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Autor Thema: Jahresabrechnung bezahlt, was dann?  (Gelesen 5254 mal)

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Offline wolters

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Jahresabrechnung bezahlt, was dann?
« am: 27. Juni 2005, 00:45:37 »
Die Jahresabrechnung Anfang April 2005 wurde vom Versorger abgebucht. Gegen die Gaspreiserhöhung (5,8 %) zum 1.10.2004 hatte ich keine Unbilligkeit eingewandt. Zum 1.6.2005 wurden nun die Preise um fast 16 % erhöht. Ich habe gegen diese Preiserhöhung und im Zusammenhang damit die letzte Preiserhöhung vom Oktober 2004 nun die Unbilligkeit eingewandt.
Der alte Gaspreis vom Oktober gilt noch für die Monate April und Mai 2005 und wird erst im März/April 2006 in der nächsten Jahresabrechnung endgültig abgerechnet.

Ist die unwidersprochene Abbuchung der letzten Jahresabrechnung eine Anerkennung der Preiserhöhung auch für die Folgemonate mit demselben Preis? Oder vielleicht des Gesamtpreises schlechthin?

Alles Gute!
Wolters

Offline Graf Koks

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Jahresabrechnung bezahlt, was dann?
« Antwort #1 am: 27. Juni 2005, 02:04:11 »
Bezüglich der zurückliegenden Abrechnung bleibt nur die Rückforderung, da die Forderung zunächst -  mangels Widerspruch gegen die Abrechnung - vorübergehend rechtswirksam geworden sein dürfte.  

Die erneute Preiserhöhung kann bis zur Abrechnung ohne weiteres als unbillig gerügt werden. Rügen Sie also unbedingt jetzt, und zwar die Unbilligkeit BEIDER Preiserhöhungen. Senden Sie ihrem Versorger eine Gegenrechnung mit Erläuterung, nach dem \"ursprüglichen\" Preis.

Nach Erhebung der Einrede der Unbilligkeit i.S.d. § 315 dürften m.E. die bereits geleisteten Zahlungen auf den Erhöhungsbetrag zurückzufordern sein, praktisch im Wege der Aufrechnung.  Einzige Grenze dürfte hier die Verwirkung sein, die aber nach so kurzer Zeit noch nicht einsetzt.

Es kommt damit zunächst etwas Rechenarbeit auf Sie zu.

Offline RR-E-ft

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Jahresabrechnung bezahlt, was dann?
« Antwort #2 am: 27. Juni 2005, 12:16:50 »
@Wolters

Der durch Bankeinzug eingezogene Rechnungsbetrag kann noch innerhalb von sechs Wochen zurückgeholt werden.

Danach hat der Versorger das Geld erst einmal sicher, weil man auf Rückzahlung klagen muss.

Eine Aufrechnung ist leider zumeist ausgeschlossen, § 31 AVBV.

Das Aufrechnungsverbot gemeinsam mit dem Einwendungsausschluss gem. § 30 AVBV machten die Position des Versorgers ja bisher so uneinnehmbar.

Mit § 315 BGB wurde nach der BGH- Rechtsprechung der § 30 AVBV geknackt.

Es verbleibt jedoch beim Aufrechnungsverbot des § 31 AVBV.

Deshalb machen auch Zahlungen unter Vorbehalt wenig Sinn!!!

Man muss tatsächlich die Rechnungsbeträge kürzen, darf damit jedoch erst nach Eingang des Unbilligkeitseinwandes beim Versorger beginnen, da erst ab diesem Zeitpunkt dessen Forderungen unverbindlich werden.

Zuvor handelt es sich um vollwirksame Forderungen des Versorgers.

Siehe auch SWR- Sendung  \"ARD Ratgeber Recht\" aus Karlsruhe vom 26.06.2005:

http://www.swr.de/ratgeber-recht/archiv/2005/06/26/index3.html



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline wolters

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Jahresabrechnung bezahlt, was dann?
« Antwort #3 am: 28. Juni 2005, 01:20:42 »
Gegen die Jahresabrechnung kann ich nichts mehr tun, da die Frist abgelaufen ist.

Gegen beide Preiserhöhungen habe ich per Musterschreiben des BdE im Juni Unbilligkeit eingewandt. Die Begrenzung der Einzugsermächtigung auf Preis der Jahresabrechnung plus 2 % erfolgte mit Wirksamkeit 1. Juli (erster neuer Abschlag).
Nach den bisherigen Diskussionen dieses Forums werde ich aber wahrscheinlich die 2 % nachträglich streichen und die Unbilligkeit auf den Gesamtpreis ausdehnen.

Frage an Herrn Fricke:
Was bedeutet genau: \"nach Eingang des Unbilligkeitseinwandes beim Versorger\"
Ich hatte mein Schreiben per Fax am 21.6. und per (normalen) Brief am nächsten Tag weggeschickt, bisher aber keine Antwort vom Versorger erhalten. Gilt dies dann als \"Eingang\" (insb. die korrekt abgeschlossene Faxübertragung)?

(Hintergrund: Selbst ein Einschreiben mit Rückschein an den damaligen Stromversorger durch den neuen Stromlieferanten ging \"verloren\". Die Unterschrift auf der Bestätigung war nicht entzifferbar und es gibt im Gebäude einen allgemeinen Eingangsdienst. Die GASO ist nunmehr mit ihm unter dem Namen ENSO unter einem Dach.
Vielleicht gehen solche Schreiben dort einfach auch heute noch verloren - und damit auch kein \"Eingang\" seitens der GASO.)

Alles Gute!
Wolters

Offline RR-E-ft

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Jahresabrechnung bezahlt, was dann?
« Antwort #4 am: 28. Juni 2005, 15:32:27 »
@wolters

Die entsprechende Erklärung muss dem Versorger zugehen.

Den Zugang muss der Kunde beweisen.

Vgl. unter Fragen und Antworten auf der Seite.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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