[ X-ZR-60-04 ; X-ZR-99-04 05-07-2005 ; X-ZR-157-05 12-07-2006 ]
Das Urteil vom 12.07.2006 - X ZR 157/05
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=3&Seite=2&nr=37057&pos=86&anz=582Für den Preisprotest ist folgende Passage des Urteils entscheidend:
a) Der vom Berufungsgericht als Entschuldigungsgrund angesehene Umstand, dass die Klägerin die anfänglichen Rechnungssummen später durch Sondergutschriften herabsetzte, nachdem am 31. März 2003 die Tarife für die Jahre 1999 bis 2002 mit Rückwirkung abgesenkt worden waren, vermag den Beklagten nicht zu entlasten. Dem Zahlungsverzug des Kunden eines Versorgungsunternehmens, der nicht bis zu der in der ursprünglichen Rechnung genannten Fälligkeitszeit bezahlt hat, steht nicht entgegen, dass das Versorgungsunternehmen seine Tarife und infolgedessen seine Rechnungen nachträglich herabsetzt. Denn dies ändert nichts daran, dass die ursprünglichen Tarife bis zu ihrer Änderung gültig und deshalb die darauf beruhenden Rechnungsbeträge geschuldet waren. Etwas anderes gilt nur in dem Sonderfall einer unbilligen Leistungsbestimmung (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB), der durch eine nachträgliche Tarifermäßigung aber nicht indiziert wird und im Übrigen hier schon deshalb nicht angenommen werden kann, weil der Beklagte die Einrede der unbilligen Tariffestsetzung nicht erhoben hat. Es ist somit davon auszugehen, dass bis zu der Tarifänderung keine Zuvielforderung der Klägerin vorlag. Deshalb stellt sich an dieser Stelle auch nicht die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Zuvielforderung des Gläubigers den Verzugseintritt hindert. Denn eine Zuvielforderung liegt insoweit nicht vor.Die Konsequenz aus diesem Urteil ist, dass man so früh als möglich die Einrede der unbilligen Tariffestsetzung erheben sollte, um hiernach die Rechungsbeträge entsprechend kürzen zu können.
Ganz entscheidend kommt es auf die
Einrede der unbilligen Tariffestsetzung an, ohne die die Tarife in jedem Falle bis auf weiteres verbindlich und weiter geschuldet, mithin fällig sind.
Im Übrigen sei angemerkt, dass für Energiepreise der für Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes seine Rechtsprechung zur Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB entwickelt hat, an der sich die Empfehlungen hier orientieren.
Diese werden auch von den Urteilen des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 05.07.2005 - X ZR 60/04 und X ZR 99/04 im Grunde getragen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt