@Christian Guhl
Der Verbraucher, der Zahlungen verweigert, kann auf Feststellung Unwirksamkeit/ Unbilligkeit der Preiserhöhungen klagen.
Dabei wird die Unwirksamkeit von Preisänderungsklauseln
incident geprüft, vgl. LG Bremen, LG Berlin, LG Dresden.
Auf die Feststellung der Unwirksamkeit einer solchen Klausel klagt man als betroffener Verbraucher nicht gesondert.
Wer unter Vorbehalt oder vorbehaltlos Zahlungen aufgrund einer unwirksamen Klausel gezahlt hat, muss auf Rückzahlung klagen.
In der Standardkommentierung Palandt, BGB, Vor § 307 Rn. 14 kann man erfahren:
Die Verwendung von unwirksamen Klauseln begründet gem. § 1 UKlaG einen Unterlassungsanspruch.
Sie verstößt zugleich gegen die bei Vertragsverhandlungen bestehende Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme und verpflichtet daher nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo dem anderen Vertragsteil gegenüber zum Schadensersatz (BGH NJW 84, 2816; 94, 2754; OLG Hamm VersR 01, 1422, § 311 Rn. 41).
Der Schadesnersatzanspruch kann auf Ersatz von Rechtberatungskosten oder auf Rückforderung der aufgrund von unwirksamen Klauseln erbrachten Leistungen gerichtet sein (dann Konkurrenz mit Anspruch aus § 812 BGB).
Gibt es bereits ein von einem Verbraucherverband nach § 1 UKlaG erstrittenes Unterlassungsurteil, kann sich ein Verbraucher gem. § 11 UKlaG darauf berufen, so dass im eigenen Prozess die Frage, ob die Klausel unwirksam ist oder nicht, nicht mehr geklärt werden braucht.
Diese ist dann bereits mit Bindungswirkung geklärt.
Eine solche Wirkung haben Sammelklagen nicht, so dass im eigenen Prozess das Gericht eine eigene Prüfung der Frage der Wirksamkeit der Klausel anzustellen hat und dabei grundsätzlich auch zu einer anderen Beurteilung gelangen kann, nicht muss.
Darin liegt also der besondere Vorteil von Unterlassungsklagen nach UKlaG durch Verbraucherverbände.
@AKW NEE
Was man gar nicht erst gezahlt hat, kann man auch nichts
zurückverlangen.
Wenn man erst später mit dem Kürzen begonnen hatte, können jedoch für einen vorhergehenden Zeitraum ggf. Rückforderungsansprüche bestehen, die man verfolgen möchte. Selbsthilfe im Wege der Aufrechnung ist schließlich regelmäßig unzulässig, § 31 AVBV.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt