstehe ich nicht als Bedingung für das Zustandekommen des Grundversorgungsvertrages. Wenn es aber bereits durch die Entnahme zum Grundversorgungsvertrag kommt, wie kann es dann überhaupt zur Ersatzversorgung kommen.
Kann mir hier jemand Licht ins Dunkle bringen?
Gruss eislud
RuRo:
@eislud
Ich sehe es so, dass beim Gasbezug eine Ersatzversorgung derzeit noch graue Theorie ist, da es ja, bis auf wenige Ausnahmen, keine Versorgerkonkurrenz gibt. Jedenfalls verstehe ich den § 38 Abs. 1 Satz 1 EnWG dahingehend ("als von dem Unternehmen geliefert").
Nach meiner unmassgeblichen Meinung, stellen die anwendbaren Rechtsnormen (EnWG, GasGVV) bereits auf die freie Versorgerwahl ab. Da diese Situation eben noch nicht gegeben ist, sorgen die gewählten Formulierungen eher für Verwirrung, als das sie klarstellend wären.
Entsprechend deiner "Watschn" per PN habe ich daher auch dieses Thema eröffnet: http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=5447 :wink:
Mal schauen, ob dadurch mehr Licht ins Dunkel kommt
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